Korrekte Abrechnung von Kommunikationsaufwendungen
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo Steuer-Experten,
ich bin als freiberuflicher Systemprogrammierer tätig und arbeite vom zum Büro ausgebauten Keller unseres Einfamilienhauses aus. Besagtes Haus ist aus haftungstechnischen Gründen auf meine Frau als alleinige Eigentümerin eingetragen. Meine Frau vermietet mir die Büroräume im Keller und hat für die Umsatzsteuerpflicht optiert, zusätzlich zur Nettomiete zahle ich also Umsatzsteuer an sie. Nun ist meine Frau Telekom-Mitarbeiterin und im Zuge der VDSL-Einführung überlegen wir nun, von Vodafone (bei denen ich als Kunde geführt werde) zur Telekom zu wechseln und damit die Mitarbeiterkonditionen meiner Frau zu nutzen. Damit würden die Rechnungen der Telekom zukünftig natürlich auf den Namen meiner Frau und nicht mehr auf meinen Namen lauten. Um trotzdem meine beruflich entstandenen Kommunikationsaufwendungen absetzen und die entsprechende Vorsteuer ziehen zu können, würde meine Frau mir dann monatlich entsprechende Teilbeträge mit ausgewiesener Mehrwertsteuer über die beruflichen Kommunikationsaufwendungen in Rechnung stellen. Ist ein solchen Vorgehen korrekt oder könnte es dadurch zu Problemen mit der Finanzverwaltung kommen?
Mit freundlichen Grüßen
T. K.
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ihre Idee, sich die TK-Aufwendungen von Ihrer Frau weiterbelasten zu lassen, halte ich zunächst für praktikabel und zielführend.
Da Ihre Frau Ihnen ja ohnehin die Büroräume steuerpflichtig vermietet, bestehen aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Probleme, Ihnen mit einer (weiteren) monatlichen Rechnung die TK-Kosten - ganz oder teilweise - weiter zu berechnen. Ihre Frau wäre dann Rechungsempfänger gegenüber der Telekom und - da sie den Anschluss im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Betätigung nutzt - auch voll zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie wiederum sind dann aus der Rechnung Ihrer Frau vorsteuerabzugsberechtigt.
Letztlich sehe ich bei ansonsten korrektem Vorgehen (ordnungsmäßige Rechnungstellung) keinerlei Probleme, im Ergebnis den begehrten Vorsteuerabzug zu erhalten. Auch aus ertragsteuerlicher Sicht (Betriebsausgabenabzug) hätte ich bei dem von Ihnen geplanten Vorgehen keine Bedenken.
Ich hoffe, dass ich damit Ihre Frage vollständig und verständlich beantworten konnte. Bitte nutzen Sie ansonsten die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine gute Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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Viele Grüße
Ulrich Hiller
Steuerberater