Konsequenzen bei verbindlicher Vorzusage zur Ausbildung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Koch,
bei einer renommierten Firma habe ich eine verbindliche Vorzusage zu einer Ausbildungsstelle erhalten. Diese soll ich nun verbindlich abgezeichnet, dass ich die Stelle annehmen werde, zurückschicken. Der formelle Arbeitsvertrag würde "zu einem späteren Zeitpunkt" unterschrieben. Auf diesem "Vorvertrag" steht natürlich der Ausbildungberuf sowie der Starttermin. Weitere Angaben zu dem genauen Ausbildungsvertrag gibt es nicht.
Nun meine Fragen:
1. Gilt in diesem Falle die verbindliche Zusage für einen Standardausbildungsvertrag (gemäß IHK)?
2. Wie lang wäre meine Kündigungszeit, wenn der Vertrag für mich unmögliche Regelungen hätte?
3. Gibt es sonst etwas, was ich beachten sollte?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
DI
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Zusage gilt nicht zwingend für einen Standardausbildungsvertrag, sondern Sie können mit Ihrem Arbeitgeber einen individuellen Vertrag aushandeln. Durch diese Erklärung sind Sie nicht dazu verpflichtet, für Sie ungünstige Vertragsklauseln zu akzeptieren. Es ist also nicht so, dass Sie mit einem solchen Vorabvertrag in einen für Sie nachteiligen Ausbildungsvertrag gezwungen werden können. Wenn Sie von einer renommierten Firma sprechen, können Sie mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass dieser keine unüblichen Klauseln enthalten wird.
Wenn der Vertrag für Sie wider Erwarten nicht akzeptabel ist, sollten Sie ihn dann gar nicht erst abschließen! Eine Kündigung stünde ja erst dann in Rede, wenn Sie den Vertrag unterzeichnen.
Zumindest die Eckdaten sollten auch in einem "Vorvertrag" eigentlich geregelt sein. Ich gehe aber davon aus, dass Sie über die Rahmenbedingungen (Dauer der Ausbildung, Inhalte, Vergütung...) zumindest gesprochen haben, so dass keine allzu großen Überraschungen zu erwarten sein dürften.
Sie sollten zusehen, dass Sie so schnell wie möglich den Vertrag vorgelegt bekommen, um hier für sich selbst das Thema abhaken zu können. Bis 08/2014 ist es noch eine Weile, da ist es wichtig zu wissen, was genau auf Sie zukommt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
www.anwaeltin-mainz.de
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