Kommt für uns ein Erbrecht in Frage?
Fragestellung
Gutten Tag, wir haben am Wochenende durch Zufall erfahren, das unser deutscher Halbopa (der 2. Mann von unserer vor 9 Jahren verstorbenen Oma) bereits vor ein paar Monaten verstorben ist. (Wir - meine Schwester und ich, leben in Tschechien). Unsere Großeltern hatten keine Kinder zusammen). Die einzige Tochter von der Oma (unsere Mutter) lebt seit 3 Jahren leider auch nicht mehr. Omas Mann hatte keine eigenen Kinder. (Als die Oma vestarb, erbte unsere Mutter nicht, weil sie für den Opa auf ihr Erbe verzichtet hat.) Der Opa hat zwei Geschwister. Es würde uns interesieren, ob wir überhaupt einen gesetzlichen Anspruch auf ein Erbe haben, und wenn ja, was können wir dafür tun, dass wir es bekommen? Vielen Dank.
H. S.
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte Ratsuchende,
es tut mir leid, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie nicht zu den gesetzlichen Erben des 2. Mannes Ihrer Oma gehören. Sie und Ihre Mutter stammen nicht von dem Opa ab (da nicht der Vater Ihrer Mutter). Deshalb sind weder Ihre Mutter noch Sie erbberechtigt.
Trotz der schelchten Nachricht hoffe ich, dass ich Ihnen helfen konnte,
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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zum Zeitpunkt des Versterbens Ihrer Oma lebte Ihre Mutter noch. Diese hat wirksam auf Iher Erbschaft verzichtet, in dem Sie die Erbschaft nach dem Tod des Mutter ausgeschlagen hat. Dies ist grundsätzlich in Ordnung. Eine Erbschaft wird immer nach dem Tod ausgeschlagen. Dafür hat man 6 Wochen Zeit. Die Frage ist, was Ihre Mutter ausgeschlagen hat. War es der Erbanspruch oder ein Pflichtteilsverzicht? Für ihre Kinder konnte sie auf keinen Fall ausschlagen, es sei denn, diese waren zu dem Zeitpunkt minderjährig.
Den Pflichtteil können Sie jetzt nicht mehr geltend machen, er verjährt in 3 Jahren nach Kenntnis des Erbfalls.
Ein Erbanspruch verjährt in der Regel nach 30 Jahren. Dies Frist gilt seit der Erbrechtsreform vom 01.01.2010. Da die Oma bereits 2009 verstarb, galt da noch das alte Erbrecht. Zum Zeitpunkt 01.01.2010 war jedoch der Erbanspruch noch nicht verjährt. Deshalb sind die neuen Verjährungsregeln (30 Jahre) auf den Erbfall der Oma anzuwenden, EGBGB 229 § 23.
Um zu prüfen, ob alle korrekt verlief, könnten Sie Akteneinsicht beim Nachlassgericht beantragen. dazu müßten Sie jedoch einen RA beauftragen. Eventuell sprechen Sie erst einmal beim Nachlassgericht vor, vielleicht erwischen Sie einen netten Rechtspfleger!
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke