Kombination aus 450€-Job in Deutschland und freiberuflich (Ausland)
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Fragestellung
Hallo,
Folgende Ausgangssituation:
Ich habe einen 450€ Job, als Angestellter im Home-Office bei einer deutschen Firma, und möchte nun zusätzlich freiberuflich arbeiten.
Vorwiegend als Online-Übersetzer, aber auch kleine Aufgaben aus anderen Bereichen (bei der Plattform upwork) möchte ich wahrnehmen (Korrekturlesen, Transkription etc.).
Wie genau melde ich nun dieses Business an? Laut meinen Recherchen ist dies als freiberufliche Tätigkeit zu sehen und das müsste ich dann so beim Finanzamt melden, bin mir da aber unsicher wie das korrekt abläuft.
Wie ist das steuerlich geregelt, da ich dann ja über 450€/Monat verdiene und dann wohl auch die Sozialabgaben wieder hinzukommen!?
Ich möchte mich in diesem Jahr entscheiden, ob ich meinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland behalte oder diesen ins Ausland verlegen möchte. Beschränkt steuerpflichtig wäre ich dann wohl, solange ich meinen Job als Angestellter beibehalte (was ich vorhabe), oder?. Die Tätigkeiten aus Online-Arbeiten müssten dann aber nicht in Deutschland gemeldet werden, richtig?
Ich werde mich in etwa 4,5 Monaten entschieden haben, ob ich meinen gewöhnlichen Wohnsitz in D behalten will oder nicht. Würde ich ihn aus D rauslegen, kann ich dann dennoch in D gemeldet bleiben, um so Banken/Krankenversicherung etc. weiterhin in D zu behalten? Freiwillig in die Rentenkasse einzahlen scheint jedenfalls kein Problem zu sein.
Zusammenfassend:
Situation 1: In D bleiben und zusätzlich als Online-Übersetzer etc. bei upwork arbeiten.
Situation 2: Steuerlicher Aufenthaltsort außerhalb D (wenn möglich in D gemeldet bleiben ohne jegliche Wohnung/Zimmer/Schlüssel etc.) und zusätzlich als Online-Übersetzer etc. bei upwork arbeiten.
Fragen: Wie und wo melde ich das zusätzliche Business an? Wie werden diese beiden Jobs dann versteuert (komplett getrennt?)?
Was passiert bzw. was muss ich dann beachten, wenn ich meinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. steuerlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlege?
Viele Fragen, viele Unklarheiten.
Ich hoffe mir kann Jemand meine Situation etwas aufschlüsseln.
Danke!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrte Frau Ratsuchende,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sobald Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, sind Sie verpflichtet, sich beim Finanzamt steuerlich anzumelden.
Wenn das Finanzamt von “Freiberufler” spricht, dann sind damit in aller Regel die klassischen freien Berufe gemeint. Eine eindeutige Definition freiberuflicher Tätigkeiten liefert das Einkommensteuergesetz allerdings nicht. In dessen Paragraf 18 gibt es lediglich eine Liste von “Katalogberufen“, auf der sich akademische Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten oder Steuerberater finden. Die Rechtssprechnung hat aber zu einer Anerkennung vieler den Katalogberufen ähnlicher Berufe als Freie Berufe geführt.
Freiberufliche Journalisten, Texter, Übersetzer, Dolmetscher, Lektoren werden von den Finanzämtern als Freie Berufe behandelt. Als Übersetzer sind Sie Freiberufler und sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Für die Anmeldung können Sie im Internet oder beim zuständigen Finanzamt den steuerlichen Erfassungbogen holen.
Um Ihnen die Anmeldung zu erleichtern, hält Ihr Finanzamt hierfür einen Vordruck bereit, den Sie aus dem Internet herunterladen können.
Beim zuständigen Finanzamt (dort wo Sie tätig sind) ist dieser steuerliche Erfassungbogen dann einzureichen.
Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie innerhalb kurzer Zeit Ihre Steuernummer,
die Sie für Ihre Rechnungen benötigen.
Um später hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden, ist Ihre möglichst genaue Einschätzung der voraussichtlichen Umsätze und eine angemessene Gewinnprognose von großer Bedeutung. Schätzen Sie sich hoch ein (über 17.500,-) müssen Sie auch Umsatzsteuer bezahlen. Unter der Grenze können Sie Kleinunternehmer bleiben.
Die freiberufliche Tätigkeit hat keine Auswirkungen auf den 450,- Euro Job. Sie bleiben damit sozialversicherungsfrei. Es hat nur erstmal eine Auswirkung auf die Steuer, die sich durch die Einkünfte erhöht.
Wenn Sie als Freiberufler für Unternehmen in anderen EU-Staaten tätig werden, ist zusätzlich der formlose Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Indentifikationsnummer zu stellen.
Dies kann online erfolgen. Hierbei wird über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ein entsprechendes Internet-Formular zur Verfügung gestellt, über das eine vollautomatisierte Beantragung ermöglicht wird.
2. Umzug
Wenn Sie in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben, sind Sei hier nur noch beschränkt steuerpflichtig. D.h. das der 450,- Euro Job hier in Deutschland weiter besteuert würde, wobei man sich dann fragt, wie das geht, wenn Sie hier
nicht mehr wohnen. Dann nur als Grenzpendler.
Sie könnten hier weiter mit der Bank bleiben und auch mit der Krankenversicherung. Ich meine aber, dass die deutsche Krankenversicherung nur für eine kurze Zeit (6 Monate) im Ausland greift, also dort müsste auch eine
Versicherung vorliegen. Sie dürfen hier in Deutschland keine Wohnmöglichkeit mehr haben, sonst würde das Finanzamt von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Antwort geholfen habe.
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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vielen Dank nochmal. D.h. ich werde am besten einfach die Tätigkeit im Finanzamt anmelden und dann ist alles gut. Mit dem nachträglichen Wohnsitz abmelden etc., kann ich dann ja immernoch schauen.
Das verdiente Geld ist übrigens in $. Wissen Sie zufällig wie ich das dann anzugeben habe? Umrechnungskurs vom Zeitpunkt der Rechnungserstellung in € wäre mein erster Gedanke.
Danke,
Julian
Mit freundlichen Grüßen
Ira v. Cölln
Steuerberaterin Rechtsanwältin