Kokainbesitz/ -Erwerb
Fragestellung
Hallo,
ich wurde am Sonntagmorgen auf dem Heimweg mit ca. 0,4 g Kokain erwischt. Da ich bisher keine Berührungspunkte mit der Polizei hatte und darin nicht wirklich erfahren bin, wusste ich nicht wie zu reagieren ist. Ich habe die Aussage verweigert. Allerdings wurde ich gefragt, wo ich es her habe – daraufhin habe ich geatntwortet, dass ich es in dem Club gekauft habe. Wirkt sich dies negativ auf?
Ich bin 27, Ingenieur und hatte, wie erwähnt, noch keine Berühungspunkte mit der Polizei.
Mit welchen Folgen habe ich zu rechnen? MPU? Geldstrafe? Ist anwaltliche Unterstützung erforderlich? Wie ist das weitere Vorgehen?
Vielen dank vorab und mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Bei einem Vorwurf eines Drogendelikts ist der Gang zu einem Rechtsanwalt unumgänglich, weil es sich um eine sog. harte Droge handelt.
Wichtig ist auch den Grundsatz zu beherzigen, dass man nur Angaben zu seinen Personalien macht und sich zum Vorwurf nicht einlässt.
Geschwiegen haben Sie leider nicht, da Sie der Polizei erklärt haben, dass Sie das Kokain aus einem Club bezogen haben. Dies ist als Geständnis zu werten.
Damit haben Sie den Vorwurf bereits eingeräumt. Wenn Sie nicht ordnungsgemäß von der Polizei über Ihr Schweigerecht belehrt worden sind, wären diese Angaben allerdings nicht verwertbar.
Sie können aber davon ausgehen, dass die Polizei die Führerscheinstelle über diesen Sachverhalt informieren wird.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens MPU) durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG.
Wie das Strafmaß im Einzelnen ausfällt, lässt sich ohne Einsicht in die Ermittlungsakte leider nicht verlässlich vorhersagen.
Der Strafrahmen geht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Gerne höre ich von Ihnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen. Einer positiven Bewertung sehe ich entgegen. Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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ist eine Einstellung des Verfahrens mit meinem "Geständnis" bereits ausgeschlossen? In welchem Fall wurde ich nicht ordnungsgemäß von der Polizei über mein schweigerecht informiert?
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ihre Eingangsfrage ist zu verneinen. Nach meiner Auffassung ist die Einstellung des Verfahrens eher deshalb unwahrscheinlich, weil Kokain zu den harten Drogen zählt.
Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten nach § 136 Absatz 1 StPO zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, das es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
Wenn diese vom Gesetz geforderte Belehrung unterblieben ist, besteht ein sog. Beweisverwertungsgebot hinsichtlich der von Ihnen getätigten Äußerungen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth