Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuer
Fragestellung
Ich komponiere und erstelle Musik. Dies wird seit 5 Jahren als Hobby ohne damalige oder künftige Gewinnerziehlungsabsicht betrieben. Dies geschieht nebenberuflich und ich verdiene im Hauptberuf genug, um mir das Hobby leisten zu können. Die Musikstücke werden aus rein persönlichen Gründen - zur Erhöhung meiner Bekanntheit als Künstler - durch einen Onlinevertriebskanalanbieter (Zimbalam.de) in Downloadshops (z.B. Amazon) und bei Streamingdiensten (z.B. Spotify) vertrieben. Ich erhalte dafür quartalsweise s.g. Lizenzabrechnungen ohne ausgewiesene USt von Zimbalam (ich selbst schreibe keine Rechnungen). Die jährlichen Einnahmen liegen bei 50 bis 200 EUR. Meine Ausgaben für die Ausstattung (Musiksoftware, Instrumente, Homestudio, Anmeldegebühren für den Vertrieb) übersteigen jedes Jahr die Einnahmen um mehr als das 10-fache. Ich habe dementsprechend bisher nie Einkünfte erziehlt.
Da ich dies als Hobby ohne Einkünfte betreibe, beabsichtige ich nicht, beim Finanzamt Verluste geltend zu machen (oder z.B. meine Instrumente in Betriebsvermögen zu überführen) und habe dies deshalb auch nie bei der Einkommenssteuererklärung angegeben.
Zur Übersicht habe ich die Belege über Einnahmen und Ausgaben für mich jährlich aufgehoben und zusammengestellt.
Bin ich rechtlich verpflichtet, mir das Hobby vom Finanzamt als Liebhaberei einstufen zu lassen oder reicht es wie bisher, einfach nichts anzugeben (was ich bevorzugen würde)? Was hat es mit der Freigrenze von 410 EUR auf sich, falle ich darunter?
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Antwort von Steuerberaterin Ines Witt-Rachuba
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich sind Sie im umsatzsteuerlichen Sinne Unternehmer, da Sie mit Einnahmenerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung unrelevant.
Da Sie sehr geringe Einnahmen erzielen, können Sie von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch machen, sind aber an diese Option 5 Jahre gebunden, solange die Umsatzgrößen (1. Jahr nicht > 17500 €, 2. Jahr nicht >50.000€ Einnahmen) nicht überschritten werden. Bei dieser Regelung brauchen Sie keine Voranmeldungen abgeben, jedoch eine Jahreserklärung, in der lediglich die Jahresumsätze angegeben werden. Voraussetzung ist, dass Sie ohne USt abrechnen und dies durch Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung kenntlich machen (in diesem Fall Gutschriftsregelung ohne UST-Ausweis, insofern OK). Teilen Sie das dem Lizenzabrechner Zimbalam mit.
Grundsätzlich haben Sie aber auch die Möglichkeit, als "normaler" umsatzsteuerlicher Unternehmer abzurechnen, indem die Einnahmen mit USt abgerechnet werden, die Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Im Gegenzug können alle Vorsteuern aus Rechnungen, die mit der umsatzsteuerlichen Tätigkeit zusammenhängen (Ausstattung, laufende Kosten etc.) mit der USt verrechnet werden, was regelmäßig Erstattungsansprüche nach sich ziehen würde. Das Finanzamt würde aber überprüfen, ob die Ausgaben nicht eventuell doch durch die Haupttätigkeit verursacht sind (sind Sie da auch künstlerisch tätig?) oder ob infolge der Erhöhung des Bekanntheitsgrades als Künstler doch irgendwann Umsätze aus der künstlerischen Tätigkeit erfolgen. Da wäre noch zu prüfen, ob nicht generell eine USt-Freiheit besteht, sofern die künstlerische Tätigkeit in den Bereich des § 4 Nr. 20 UStG fällt. Für diesen Fall besteht gar keine Vorsteuerabzugsberechtigung, aber auch keine USt-Pflicht (lediglich die Erklärungspflicht der steuerfreien Umsätze).
Davon ganz getrennt wird in der einkommensteuerlichen Betrachtungsweise "Liebhaberei" vermutet, wenn auf lange Sicht gesehen keine positiven Gewinne zustande kommen und auch keine Aktivitäten betrieben werden, um Rentabilität in dem Geschäft zu erzielen. Also die Verluste selbst brauchen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben, höchstens in der Umsatzsteuererklärung einen Querverweis anbringen, dass die angegebenen Umsätze einkommensteuerlich "Liebhaberei" sind.
Die sogenannte Freigrenze von 410 Euro bezieht sich auf folgendes:
Wer nur Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit hat und weder Lohnersatzleistungen bezogen hat, noch Lohnsteuerklasse 3,5 oder 6 hat, braucht keine Einkommensteuererklärung abgeben. Wer zusätzlich nur geringfügige - bis 410 Euro - Einkünfte aus anderen Einkünften (also selbstständige/freiberufliche/gewerbliche Arbeit usw.) - Details siehe § 46 EStG - braucht auch keine Erklärung abgeben. Beantragt jemand mit solchen Einkünften dennoch die Veranlagung durch Abgabe der Erklärung (z.B. wenn Verluste berücksichtigt werden sollen), wird nur veranlagt, wenn innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres der Steuererklärung die Veranlagung durch Einreichung der Steuererklärung beantragt wird. Wer später kommt, kann seine erklärten Verluste aus Einkünften nicht geltend machen.
Ich hoffe Ihnen damit einigermaßen erschöpfend Auskunft gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ines Witt-Rachuba
Steuerberatein
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Rückfrage des Kunden
muss ich für die Ermittlung der Jahresumsätze der USt und deren Erklärung eine EÜR fertigen, obwohl ich in der Einkommensteuererklärung die Verluste gar nicht geltend mache (machen will) oder reicht es hierzu, die Belege der (USt-freien) Einnahmen zu sammeln und die Summenbeträge in der USt-Erklärung anzugeben?
Expertenantwort auf die Rückfrage des Kunden
Sie brauchen keine EÜR abgeben (da keine Einkünfte wegen Liebhaberei), aber eine USt-Erklärung, wo nur auf der ersten Seite der erzielte Umsatz eingetragen wird (direkt unter den Adressangaben). Die Belege heben Sie 10 Jahre auf, brauchen aber nicht eingereicht werden (nur auf Rückfragen des Finanzamtes).
Für eine Bewertung wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ines Witt-Rachuba