Kleinunternehmerregelung nach § 19 Ust.G.
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zur Kleinunternehmerregelung nach Ust.G.
Von Januar bis Juli hatte ich mit meinem Partner als GbR einen Onlinehandel geführt. Nachdem wir uns getrennt haben übernahm ich den Warenbestand der GbR in mein Einzelunternehmen. Jetzt meine Fragen:
Der Umsatz der GbR betrug 2018 ca. 10 000,00 €. Im Jahr 2019 (Jan. - August) ca. 29000,00 €
hier dürfte ich ja nicht umsatzsteuerpflichtig werden?
Mein Einzelunternehmen habe ich im Jahr 2016 gegründet. War aber damit bis 2018 noch nicht tätig. Mit Übernahme des Warenbestandes der GbR wurde ich jetzt als Einzelunternehmer tätig. Wie viel Umsatz kann ich im Jahr 2019 machen um die Kleinunternehmerregelung weiter nutzen zu können?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Kleinunternehmerregelung ist für jeden umsatzsteuerlichen Unternehmer getrennt zu beurteilen.
Somit ist zunächst auf Ebene der GbR zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann.
Hierbei gilt die Umsatzgrenze von 17.500 € im Vorjahr sowie die Grenze von 50.000 € erwarteten Umsatz im laufenden Jahr. Für das erste Jahr der Tärigkeit ist jahresanteilig umzurechnen. Somit dürfte die GbR die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie im Jahr 2018 ganzjährig umsatzsteuerlicher Unternehmer war und der erwae´rtete Jahresumsatz zu Beginn des Jahres unter 50.000 € lag.
Für die Umsätze des Einzelunternehmers kommt es auf den Beginn der unternehmerischen Betätigung (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) an. Wenn diese z.B. am 01.08.2019 begonnen hat, darf der erwartete Unsatz des Jahres 2019 nur 5/12 von 17.500 € betragen, also 7.290 €. Für das Jahr 2020 ist dann der Vorjahresumsatz zu prüfen, dieser dürfte dann (ohne Umsätze aus Verkäufen von Anlagevermögen und ohne steuerfreie Umsätze) ebenfalls die 7.290 € nicht überschritten haben. Zudem darf der zu erwartende Umsatz des Jahres 2020 nicht über 50.000 € liegen.
Wenn Sie als Einzelunternehmer bereits das ganze Jahr tätig waren, können Sie die vollständigen 17.500 € ausschöpfen.
Für 2020 ändert sich der Wert für den Vorjahresumsatz auf 22.000 €, gegebenenfalls wieder jahresanteilig umzurechnen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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