Kleinunternehmer - Umsatzsteuergesetz (UStG) § 13b Leistungsempfänger als Steuer
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Knut,
ich bin Kleinunternehmer und schalte unter anderem über Facebook Werbeanzeigen. Facebook hat den Sitz in Irland und weist auch auf der Rechnung darauf hin, dass Gema Artikel der Umsatzsteuer obliegen welche der Leistungsempfänger zahlen muss. Bei meiner Buchführung über lexoffice.de konnte ich diese Fremdleistung 13b nicht verbuchen, weshalb ich beim Kundenservice von lexoffice anrief. Dort sagte man mir, dass ich als Kleinunternehmer nur Bruttobeträge in der Buchführung eingebe und deshalb auch nichts anderes verbuchen kann, für mich als Kleinunternehmer würde diese Regelung nicht gelten. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob diese Aussage richtig ist und möchte sie gerne Fragen ob ich als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer, bei Beispielsweise Gema Artikel, nicht zahlen muss und wie es bei Rechnungen ist, wo die Auslandssteuer berechnet wird.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
F. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftrag bei yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten.
Beziehen Sie als (Klein-)Unternehmer sonstige Leistungen (wie z. B. Werbeleistungen) aus dem Ausland, so gilt gem. § 3a Abs. 2 UStG, dass der Leistungsort für diesen Umsatz im Inland liegt (Leistungsort ist fiktiv immer Sitz des Leistungsempfängers).
Das heißt grundsätzlich, dass der leistende ausländische Unternehmen diesen Umsatz eigentlich in Deutschland umsatzbesteuern müsste. Da dieses sich in der Praxis recht schwierig gestaltet, weil das dt. Finanzamt wenig Handhabe auf den ausl. Unternehmer hat, greift hier das so genannte Reverse Charge Verfahren. In dem Fall verlagert sich die Umsatzsteuerschuld auf den inländischen Leistungsempfänger. Das heißt im Falle eines dt. Leistungsempfängers, dass dieser die Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden hat. Dieses gilt grundsätzlich auch für Kleinunternehmer. In dem Fall müssten Sie, obwohl Sie Kleinunternehmer sind, die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und diese auch abführen. Diese Beträge wären in der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 48 (Leistender mit Sitz in der EU) oder Zeile 50 (Leistender aus dem Drittland) einzutragen.
Wenn Sie Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer für Sonstige Leistungen (keine Waren- oder Produktlieferungen) erhalten, sollten Sie einmal prüfen, ob der Leistende von Ihnen weiß, dass Sie Unternehme sind. Weisen Sie ihn bitte daraun hin, damit die Abrechnung ohne ausl. Umsatzsteuer erstellt wird. Denn auch hier gilt grundsätzlich das Reverse Charge Verfahren (auch wenn die Rg. falsch ist), so dass Sie dt. Umsatzsteuer abführen müssten.
Noch ein Hinweis: im Kontenrahmen SKR03 wären Leistungen aus dem EU-Ausland unter Konto 3123, aus dem Drittland über 3126 zu verbuchen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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