Klausel bei Rechtsschutzversicherung
Fragestellung
Guten Tag Herr Otte,
ich möchte eine Rechtsschutzversicherung abschließen, wobei es mir insbesondere auf den Arbeitsrechtsschutz ankommt. Jetzt findet sich ausnahmslos bei jeder Versicherung folgende Klausel in den Vertragsbedingungen:
"Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten.
(Ein Schuldverhältnis besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem
Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen.)
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgendem Bereich handelt:
• Schadenersatz-Rechtsschutz,
• Arbeits-Rechtsschutz zum Beispiel Streit aus oder um Ihr Arbeitsverhältnis oder
• Wohnungs- oder Grundstücks-Rechtsschutz (zum Beispiel Streit aus Ihrem Mitverhältnis oder wenn Sie als Eigentümer oder Besitzer
eines Grundstücks oder Gebäudes betroffen sind)."
Wie habe ich die Zeile "Arbeits-Rechtsschutz zum Beispiel Streit aus oder um Ihr Arbeitsverhältnis" in diesem Zusammenhang zu verstehen?
Bietet mir die Versicherung dann keinen Schutz, wenn ich gegen Vertragsinhalte meines Arbeitsvertrages oder eine Kündigung oder eine befristete Anstellung etc. vorgehen möchte? Genau dafür würde ich die Versicherung ja abschließen wollen...
Vielleicht können Sie mir den Passus näher erörtern, damit ich einschätzen kann, ob sich der Abschluss der Versicherung überhaupt für mich lohnt..
Herzlichen Dank
C. H.
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Antwort von Rechtsanwalt Jens Otte
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Anbei finden Sie meine Anmerkungen zu Frage:
Im Kern geht es hier um den Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung in Bezug auf den Arbeits-Rechtsschutz.
Grundsätzlich bestimmt sich der Leistungsumfang nach dem Leistungsangebot der jeweiligen Versicherung und kann detailliert in den aktuellen Rechtsschutz-Bedingungen der avisierten Versicherung nachgelesen werden.
In den meisten ARB findet man folgende Formulierungen:
• Arbeits-Rechtsschutz zum Beispiel Streit aus oder um Ihr Arbeitsverhältnis
oder:
• Arbeits-Rechtsschutz
• um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus Arbeitsverhältnissen,
• öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und
• versorgungsrechtlicher Ansprüche.
• Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber.
• Sie haben als Arbeitnehmer bereits Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungs-Vertrag) gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall.
• Die Kostenübernahme ist auf 1.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
Somit wird hier der konkrete Leistungsumfang dargestellt.
Es besteht somit auch Rechtsschutz, wenn Sie sich gegen eine unberechtigte Kündigung wehren wollen oder wenn Sie ausstehenden Arbeitslohn oder Überstundenvergütung geltend machen wollen. Ferner besteht auch Rechtsschutz, wenn Sie gegen eine ungesetzliche Befristung des Arbeitsvertrages vorgehen möchten.
Rechtsschutz soll nach der Formulierung bestehen, für alle vertraglichen Ansprüche, sprich Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bzw. alle Ansprüche die daneben existieren, wie zum Beispiel gesetzliche Ansprüche (Schadensersatzansprüche in Bezug auf den Arbeitnehmer etc.).
Wenn Sie sich konkret gegen Formulierungen/Vertragsklauseln aus dem Arbeitsvertrag wehren wollen, wäre das ebenfalls durch die vorgenannten Formulierungen gedeckt, da sich die Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ergibt.
Streit besteht jedoch erst dann, wenn der Arbeitgeber z. B. aus einer für den Arbeitnehmer nachteiligen Vertragsklausel Erfüllung verlangt.
Zunächst ist hier der Arbeitgeber im Falle eines Erfüllungsverlangens darauf hinzuweisen, dass die verwendete Vertragsklausel unwirksam ist und der Anspruch deshalb nicht begründet ist.
Somit ist auch grundsätzlich Rechtsschutz durch die Versicherung zu gewähren, wenn es um die Auslegung von vertragswidrigen Klauseln im Arbeitsvertrag geht.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass es bei Abschluss des Versicherungsvertrages i. d. R. eine gewisse Wartezeiten gibt, bis der Versicherungsschutz durch die Rechtschutzversicherung gewährt wird.
Die Wartezeit bei dem Arbeitnehmer-Rechtsschutz beträgt in der Regel drei Monate,
d. h. wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses z. B. bereits eine Kündigung durch den AG ausgesprochen worden ist, gegen die Sie sich wehren wollen, kann der Versicherungsschutz durch die Wartefrist versagt werden.
Prüfen Sie bitte vor Vertragsschluss mit den Versicherungsmakler den konkreten Versicherungsumfang der jeweiligen Versicherung.
Im Versicherungsfall muss der vertretene Anwalt immer die Deckungszusage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung einholen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen ihre Frage beantworten konnte.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbst verständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Otte
Rechtsanwalt
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