Klage Hecke
Fragestellung
Guten Tag,
ich hatte Sie bereits gestern beauftragt, es scheint nicht funktioniert zu haben, daher schreibe ich ihnen erneut.
Die Klage auf Beseitigung der Hecke wird wegen Miteigentum nunmehr als WEG klage geführt (1 Grundstück, 4 EFH, ideell geteilt) In der Anlage der Beschluss des Gerichtes.
Den Beklagten konnten mehrfach falsche Tatsachenangaben nachgewiesen werden so das sich die Klage in der Hauptsache auf folgende Fragen reduziert.
1. Die Hecke wurde 2012 auf eine Höhe von 2,00-2,10 geschnitten. Die Beklagten meinen nun das die gesetzliche Höhe um 10 Zentimeter überschritten war und daher kein Anspruch auf Beseitigung besteht.
Wie begründe ich den Anspruch auf Beseitigung wenn die Heckenhöhe 10cm über der gesetzlichen Höhe lag?
Gibt es Toleranzen bei der Höhe oder Beschlüsse hierzu?
Zählt der Eindruck der Höhe?
kennen sie einen Beschluss der Enthält das auch geschnittene Stämme und Triebe einer Hecke in einem Zeitraum von mehreren Jahren noch ein paar Zentimeter wachsen?
2. Dem Beschluss des Gerichtes entnehme ich das das Gericht geneigt ist für mich zu entscheiden, sehen sie das ebenso?
gibt es etwas zu beachten oder sollte ich bei der WEG Klage anders begründen?
Vielen dank
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
§ 28 des Nachbarrechtsgesetzes, Grenzabstände für Hecken, bestimmt:
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:
1.
mit Hecken über 2 m Höhe
1,00 m,
2.
mit Hecken bis zu 2 m Höhe
0,50 m.
[...]."
Toleranzen gibt es hierbei nicht.
Andere Vorschriften sehen zwar derartige Toleranzen vor ("keine wesentliche Beeinträchtigung"), was hier aber ausscheidet.
Selbst nach § 906 i.V.m. § 1004 BGB gilt:
Einwirkungen von einem Nachbargrundstück zu dulden, wenn sie die Benutzung des eigenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
Das ist aber bei 10 cm nicht mehr der Fall, allenfalls bei 5 cm oder was Blüten, Laub, Nadeln usw. betrifft, von zu duldenden Bäumen, das den ohnehin notwendigen Pflegeaufwand für einen Garten oder eine Dachrinne nur geringfügig erhöht (OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1364, 1365 f. mzN; OLG Hamm NZM 2009, 335, 336;).
Das ist zwingend eng auszulegen, wenn es solche Grenzhöhen gibt.
Das reicht auch als Begründung, auch bei der WEG-Klage:
Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, so kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, stattdessen die Anpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann, § 31.
Es ist daher fortwährend zu schneiden, wenn es eine (Mehr-)Höhe von bis zu 5 cm erreicht wird.
Nach der ggf. vorläufigen gerichtlichen Einschätzung in dem Hinweisbeschluss ist auch bei einer WEG/Miteigentum das Nachbarrechtsgesetz zu beachten.
Daher komme nach Auffassung des Gerichts per se ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht.
Mehr steht da noch nicht, also ob das so erfüllt werden muss nach der gerichtlichen Meinung, aber es ist jedenfalls ein gewisser Fingerzeig, dass die Sache erfolgreich sein könnte.
Mehr vermag ich da nicht herauszulesen. Aber es geht für Sie als Klägerin in die richtige Richtung, denn ansonsten hätte das Gericht auf anderweitig vorhandene Probleme hingewiesen, was aber unterblieben ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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leider verstehe ich ihre Antwort wegen einer Höhe von bis zu 2,10 Meter nicht.
Die Gesetze hierzu kenne ich...
Meine Frage war wie kann ich argumentieren wenn die Hecke Geringfügig über der 2 Meter Höhe lag, also in teilen auf 2,10 Meter Höhe wenn ich die Beseitigung verlange?
Kann der Nachbar dann die Hecke unbegrenzt Wachsen lassen wenn sie 2012 auf 2-2.10 geschnitten wurde oder kann ich verlangen das er die Hecke wieder auf 2,10 schneidet.?
Die Benutzung des eigenen Grundstückes ist nur in sofern eingeschränkt das die komplette Sicht Richtung Norden und Osten selbst aus der oberen Etage nicht mehr möglich ist.
Die Hecke ist nunmehr knapp 5 Meter hoch.
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Auch wenn die Hecke nur hinsichtlich einzelner Stellen 2,10 m hoch ist, langt dass für einen Anspruch auf Rückschnitt jedenfalls aus.
Er muss sie 1-2mal im Jahr so zurückschneiden, dass 2m Höhe eingehalten wird.
Das ist eine fortwährende Dauerverpflichtung Ihres Nachbarns.
Mehr argumentieren müssen Sie da nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Einen Anspruch auf Rückschnitt gibt es in Berlin nicht, nur auf Beseitigung wenn die Höhe überschritten wird.
wie argumentiere ich also?
besteht bei ehemals teilweiser Höhe von 2,10 (40%) noch Anspruch auf Beseitigung oder Anspruch gemäß § 1004 auf Unterlassung der Heckenhöhe?
vielen Dank
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich hatte Ihnen den betreffenden Paragrafen bereits zitiert, es gilt da leider schon eine Abstufung:
"Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, so kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen.
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, STATTDESSEN die Anpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann, § 31 des Nachbarrechtsgesetzes Berlin.
Durch das fortwährende Zurückschneiden kann der Nachbar die Beseitigung umgehen.
Macht er dieses aber nicht regelmäßig, können Sie weiterhin die Beseitigung mit der Klage verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
die gesetze kenne ich alle und die wichtigste frage war und ist wie ich begründen soll.
mein nachbar meint wegen dieser 10 zentimeter nicht weder auf die gesetzliche Höhe oder eine andere höhe zurückscheiden zu müssen und will die klage damit abweisen.
die abweisung wird er nicht schaffen aber er kann damit im vergleich eine höhe von 3 meter erreichen.. das darf nicht passieren..
ich hätte gerne einen formulierten satz wie ich bei 10 zentimeter überschreitung der gesetzlichen höhe eines 2012 erfolgten rückscnnittes die beseitigung begründe.
tut mir leid wenn ich sie noch mal dazu frage, aber diese eine frage ist prozessual zu wichtig.
mfg.
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich würde schreiben:
"Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, so kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen.
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, STATTDESSEN die Anpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann, § 31 des Nachbarrechtsgesetzes Berlin.
Aber nur durch das fortwährende Zurückschneiden kann der Nachbar die Beseitigung umgehen.
Macht er dieses aber nicht regelmäßig, kann weiterhin die Beseitigung mit der Klage verlangt werden."
Jetzt kommt es darauf an, hat er denn regelmäßig zurückgeschnitten? Wenn nicht, ist die Beseitigung weiter zu verfolgen.
Ihr Nachbar müsste schon nachweisen, dass er regelmäßig zurückgeschnitten hat. Hat er das nicht, ist er hinsichtlich einer Beseitigung zu verurteilen.
Um einer umfangreichen Beweisaufnahme zu entgegen, was sehr kostspielig wäre, rate ich ebenfalls - wie das Gericht - Ihnen dazu, hier einen Vergleich (regelmäßiger Rückschnitt etc.) anzustreben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt