Klage einer ehemaligen Mitarbeiterin - wo ist der Gerichtsstand?
Fragestellung
Hallo,
ich habe einer ehemaligen Mitarbeiterin, der ich nach der Probezeit gekündigt habe, das letzte Gehalt nicht bezahlt. Grund: Die Mitarbeiterin arbeitete im Home Office. Ich habe berechtigte Zweifel daran, dass Sie dort wirklich gearbeitet hat. Dies zeigen auch Logdateien auf ihrem Firmenlaptop.
Den Stundennachweis, den ich von ihr angefordert habe, hat sie mir bis auf den letzten Monat, in dem Sie krank war, nicht erbracht. Ich habe daher das Gehalt zurückgehalten, bis sie mir den erforderlichen Stundennachweis - dazu gibt es eine Arbeitsanweisung - zugesendet hat.
Nun hat sie mich auf Zahlung des letzten Gehalts verklagt. Das Gericht hat zu einer Güteverhandlung eingeladen.
Meine Frage: Die Dame wohnt in Kiel. Gerichtsstand meines Unternehmen ist aber Bornheim bei Bonn. Nun soll ich zu der Güteverhandlung nach Kiel fahren. Muss diese Güteverhandlung niht bon Bornheim geführt werden?
Besten Dank für Ihre Antwort.
K. F.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Gemäß § 48 Abs. 1a Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift soll durch diese Regelung Arbeitnehmern durch Gewährleistung eines naheliegenden Gerichtsstands die Prozessführung erleichtert werden, wenn sie ihre Arbeit fern von dem Sitz des Arbeitgebers oder dem Ort der Niederlassung des Arbeitgebers erbringen (siehe auch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 26.08.2008 - 4 Ta 308/08).
Da die Mitarbeiterin ihre Arbeit im Home Office in Kiel erbracht hat, kann sie damit auch Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel erheben. Ich nehme an, dass Sie auch persönlich zu der Güteverhandlung in Kiel geladen sind. Sie können in diesem Fall auch eine Person vor Ort gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigen, Sie in der Güteverhandlung zu vertreten. In diesem Fall müsste der Vertreter auch zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, schriftlich ermächtigt werden.
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Können Sie mir vorsorglich noch mitteilen, ob es eine Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag gibt?
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
mhh, nein, das steht leider nicht drin.
Viele Grüße
K. F.
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Im Arbeitsrecht sind Gerichsstandsvereinbarungen ohnehin auch nur in einem sehr engen Rahmen rechtlich zulässig. Ich wollte nur sicher gehen, dass es hier keine Vereinbarung zwischen den Parteien gibt. Es gelten dann die Ausführungen in meiner Antwort, die ich Ihnen soeben übersandt habe.
Melden Sie sich bei weiteren Fragen jederzeit gern.
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann