Kindesunterhaltzahlung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Draudt,
ich bin bereits seit mehreren Jahren geschieden und zahle lt. DDT Stufe 4. Meine Tochter ist im Juni 12 Jahre alt. Sie fordert nun mehr Unterhalt. Ich habe seit 3 Jahren einen Sohn mit meiner neuen Ehefrau. Nun meine Frage: Muss ich nicht weniger Unterhalt an meine Tochter zahlen oder ist mein Sohn nicht relevant? Kann sie das rückwirkend einfordern?
Sie möchte auch Sonderzahlungen einfordern, wie Klassenfahrt 170 €, Fernbrille 339 €, Nachhilfeunterricht 1835 €. Muss ich hier dazu bezahlen? Meine Exfrau ist Privatversichert und bin der Meinung dass die Brille zu 100 % von der Versicherung übernommen wird.
Anbei auch das Schreiben von Ihrer Rechtsanwältin.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Prost
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Unterhaltsberechnung der Anwältin ist korrekt, sofern das zugrunde gelegte Einkommen stimmt. Hierzu haben Sie leider keine Angaben gemacht. Ab 12 fängt eine neue Stufe in der DT an.
Zutreffend ist es auch, dass es sich bei den genannten Positionen um Sonderbedarf handelt, welcher von beiden Elternteilen nach einer Quote geteilt werden muss, die sich nach deren jeweiligem Einkommen berechnet. Sie können aber von der Kindesmutter Belege über die verlangten Positionen verlangen, denn so können Sie die Forderung ja nicht nachprüfen. Gerade bezüglich der Brille müsste die Kindesmutter Ihnen dann auch den Nachweis liefern, dass die Kosten von der Krankenversicherung nicht übernommen werden. Die Kosten für die Nachhilfe sind erheblich. Sie können hier als Sorgeberechtigter grundsätzliche Einwendungen erheben, dass Sie mit der Höhe nicht einverstanden sind, falls Sie nicht einverstanden gewesen sein sollten.
Dass Sie ein neues Kind haben, spielt insoweit keine Rolle. Alle minderjährigen Kinder eines Vaters stehen unterhaltsrechtlich auf der gleichen Stufe. Es darf nicht erst der Bedarf des neuen Kindes bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens abgezogen werden. Nur falls Sie mit den Unterhaltszahlungen unter den Selbstbehalt von 1200 Euro fallen würden, wäre das relevant, weil dann eine Mangelfallberechnung durchzuführen wäre.
Wie ich sehe, wohnen Sie in Österreich. Zum österreichischen Recht kann und darf ich keine Angaben machen. Ich gehe bei meinen Ausführungen davon aus, dass der Unterhalt hier nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
Sie können mir gerne noch Ihr (bereinigtes) Einkommen nennen, dann prüfe ich die Unterhaltshöhe noch nach.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin
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vielen Dank für die schnelle Antwort. Mein Einkommen beläuft sich auf 2850 €. Mit freundlichen Grüßen
bei diesem Einkommen ist das der richtige Betrag.
Allerdings müsste das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt werden. Die nächst untere Stufe wäre ab 2700,- €.
Möglicherweise kommen Sie hierunter? Man kann allein schon 5 % berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Der Zahlbetrag wäre dann 417, - €.
Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen eine Unterhaltsberechnung durchführen.
Diese ist auch bei yourxpert erhältlich mit einem Eingabeformular, bei dem alle Punkte abgefragt werden.
Ich biete Ihnen mal den Folgeauftrag an.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin