Kindesunterhalt für volljährigen Studenten steuerlich absetzbar?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Kneisel,
ich habe einen 25 jährigen Sohn, der als Student nicht mehr bei mir wohnt. Er bezieht aufgrund einer Behinderung das staatliche Kindergeld in Höhe von 194,00 € auch nach Vollendung des 25. Lebensjahrs weiter, zudem zahle ich noch 500,00 € Kindesunterhalt monatlich. Wenn ich verschiedene Angaben im Internet richtig verstehe, kann ich den monatlichen Unterhalt nicht von der Steuer absetzen, da mein Sohn noch das Kindergeld bekommt.
Meine Frage ist nun, ob es sinnvoll ist auf das Kindergeld zu verzichten und an meinen Sohn 700,00 € monatlich Unterhalt zu zahlen, den ich dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen kann.
Für die Beantwortung der Frage danke ich Ihnen bereits vorab.
Mit freundlichem Gruß
S. H.
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Allgemeines zum Unterhalt:ntstehen Ihnen Aufwendungen für Unterhalt, so wird auf Antrag eine Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG gewährt. Voraussetzung für diese Steuerermäßigung ist, dass für die unterhaltene Person weder Sie noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag , Kindergeld oder auf einen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ( Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung ) hat. Insoweit besteht also ein Unterschied, ob es sich um ein Kind handelt für das Kindergeld oder für das kein Kindergeld bezahlt wird.
Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9 168 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden……
4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. 5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen….
(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen…..
Ende Zitat.
Seit 1996 ist der Unterhaltsfreibetrag beschränkt auf Personen, die Ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (Verwandte in gerader Linie). Der BFH hat entschieden, dass es nicht auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltspflicht bzw. auf die Höhe eines zivilrechtlich konkret geschuldeten Unterhalts ankommt, sondern auf eine potenzielle Unterhaltsverpflichtung (BFH, 18.05.2006 - III R 26/05; vgl. a. R 33a.1 EStR ).
Z. B. das volljährige Kind für das es kein Kindergeld gibt:
Die zu unterhaltene Person muss ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten (R 33a.1 Abs. 2 EStR). Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500,-- € angesehen werden.
Die Höchstbeträge für den Abzug von Unterhaltsleistungen sind um eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person zu kürzen, soweit diese einen anrechnungsfreien Betrag i. H. v. 624,-- € (s.o.) übersteigen. Damit darf die unterhaltene Person im Kalenderjahr nur insgesamt bis zu 624,-- € an Nebeneinnahmen erzielen, um nicht eine Kürzung der Höchstbeträge zu verursachen. Hierunter fallen nur die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Eigene Bezüge des Kindes sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Sachwerte) Nicht zu den anrechenbaren Bezügen gehören insbesondere die nach § 3 Nr. 12, 13 und 26 EStG steuerfreien Einnahmen.
Lange Rede kurzer Sinn und damit nach den obigen Ausführungen zu Ihrer Frage, ob es sinnvoll ist, auf das Kindergeld zu verzichten und an Ihren Sohn 700,00 € monatlich Unterhalt zu zahlen, den Sie dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen können:
Unterhalten Sie Ihr Kind finanziell während einer Ausbildung, einer Weiterbildung oder eines Studiums, so können Sie unter Umständen diese Unterhaltsleistungen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Wichtig hierbei ist, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG besteht. Wichtig: Selbst wenn nicht Sie selbst, sondern eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG hat, ist eine steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nicht möglich.
Verzichten Sie per Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes, weil sie meinen, dass sie über die steuerlichen Freibeträge für Unterhalt bessergestellt werden und mehr Vorteile erzielen als mit dem Kindergeld, liegen Sie leider falsch. Das Finanzamt prüft u. a. im Rahmen der sogenannten „Günstigerprüfung“, ob z. B. der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld für Sie mehr bringen. Wenn die Steuervorteile höher sind als das gezahlte Kindergeld, wird das Kindergeld immer vom Steuervorteil abgezogen – und zwar auch dann, wenn es tatsächlich gar nicht ausgezahlt wurde. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktz.: 14 K 2364/08 E) hervor.
Seit 2004 zählt für das Finanzamt nicht das tatsächlich gezahlte Kindergeld, sondern nur der Anspruch aufs Kindergeld – ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
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Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
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Ingo Kneisel
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