Kindes- und Betreuungsunterhalt
Fragestellung
Guten Tag,
Meine Frage ist folgende:
Ich bin 28 Jahre alt und habe Abitur und ein abgebrochenes Studium.
Folglich habe ich keinen Abschluss außer mein Abitur.
Nun bin ich schwanger von einer Affaire. Er ist 50 Jahre alt und sehr vermögend. Sein Einkommen im Monat liegt über 15.000 Euro Netto. Mein Einkommen liegt natürlich bei null Euro, da ich keiner Tätigkeit nachgehe. Ich habe eine Eigentumswohnung, welche mir meine Eltern geschenkt haben und ein Vermögen von ca. 200.000 Euro welches ebenfalls durch meine Eltern geschenkt wurde.
Meine konkreten Fragen sind nun: Wie sieht es mit dem Betreuungsunterhalt aus? Bei Verheirateten richtet sich das ja meines Wissens nach der 3/7 Methode und bei unverheirateten Paaren nach dem Einkommen, welches die Frau ohne die Schwangerschaft hatte. Da ich aber ja kein Einkommen habe, möchte ich wissen, ob mir dann auch Betreuungsunterhalt zusteht und wenn ja, wonach sich dieser richtet. Desweitwren geht die Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt des Kindes ja nur bis zu einem gewissen Einkommen des Vaters. Wie berechnet sich die Unterhaltszahlung für das Kind bei einem netto Einkommen von 15-20.000 Euro?
Mit freundlichen Grüßen Caroline Sterneck
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
man muss unterscheiden zwischen dem Unterhalt für das Kind und dem Unterhalt für die Kindesmutter.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, die nach Altersstufen des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen unterscheidet. Dabei ist auffallend, dass die Düsseldorfer Tabelle bei der Stufe 10, bei einem Einkommen von 5100 EUR, endet.
Erzielt der Unterhaltspflichtige deutlich höhere Einkünfte, dann muss zumindest dieser Tabellenbetrag gezahlt werden. Ob darüber hinaus weitere Zahlungen geleistet werden müssen, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Dabei muss bei der Bemessung des Unterhalts die Lebensführung der Eltern berücksichtigt werden, an dem das Kind teil hat.
Eine allgemeine „Formel“ gibt es hier nicht. Jeder Fall ist ein Einzelfall. Es muss dabei jeweils geprüft werden, welche Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden müssen und welche bloße Teilhabe am Luxus wären, denn letztere würde dem Kind nicht zustehen. In Ihrem Fall kommt entscheidend noch hinzu, dass das Kind nicht mit dem Vater aufwachsen wird und somit nicht an den gehobenen Lebensstil des Vaters gewöhnt wird. Allgemein wird man, wenn das Kind älter ist, zu berücksichtigen haben, dass zusätzliche Aufwendungen für sportliche Aktivitäten und z.B. Nachhilfe zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen sein werden. Exemplarisch hat in einem ähnlich gelagerten Fall das Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. November 2011, AZ: 10 UF 220/10 für sportliche Aktivitäten 60 Euro und Urlaubsreisen und Nachhilfe einen Mehrbedarf von 180 Euro dem Kind zugesprochen.
Wenn das Kind zudem zu einem späteren Zeitpunkt eine Kindestagesstätte besuchen sollte, hat der Kindesvater zusätzlich zum Unterhalt nach Tabellenstufe 10 und einem eventuellen Mehrbedarf, wie dargestellt, noch den Kindergartenbeitrag zu entrichten.
Betreuungsunterhalt
Zunächst ist festzuhalten, dass der Betreuungsunterhalt längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes zu zahlen ist.
Hier richtet sich der Bedarf des Elternteils nach der eigenen Lebensstellung. Der Betreuungsunterhalt ist daher nicht – wie der Kindesunterhalt – von den Einkommensverhältnissen des Vaters abhängig, sondern maßgeblich sind hier allein die bisherigen Lebensverhältnisse der bedürftigen Mutter. Es ist also maßgeblich darauf abzustellen, ob und welches Einkommen die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes erzielt hat.
Nach Ihrem Vortrag haben Sie bisher kein Erwerbseinkommen erzielt. Demnach wird bei Ihnen von einer Lebensstellung auf diesem Niveau ausgegangen. Konsequenterweise würde demnach kein Unterhalt zu zahlen sein. Allerdings hier hat sich in der Rechtsprechung entwickelt, dass trotz fehlenden Einkommens vor der Geburt des Kindes ein Mindestbetrag von derzeit etwa 800 € zu zahlen ist.
Hinzukommt, dass bei Bezug von Elterngeld dieses als Einkommen auf Ihrer Seite anzurechnen ist. Da Sie eine Elterngeldzahlung von ca. 300 € zu erwarten haben, wäre vom Kindesvater noch ein Unterhaltsbetrag von ca. 500 EUR zu zahlen sein.
Ich hoffe, Ihnen einen umfassenden Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Sollte es Nachfragen oder Verständnisfragen geben, nehmen Sie bitte Kontakt auf, um hierauf kurzfristig eingehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Danke für Ihre Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann wird das Kind ca. 546 Euro Kindesunterhalt erhalten und ich dann an Betreuungsunterhalt 500 Euro vom Vater und 300 Elterngeld vom Staat!
Ist das korrekt?
der Betreuungsunterhalt ist von Ihnen richtig dargestellt.
Beim Kindesunterhalt wird von dem Tabellenbetrag 548 EUR das halbe Kindergeld, 96 EUR, abgezogen. Der Zahlbetrag ist dann 452 EUR.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass