Kindergeld für Kind im Ausland
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Expertin/Sehr geehrter Experte,
meine Frage bezieht sich auf einen abgelehnten Antrag auf Kindergeld für meinen inzwischen 7 Monate alten Sohn. Bitte lassen Sie mich zunächst meine Familien-, Wohn- und Steuersituation darstellen:
Meine Ehefrau:
Französische Staatsbürgerin und für das französische Außenministerium in Neu-Delhi, Indien tätig. Ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist also in Indien, sie ist dort aber für die französische Regierung tätig und auch in Frankreich steuerpflichtig. Eine behördliche Wohnsitzanmeldung gibt es in Frankreich nicht. In Deutschland hat sie weder einen Wohnsitz noch ist sie dort in irgendeiner Form steuerpflichtig.
Ich:
Deutscher Staatsbürger mit beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Wohnsitz in Berlin. Ich arbeite als freiberuflicher Übersetzer und diese Tätigkeit ist auch entsprechend in Deutschland angemeldet und ich bin in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig. Entsprechend meinen familiären Umständen, habe ich einen Zweitwohnsitz in Indien. Auch in Indien gibt es kein wirklich offizielles Melderegister und ich zahle in Indien auch keine Steuern.
Mein Sohn:
Wurde in Indien geboren und besitzt die französische Staatsangehörigkeit. Er wohnt mit uns in unserer gemeinsamen Wohnung in Neu-Delhi. Also im Erstwohnsitz meiner Frau und meinem Zweitwohnsitz. Deutsche Geburtsunterlagen wurden vor 7 Monaten, wenige Tage nach seiner Geburt beantragt. Da ich noch einen Wohnsitz in Berlin habe, ist auch das Standesamt Berlin-Spandau für die Ausstellung der Geburtsurkunde zuständig. Leider kann ich nicht sagen, wann die entsprechenden Unterlagen vorliegen werden. Anfragen werden mit der Aussage, dass ich mich halt gedulden muss, abgeblockt. Mir ist auch nicht klar, ob er dann automatisch einen Wohnsitz in Berlin und dementsprechend eine Steueridentifikationsnummer zugewiesen bekommt.
Nun habe ich inzwischen einen Bescheid der Kindergeldkasse erhalten, dass mein Antrag abgeleht wurde, weil mein Sohn im Ausland lebt und es in diesem Fall laut Bundeskindergeldgesetz in keinem Fall Kindergeld gibt. Meiner Meinung nach stünde mir aber zumindest nach dem Einkommenssteuergesetz Kindergeld zu. Erst recht, wenn mein Sohn dann später wie ich einen Wohnsitz in Berlin und in Delhi hat.
Ich war auch etwas irritiert, dass es vom Amt keine Nachfragen gab, sondern der Antrag einfach nach 6 Monaten abgelehnt wurde. Das Antragsformular war sehr starr und hat die verschiedenen möglichen Lebensumstände, die vom Einkommenssteuergesetz berücksichtigt werden, nicht im Geringsten berücksichtigt. Dem Antragsformular folgend war ich gezwungen sehr lückenhafte Informationen anzugeben und es enstand wömöglich der Eindruck, dass ich nicht mit meinem Kind zusammenlebe.
Meine Frage lautet also ganz schlicht, ob mir unter diesen Umständen Kindergeld zusteht oder nicht und ob ich entsprechend Widerspruch einreichen sollte. Wenn ja, auf welche Gesetze und/oder vergangene Urteile sollte ich mich dann am besten beziehen?
Im Anhang habe ich Ihnen den Ablehnungsbescheid beigefügt.
Ich bedanke mich schonmal für Ihre Mühe und freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab der Hinweis, dass Sie zwischen geleldetem Wohnsitz und tatsächlichem Aufenthaltsort strikt unterscheiden müssen.
Der Wohnsitz ist dort, wo der Lebensmittelpunkt besteht. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist unerheblich.Wer sich lediglich zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken an einem Ort in Deutschland aufhält, begründet keinen Wohnsitz (BFH, Urteil vom 20.11.2008, Az.: III R 53/0).
Daher kommt es nicht darauf an, ob Sie oder Ihr Sohn in Deutschland gemeldet sind; der tatsächliche Aufenthalt beim Lebensmittelpunkt ist entscheidend.
Zudem besteht der Anspruch auf Kindergeld aber nur, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staat) hat. Das ergibt sich aus §§ 8,9 AO.
Und dabei ist es unerheblich, ob die Ansprüche aus dem EStG oder dem BKGG abgeleitet werden, d.h. Ihrew Einschätzung, dass Ihnen nach dem Einkommenssteuergesetz Kindergeld zusteht, ist leider nicht korrekt.
Daher sehe ich DERZEIT keine Erfolgsaussichten für einen erfolgreichen Widerspruch / spätere Klage. Das ändert sich erst dann, wenn der tatsächliche Aufenthalt Ihres Sohnes hier in Deutschland (ggfs. in Frankreich) ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort. Aber ich verstehe in diesem Fall §63 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht, wo es heißt: "Kinder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder der EU haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne von § 62 Abs. 1". Also sprich, im Haushalt von jemanden, der in Deutschland einen Wohnsitz ODER gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gesetz unterscheidet hier also zwischen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt. Beim Kindergeld handelt es sich ja schlißlich auch um eine Steuervergünstigung.
Es wird ja zudem niemand tatsächlich kontrollieren, wieviel Zeit ich in Deutschland und wieviel Zeit ich in Indien verbringe. Wenn nämlich herauskäme, dass mein angemeldeter Wohnsitz in Deutschland nicht gerechtfertigt ist und aufgelöst werden muss, dann heißt dass in der Konsequenz ja auch, dass ich keine Steuern mehr in Deutschland zahle bzw. mir gezahlte Steuern zurückerstattet werden müssten.
Sie sind nun einmal bei der Beantragung an wahrheitsgemäße Angaben gebunden und sicherlich kommt es häufig vor, dass der Wohnsitz nicht mit dem tatsächlichen Aufenthalt übereinstimmt.
Finden die Behörden dieses heraus, wären dann aber Rückforderungsansprüche und auch möglicherweise zusätzlich ein Strafverfahren die Folge.
Und nach Ihrer eigenen Angaben lebt Ihr Sohn derzeit in einem Nicht EU Land, so dass es nur darauf ankommt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
bitte verzeihen Sie die erneute Nachfrage, aber ich fürchte, Sie haben meine erste Nachfrage missverstanden.
Es ging mir darum, dass oben zitierter Gesetzestext nach meiner Interpretation besagt, dass mir Kindergeld zusteht, wenn ICH einen Wohnsitz in Deutschland habe, auch wenn mein Sohn im Ausland lebt, solange wir in einem Haushalt leben. Hier wird doch mein Fall explizit erwähnt, oder sehe ich das falsch? Sowas geht ja nur mit zwei Wohnsitzen. Ich habe mir auch nochmal §8 AO angesehen. Auch dieser trifft auf mich zu, denn ich habe eine Wohnung in Berlin, die ich gelegentlich nutze und auch behalten will. Es stimmt, dass § 9 AO nicht auf mich zutrifft, aber in §62 EStG steht ja auch Wohnsitz ODER gewöhnlichen Aufenthalt. Absatz 2 besagt sogar noch, dass man selbst ohne Wohnsitz oder Aufenthalt berechtigt ist, wenn man im Inland uneingeschränkt steuerpflichtig ist.
Demnach ist es doch vollkommen unerheblich, wo mein Sohn wohnt, sondern viel mehr wo ich steuerpflichtig bin.
Vielen Dank für Ihre Geduld.
kein Problem, dafür ist die Nachfragefunktion da auch da.
Sie verwechseln tatsächlichen Wohnsitz und angemeldeten (Schein)Wohnsitz:
Es ist komplett egal, WO Sie gemeldet sind. Wichtig ist allein, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben, da das der entscheidende, tätsächliche Wohnsitz ist.
Sofern Sie ausführen, dass Ihnen Kindergeld zusteht, wenn ICH einen Wohnsitz in Deutschland habe, auch wenn mein Sohn im Ausland lebt, solange wir in einem Haushalt leben, ist das falsch.
Denn der gemeinsame Haushalt ist in Indien, wenn Ihr Sohn dort lebt und Sie eben mit ihm in einem Haushalt auch leben.
Dann aber a.) haben Sie nicht hier in Deutschland den tatsächlichen Wohnsitz und b) auch das Kind seinen Wohnsitz nicht in Deutschland oder innerhalb der EU.
BEIDE Voraussetzungen liegen also nicht vor, so dass derzeit kein Anspruch besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle