Kindergeld als Pensionär im Ausland
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Fragestellung
Worum geht es bei Ihrem Fall?
Um Kindergeld im Ausland.
Worauf legen Sie besonderen Wert?
Information über Rechtslage.
Schildern Sie bitte prägnant die wichigsten Fakten.
Ich bin pensionierter Beamter und wohne mit meiner Familie in Portugal, habe zwei Schulkinder. Ich werde gemäß Doppelbesteuerungsabkommen im Wohnsitzland (Portugal) versteuert, d.h. ich gelte als beschränkt steuerpflichtig.
Steht mir Kindergeld zu?
Wichtig: Geben Sie bitte an, wann Sie am besten erreichbar sin
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie werden wegen des Bezuges der Versorgungsbezüge als pensionierter Beamter einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Die Grundlagen des Kindergeldbezuges finden sich einmal im Einkommenssteuergesetz und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Für den Bezug des Kindergeldes nach dem Einkommenssteuergesetz gilt, dass Deutsche im Ausland Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Sie nicht. Kindergeld über das EStG steht Ihnen also nicht mehr zu.
Aber wenn Sie im Ausland wohnen und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, haben Sie einen Anspruch darauf, das Kindergeld als Sozialleistung nach dem BKGG zu erhalten.
Und das ist dann der Fall, wenn Sie
Rente oder Versorgungsbezüge nach deutschen Rechtsvorschriften beziehen, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und in einem der Mitgliedstaaten leben.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben, so dass ein Kindergeldanspruch grundsätzlich gegen sein dürfte.
Für die Geltendmachung ist der Kindergeldantrag schriftlich an die zuständige Familienkasse zu stellen.
In Ihrem Fall ist dieses:
Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Bayern Nord
90316 Nürnberg
Fax: +49 (911) 529 3997
Email: Familienkasse-Bayern-Nord@arbeitsagentur.de
Neben dem Antrag auf Zahlung des Kindergeldes (KG 1) und der damit erforderlichen „Anlage Kind“ ist zudem auch die "Anlage Ausland (KG 51R)" auszufüllen und einzureichen.
Bereits der Anlage KG51R können Sie entnehmen, dass sich diese Anlage eben gerade auf Bezieher von Rentenleistungen und Versorgungsbezüge bezieht, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Eine andere Beurteilung kann sich aber dann ergeben, wenn in Portugal Kindergeldleistungen bezogen werden.
Ist dieses nicht der Fall, steht Ihnen der Anspruch zu.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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