Kellnerservice / Eventpersonal / Promoter stellen ohne AÜ
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe einen Kellnerservice und stelle Eventpersonal / Promoter für private und gewerbliche Veranstaltungen.
Bitte geben Sie mir Lösungen an die Hand, wie ich dies legal und ohne Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, machen kann.
Meine Mitarbeiter sind entweder Rechnungsschreiber oder bei mir als Kurzfristig oder Geringfügig Beschäftigte angemeldet.
Im Gewerblichen Bereich sind wir ausschließlich bei Sonderveranstaltungen im Einsatz. Also im Hotel im Bankettbereich, oder in Eventlocation bei nicht alltäglichen Veranstaltungen.
Wir dürfen nicht im "normalen" Restaurant Betrieb / a la carte tätig werden, dies ist mir bewusst.
In meinen Rahmenverträgen schreibe ich dies wie folgt:
...stellt Gastronomie- und Veranstaltungspersonal ausschließlich für geschlossene / Sonder-Veranstaltungen zur Verfügung. Um dieses rechtssicher einsetzen zu können und negative Auswirkungen selbständiger Tätigkeitsverhältnisse, die von den zuständigen Behörden als Scheinselbständigkeit gewertet werden, für alle Beteiligten (Auftraggeber, Auftragnehmer und Mitarbeiter/in) auszuschließen, verpflichten Sie sich, von uns gestelltes Personal ausschließlich für geschlossene Sonderveranstaltungen zu buchen und einzusetzen. (Zum Beispiel: Kein Restaurantbetrieb, a la carte Betrieb)
... ist ausdrücklich nicht im Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit.
Genau solche Dienste werden tagtäglich von zahlreichen Agenturen angeboten, große Agenturen wie zum Beispiel TMT, Kundenbinder, usw.
Ich möchte von Ihnen wissen, wie ich dies rechtssicher weiter durchführen kann, ob ich auf die Rechnung zwingend Promoter schreiben muss, ob ich auch Servicekraft schreiben darf, solche Dinge.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen gerne folgende Einschätzung gebe:
Zunächst wäre zu klären, ob Sie überhaupt im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind, denn nur dann brauchen Sie eine Erlaubnis dafür. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG liegt Arbeitnehmerüberlassung dann vor, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer Dritten überlassen und diese in deren Arbeitsorganisation eingegliedert sind und deren Weisungen unterliegen.
Erstens muss es sich also um Arbeitnehmer Ihres Unternehmens handeln. Das bedeutet, dass nur Personen, die bei Ihnen angestellt sind, überhaupt als Arbeitnehmer überlassen werden können. So steht es auch in § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG. Bei denjenigen, die für Sie auf selbstständiger Basis sind, kann es sich also schon begrifflich nicht um eine (erlaubnispflichtige) Arbeitnehmerüberlassung handeln.
Zweitens müssen die überlassenen Arbeitnehmer (also Ihre kurzfristig oder geringfügig Beschäftigten) beim Entleiher in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert sein. Das wollen Sie offenbar dadurch umgehen/vermeiden, dass Sie jeweils nur für Events oder Veranstaltungen bereitstellen, nicht aber für den dauerhaften Einsatz in einer festen Umgebung. Grundsätzlich kann man aber auch bei zeitlich begrenztem Einsatz in die Organisation eingegliedert sein. Es kommt darauf an, inwieweit Ihre Arbeitnehmer beim Kunden in dessen Dienstpläne eingebunden sind, dessen Arbeitskontrolle unterstehen, die von ihm bereitgestellten Arbeitsmittel nutzen usw. Mit anderen Worten: alleine durch eine zeitliche Begrenzung des Einsatzes kommen Sie nicht ohne weiteres aus der Eingliederung raus. Es kommt auf die tatsächlichen Umstände an, die ich ohne Weiteres aber nicht beurteilen kann.
Drittens müssen die Arbeitnehmer den Weisungen des Entleihers unterliegen. Das kann man wohl in jedem Fall annehmen, denn ich gehe davon aus, dass das Gastronomiepersonal im Rahmen des jeweiligen Events jeweils nach den Vorgaben des Auftraggebers arbeitet.
Vor diesem Hintergrund sehe ich ein Risiko, dass Sie sich - zumindest soweit Sie eigene Angestellte verleihen - im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bewegen, für die Sie grundsätzlich eine Erlaubnis benötigen. Insoweit ist es auch unerheblich, wie Sie die Tätigkeiten auf der Rechnung bezeichnen oder welche Bestätigungen Sie sich von Ihren Kunden unterzeichnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es alleine auf die tatsächlichen Umstände des Überlassungsvorgangs an.
M. E. können Sie dieses Risiko - wenn Sie denn keine Erlaubnis beantragen wollen - nur dadurch vermeiden, dass Sie zukünftig nur noch selbstständige Mitarbeiter an Dritte vermitteln. Wenn das regelmäßig geschieht, besteht aber hier wiederum ein Risiko, dass dann hinsichtlich des Verhältnisses dieser Personen zu Ihnen eine Eingliederung in Ihren Betrieb und damit eine sog. "Scheinselbstständigkeit" angenommen wird. Die Folge wäre dann, dass Sie Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssten, außerdem kann das strafrechtliche Folgen haben.
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Mit freundlichem Gruß
Florian Bretzel
Rechtsanwalt
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