Keine Krankenversicherung vorhanden - Rückkehr in die PKV
Fragestellung
Guten Tag,
mein Vater (73) ist nicht krankenversichert. Seine private Krankenversicherung endete ca. 2003 mit Kündigung. Ob durch ihn oder den Versicherer gekündigt wurde ist derzeit nicht nachvollziehbar. Aus finanziellen Gründen hat er sich nicht wieder versichert.
Am 04.06.17 erlitt mein Vater einen Schlaganfall und kam in stationäre Behandlung im Krankenhaus. Dabei wurde festgestellt, dass er keine Krankenversicherung besitzt.
Die Krankenhauskosten belaufen sich voraussichtlich auf ca. 7000,- €. Eine dringlich angeratene Anschlussheilbehandlung, die am 21.06.17 beginnen soll, beläuft sich auf ca. 8000,- €.
Die PKV, bei der meine Vater zuletzt versichert war und bei der er eine Pflegeversicherung besitzt, ist bereit meinen Vater wieder aufzunehmen. Versicherungsbeginn jedoch frühestens 01.07.17.
Mein Ansinnen ist es, meinen Vater rückwirkend zu versichern, wenn irgendwie möglich. Dazu habe ich einige Fragen im Detail.
So wie ich VVG § 193 (4) verstanden habe, wird bei Nichtversicherung für jeden abgelaufenen Monat, ab 02/2009, ein Prämienzuschlag erhoben.
Bekommt diesen Prämienzuschlag die Versicherung?
Ist der Prämienzuschlag mit der rückwirkenden Zahlung von Versicherungsbeiträgen gleichzusetzen?
Ab wann besteht dann Versicherungsschutz?
Ist dieser Prämienzuschlag "gedeckelt", gibt es eine Höchstsumme?
Gibt es eine Verjährungsfrist?
Ist die PKV gezwungen meinen Vater irgendwo "anzuzeigen"?
Gibt es zusätzliche Strafzahlungen? Wenn ja in welcher Höhe und durch wen werden sie erhoben?
Meine Absicht ist es, der Versicherung einen Vorschlag zu unterbreiten. Rückwirkender Versicherungsschutz (Basistarif) mit Anspruch auf Leistung ab dem 01.06.2017. Dafür zahlt meine Vater einen einmaligen Beitrag (Prämienzuschlag?) der den Kosten entspricht, die im Zeitraum 01.06.17 - 31.06.17 angefallen sind, so dass die Versicherung kein zusätzliches "Verlustgeschäft" macht.
Könnte das Aussicht auf Erflog haben?
Was ist allgemein bei der Wiederaufnahme in die PKV zu beachten?
Antrag beim Sozialamt auf Grundsicherung wurde gestellt. Jedoch besitzt mein Vater als Vermögenswert einen Anteil an einer Immobilie im Ausland, die aber erst noch veräußert werden muss. Barvermögen steht derzeit nicht zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
S. F.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich danke für die Verlängerung der Deadline.
Es war mir noch möglich, Ihr Anliegen zeitnah zu bearbeiten, so dass ich Ihnen bereits heute meine Antwort zukommen lassen kann.
Eine rückwirkende Versicherung ist möglich, sogar gesetzlich zwingend:
Seit dem 01.09.2009 gilt die allgemeine Versicherungspflicht, wonach alle Personen mit deutschem Wohnsitz krankenversichert sein MÜSSEN, sofern sie nicht Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung.
Ob so eine Ausnahme von der Versicherungspflicht bei Ihrem Vater vorliegt, ist nicht ersichtlich, vermutlich aber zu verneinen.
Die Mitgliedschaft beginnt nach § 186 SGB V rückwirkend ab dem Tag, an dem kein Krankenversicherungsschutz bestand, also eigentlich 2003. Aufgrund der Gesetzesänderung wird man aber eben den 01.09.2009 annehmen
Die von Ihnen – verständlicherweise – gewünschte Rückwirkung erst ab dem 01.06.2017 ist also ausgeschlossen. Und das ist auch verständlich, da sonst niemand sich krankenversichern würde und dann im Notfall „nur“ einen Beitragsmonat nachzahlen müsste.
Das Vorgehen ist so nicht möglich; die Rückwirkung greift daher ab 2009 ein.
Das „Beitragsschuldengesetz“ vom 01. August 2013 sollte die Beitragsschulden regeln und eindämmen.
Voraussetzung ist aber, dass man sich bis zum 31.12.2013 bei einer Krankenversicherung gemeldet hat und dann alle rückwirkenden Beiträge ab der Versicherungspflicht erlassen bekommen hat.
Personen wie Ihr Vater, die den Stichtag verpasst haben, müssen wie vor dem Beitragsschulden-Gesetz üblich rückwirkende Beiträge bei Eintritt in die Krankenversicherung zurückzahlen, was sich aus § 193 VI VVG ergibt.
Privatversicherte werden gemäß § 12 h VAG bei Zahlungsunfähigkeit (in der Regel nach einem Mahnverfahren) in den Notlagentarif überführt, so dass dieser dann rückwirkend ab dem Beginn der Zahlungsunfähigkeit wirksam wird.
Der Beitrag beträgt dann rund 100 Euro monatlich.
Das entbindet also nicht von der Nachzahlungspflicht!
Denn um eine Beitragsgerechtigkeit zu den permanentzahlenden Versicherten zu schaffen, sind die Krankenversicherungen berechtigt, von einer Person, die gegen die allgemeine Versicherungspflicht verstieß, die Beiträge für den unversicherten Zeitraum nachträglich zu erheben.
Die Abstufung ergibt sich dann aus § 193 IV VVG.
Stundung sind aber möglich und wird auch sicherlich gewährt werden, ggfs. aber eben erst gegen Verwertung des Grundstückes.
Aber auch diese Rückforderung hat die Grenze, da die Rückrechnung bis maximal vier Jahre zulässig ist.
In dem für die ersten sechs Monaten der Versicherungspflicht ohne Versicherung ist der volle Beitrag nachzuentrichten, dann eben die Abstufung vorgenommen und das zurückgerechnet bis 2013 (vier Jahre).
Dieser Betrag wäre zu zahlen, kann aber auch gestundet werden; es gilt das oben Geschriebene zur Stundung – diesen Antrag sollten Sie gleich mit stellen.
Eine Anzeige wird nicht vom Versicherer erhoben; weitere Strafzahlungen gibt es nicht; allerdings sind die ausstehenden Beiträge zu verzinsen.
Da die vierjährige Verjährungsfrist nach § 25 SGB IV gilt (Ihr Vater hat ja sicherlich nicht vorsätzlich die Zahlung ausgesetzt, sondern es schlicht vergessen – so verstehe ich Sie jedenfalls), kann eben „nur“ – siehe oben – für maximal vier Jahre nachgefordert werden
Sowie der Antrag beim Sozialamt beschieden ist, muss das mitgeteilt werden, da sich dann ggfs. nicht nur die laufenden, sondern auch die rückständigen Zahlungen zugunsten Ihres Vaters verändern werden.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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danke für die schnelle Bearbeitung.
Ich fasse Ihre Antwort nochmal kurz zusammen, so wie ich es verstanden habe.
Die PKV ist gesetzlich verpflichtet meinen Vater rückwirkend, ab dem Beginn der Versicherungspflicht, zu versichern. Für diesen Zeitraum muss er rückwirkende Beiträge, Säumniszuschläge und Prämienzuschläge zahlen.
Erstattungen kann er rückwirkend gem. Notlagentarif beantragen.
Wenn er glaubhaft versichern kann, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat und von der Versicherungspflicht nichts wusste oder es „vergessen“ hat, greift die vierjährige Verjährungsfrist und er muss nur für 4 Jahre nachzahlen.
Ich habe dazu jedoch noch einige Nachfragen.
Bezüglich der allgemeinen Versicherungspflicht schreiben Sie: „Seit dem 01.09.2009 gilt die allgemeine Versicherungspflicht …“. Gilt die Krankenversicherungspflicht für Versicherte in der PKV nicht seit 01.01.2009?
Bezüglich der rückwirkenden Versicherung beziehen Sie sich auf § 186 SGB V. Das SGB V regelt die GKV. Gilt § 186 SGB V denn auch für die PKV?
Bezüglich der rückwirkenden Beiträge beziehen Sie sich auf § 193 (6) VVG. Nach meinem Verständnis gilt dieser Absatz für Versicherungsnehmer die im Zahlungsrückstand sind. Mein Vater ist ja (noch) kein Versicherungsnehmer. Trifft für ihn nicht ausschließlich § 193 (4) VVG zu? Wenn dem so ist, wie ist dann § 194 (4) Satz 4 VVG zu verstehen?
Wenn § 193 (4) VVG doch in Verbindung mit § 193 (6) VVG anzuwenden ist, summieren sich die nachzuzahlenden Beiträge, Säumniszuschläge und Prämienzuschläge auf einen immensen Betrag. Wer ist verantwortlich für die Berechnung? Werden Beitragsrückzahlungen beachtet, aufgrund der nicht Inanspruchnahme von Leistungen?
Ich verweise hier auf meine ursprüngliche Frage, ob es eine Höchstsumme gibt, die nachzuzahlen ist. Ich habe in der Zwischenzeit mehrfach die Information erhalten, dass maximal 14 Monatsbeiträge erhoben werden. Stimmt das?
Siehe dazu z.B. hier:
https://www.1averbraucherportal.de/versicherung/krankenversicherung/krankenversicherungspflicht#
Bezüglich des Notlagentarifs beziehen Sie sich auf § 12 h VAG. Beim Nachlesen musste ich leider feststellen, dass das die „Alte Fassung“ des VAG ist. In der geltenden Fassung des VAG regelt der § 153 den Notlagentarif.
Bezüglich der Verjährung beziehen Sie sich auf § 25 SGB IV. Im § 1 (Sachlicher Geltungsbereich) SGB IV ist die PKV nicht aufgeführt. Hat § 25 SGB IV trotzdem Gültigkeit für die PKV?
Darüber hinaus sind Sie auf die Frage, ob die Prämienzuschläge die Versicherungsgesellschaft bekommt, noch nicht eingegangen. Die PKV, bei der mein Vater zuletzt versichert war, sagte mir nämlich, dass sie diese Beiträge nicht behalten sondern abführen müssen.
Ich bitte um Klarstellung oder Erläuterung.
Von der Detailtiefe „hoch“ habe ich mir ehrlich gesagt auch mehr versprochen.
Mit freundlichen Grüßen
S. F.
gerne beantworte ich Ihre Nachfragen, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht - genau dafür wurde die Funktion ja geschaffen.
Meine Antwort haben Sie nach Ihrer Zusammenfassung richtig verstanden, wobei ein Tippfehler - die ich zu entschuldigen bitte - vorliegt. es ist natürlich der 01.01. gemeint gewesen.
Hinsichtlich der Verjährung gilt in der Tat die vierjährige Frist. Nur bei vorsätzlicher, absichtlichen Nichtzahlung kann sogar bis zu 30 Jahren rückwirkend seitens der Kasse gefordert werden. Dabei wird aber die Darlegungs- und Beweislast für Ihren Vater insoweit erleichtert, als er eben nur die vergessene Zahlung darlegen muss - die Kasse müsste dann den Vorsatz Ihres Vaters beweisen.
Die Höchstgrenze auf 14 Monatsbeiträge gibt es nicht. Dafür fehlt auch jegliche gesetzliche Grundlage. Die Höchstgrenze ergibt sich aus der Verjährungsfrist und der Abstufung ab dem sechsten Monat auf 1/6, d.h. für 42 Monate nur ein 1/6 Monatsbeitrag und für 6 Monate einen vollen Monatsbeitrag.
So hatte ich es ja auch schon in meiner Antwort beschrieben und ich denke, dass soll mit den 14 Monaten ausgedrückt werden.
Aber es ist falsch, dass es zwingend die Höchstgernze bildet: Neben der Verzinsung kann es eben nicht nur 48 Monate (=vier Jahre) zurückgerechnet werden, sondern bei Vorsatz eben sogar bis zu 30 Jahre.
Wenn als in dem von Ihnen aufgeführten Link von 14 Monaten geschreiben wird, ist das gefährliche Augenwischerei".
Auch bei "Nicht-Inanspruchnahme" von Leistungen ändert sich daran nichts, da eben sonst der pflichtgemäße Beitragszahler benachteiligt werden würde. Die Nachzahlungen werden von der Kasse berechnet.
Ich verstehe schon, dass Sie die von Ihnen aufgezeigte Lösung der Zahlung von weniger Beiträgen favorisieren und meine Antwort dann etwas enttäuschend ist.
Aber vielleicht bedenken Sie einmal, dasss Ihr Lösungswunsch dann dazu führen würde, jahre(jahrzehnte)lang Beiträge zu sparen, um dann "nur " einen Monat nachzuahlen zu müssen.
.
Die Säumniszuschläge in Form der Verzinsung - nicht Prämienzuschläge - erhält die Kasse. Ob diese dann die Zahlungen weiter abführen muss, kann so nicht bestätigt werden, wäre dann aber auch eine interne Regelung der jeweiligen Kasse.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
mit Ihrer Antwort bin ich nicht zufrieden. Sie Antworten leider sehr allgemein.
Ich denke für einen juristisch Unkundigen habe ich meine Fragen schon recht präzise formuliert. Da erwarte ich von Ihnen als Rechtsanwältin auch präzise Antworten auf meine Fragen, mit denen ich gegenüber der PKV belastbar argumentieren kann.
Wenn Sie das nicht können oder wollen hätte ich gerne mein Geld zurück und ich suche mir jemand anderen.
MfG
S. F.
sehr gerne beantworte ich nochmals Ihre präzisen Fragen deutlicher zugeordnet:
Bekommt diesen Prämienzuschlag die Versicherung?
Ja; aber es ist kein Zuschlag, sondern eine Verzinsung.
Ist der Prämienzuschlag mit der rückwirkenden Zahlung von Versicherungsbeiträgen gleichzusetzen?
Nein, diese Verzinsung ist nicht mit den nachzuzahlenden Prämien gleichzusetzen.
Ab wann besteht dann Versicherungsschutz?
Ab 2009.
Ist dieser Prämienzuschlag "gedeckelt", gibt es eine Höchstsumme?
Bei vorsätzlicher Nichtzahlung gibt es keine Deckelung. Es gibt dann auch keine Höchstsumme.
Bei fährlässiger Nichtzahlung vier Jahre (sie nächste Frage), dabei wird für sechs Monate jeweils ein voller Monatsbeitrag fällig, für die restlichen 42 Monate dann jeweils 1/6 Beitrag.
Gibt es eine Verjährungsfrist?
30 Jahre bei Vorsatz
Vier Jahre bei Fahrlässigkeit
Ist die PKV gezwungen meinen Vater irgendwo "anzuzeigen"?
Nein.
Gibt es zusätzliche Strafzahlungen? Wenn ja in welcher Höhe und durch wen werden sie erhoben?
Es gibt die Verzinsung.
Die wird von der Krankenkasse erhoben.
Meine Absicht ist es, der Versicherung einen Vorschlag zu unterbreiten. Rückwirkender Versicherungsschutz (Basistarif) mit Anspruch auf Leistung ab dem 01.06.2017. Dafür zahlt meine Vater einen einmaligen Beitrag (Prämienzuschlag?) der den Kosten entspricht, die im Zeitraum 01.06.17 - 31.06.17 angefallen sind, so dass die Versicherung kein zusätzliches "Verlustgeschäft" macht.
Könnte das Aussicht auf Erflog haben?
Nein.
Der der Versicherer darf so ein unseriöses Angebot nicht annehmen, da er allen Versicherten gegenüber in der Pflicht ist.
Was ist allgemein bei der Wiederaufnahme in die PKV zu beachten?
Das die Nachzahlungen sofort fällig werden, aber auf Antrag gestundet werden können.
Das Sie eine andere Antwort wünschen, mit der Sie gegenüber der PKV "belastbar argumentieren" und Ihren Vorschlag durchsetzen können, ist als Wunsch verständlich - aber die Gesetzeslage ist eindeutig.
Insoweit wurden auhc alle Besonderheiten des Eiunzelfalles dort, wo es zulässig ist, beachtet und die Möglichkeiten Ihres Vaters aufgezählt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
ich gebe mir viel Mühe meine Fragen (mit Bezügen!) unmissverständlich zu stellen. Ich bitte Sie sich die Zeit zu nehmen sie aufmerksam zu lesen.
Ich meine den Prämienzuschlag gem. § 193 (4) VVG. Von Verzinsung ist NUR im Zusammenhang mit der Stundung von Prämienzuschlägen die Rede.
Bei Prämienrückständen gem. § 193 (6) VVG gibt es an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag.
Ich wiederhole dazu meine Frage von gestern.
Bezüglich der rückwirkenden Beiträge beziehen Sie sich auf § 193 (6) VVG. Nach meinem Verständnis gilt dieser Absatz für Versicherungsnehmer die im Zahlungsrückstand sind. Mein Vater ist ja (noch) kein Versicherungsnehmer. Trifft für ihn nicht ausschließlich § 193 (4) VVG zu? Wenn dem so ist, wie ist dann § 194 (4) Satz 4 VVG zu verstehen?
Und Ihrer Antwort entnehme ich, dass die Regelungen im SGB IV und V bei der PKV Anwendung finden, auch wenn diese gem. Gesetzestext nur für die GKV gilt. Ist das richtig?
Ich möchte auch klarstellen, dass ich NICHT davon ausgegangen bin meinen Vater mit der Zahlung eines Monatsbeitrages (des Basistarifs) rückwirkend in die PKV zu bringen. Das wäre mehr als blauäugig! Ich schrieb "... einen einmaligen Beitrag (Prämienzuschlag?) der den Kosten entspricht, die im Zeitraum 01.06.17 - 31.06.17 angefallen sind ...". Weiter oben im Text schrieb ich folgendes: "Die Krankenhauskosten belaufen sich voraussichtlich auf ca. 7000,- €. Eine dringlich angeratene Anschlussheilbehandlung, die am 21.06.17 beginnen soll, beläuft sich auf ca. 8000,- €." Also eine Zahlung von ca. 15.000,- € als einmaligen Beitrag, oder besser Betrag, an die Versicherung.
Da mein Vater gem. Ihrer Feststellung sowieso rückwirkend versichert wird, ist diese Idee sowieso hinfällig.
MfG
S. F.
ich habe Ihre Fragen und Anmerkungen sehrwohl aufmerksam gelesen, auch Ihre teilweise doch schon unsachlichen Unterstellungen.
Ich habe mitnichten 193 (6) für die Säumniszuschläge genannt.
In der Antwort heißt es:
"Die Abstufung ergibt sich dann aus § 193 IV VVG"
IV steht dabei für die römische Ziffer IV, = 4.
Bitte entschuldigen Sie insoweit meine Unterstellung, dass das geläufig ist. Die Verwendung der römischen Ziffer für Absätze wurde so allgemein genutzt. Daher für Sie nochmals
"Die Abstufung ergibt sich dann aus § 193 Absatz 4 VVG"
Diese Säumniszuschläge sind neben den laufenden Beiträgen zu zahlen, wobei eben - begrenzt auf (vielleicht) vier Jahre die Abstufung
sechs Monate je ein Monatsbeitrag
42 Monate je 1/6 Monatsbeitrag
vorzunehmen ist.
Diese Beträge sind sofort fällig.
Ab Fälligkeit tritt Verzug ein und mit Verzug auch Verzugszinsen; die Vorschrift kennen Sie ja.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
irgendwie kommen wir auf keinen gemeinsamen Nenner. Sehr schade.
Ich schreibe den Absatz bei den Paragrafen übrigens mit arabischen Zahlen in ( ), weil es so im Gesetz nummeriert ist.
Um weitere Missverständnisse zu vermeiden; mit GKV meine ich die Gesetzliche Krankenversicherung und mit PKV die Private Krankenversicherung.
Ich fühle mich nach wie vor schlecht beraten, und habe das Empfinden, dass Sie mir nicht wirklich weiter helfen können. Bei Ihren positiven Bewertungen und einer Zahlung von 190,- € habe ich mehr erwartet.
Ich versuche aber nochmal Ihnen darzustellen, warum Ihre Antworten bei mir ständig zu weiteren Fragen führen.
Zu Ihrer Antwort vom 19.06.17, 12:12 Uhr
Meine Frage war:
Bekommt diesen Prämienzuschlag die Versicherung?
Ihre Antwort:
Ja; aber es ist kein Zuschlag, sondern eine Verzinsung.
Meine Anmerkung:
Wie soll ich das denn jetzt verstehen? Das wären aber hohe Zinsen! Für die ersten Monate 100 % und danach über 16 % pro Monat? Erscheint mir ganz schön viel. Und wieso heißt der Prämienzuschlag dann nicht Prämienzins?
Zu Ihrer Antwort 19.06.17, 14:30 Uhr
Sie schreiben:
"Die Abstufung ergibt sich dann aus § 193 Absatz 4 VVG"
Diese Säumniszuschläge sind neben den laufenden Beiträgen zu zahlen, wobei eben - begrenzt auf (vielleicht) vier Jahre die Abstufung
Meine Anmerkung:
Wieso denn jetzt wieder Säumniszuschläge? Im § 193 (4) VVG heißt es PRÄMINEZUSCHLÄGE und NICHT Säumniszuschläge. Oder Sie beziehen sich wieder auf § 193 (6) VVG, in dem es Säumniszuschläge heißt, haben es aber nicht dazu geschrieben. Oder Sie haben sich in der Begrifflichkeit vertan.
Wie soll ich daraus schlau werden?
Sie schreiben:
sechs Monate je ein Monatsbeitrag
42 Monate je 1/6 Monatsbeitrag
Meine Anmerkung:
Im §193 (4) VVG heißt es: „Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags.“
Wenn ich richtig rechne komme ich dabei nur auf VIER ganze Monatsbeiträge und danach 1/6 eines Monatsbeitrages.
Diese Ungenauigkeiten finde ich verwirrend. Das hilft mir nicht weiter.
Ich habe auch den auch Eindruck, dass Sie die Regelungen für die GKV (SGB IV + V) und die PKV (VVG) einfach „in einen Topf werfen“.
Ich mache Ihnen einen Vorschlag. Sie erstatten mir 150,- € zurück und höre auf nachzufragen. Das schont unser beider Nerven.
Oder sie involvieren jemanden der mich besser versteht.
MfG
S. F.
aber vielleicht rechnen Sie nur eben nicht richtig. Ich hatte Ihnen die Berechnung nun mehrfach mitgeteilt. Ich denke, mehr muss ich nun wirklich nicht tun.
Ihr Vorschlag, ich solle zahlen, damit Sie nicht nachfragen, hat schon eine besondere Note. Wenn Sie schon nachts Gesetze lesen, sollten Sie dazu dann auch einmal im StGB nachschlagen.
Aber auch insoweit beantworte ich natürlich Ihre Nachfrage in der gebotenen Sachlichkeit: Kommt nicht in Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
ich habe heute mit der PKV gesprochen.
Ergebnis:
Versicherungsschutz frühestens 01.07.2017 im Basistarif.
Nachzahlung von Prämienzuschlag gem. § 193 (4) VVG.
Keine Nachzahlung von Beiträgen / Säumniszuschlägen.
Ich wurde auf folgenden Link verwiesen:
http://www.iww.de/vk/archiv/aktuelle-gesetzgebung-versicherungspflicht-kontrahierungszwang-basistarif-und-mehr-in-der-pkv-vvg-2009-f41366
Der 1. Abschnitt "Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Versicherungspflicht" ist interessant.
MfG
S. F.
vielleicht lesen Sie nochmals meine Antwort durch. ;-)
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
welche Antwort meinen Sie?
Meinen Sie die, dass rückwirkender Versicherungsschutz ab 2009 besteht?
Oder diese Antwort?
"Personen wie Ihr Vater, die den Stichtag verpasst haben, müssen wie vor dem Beitragsschulden-Gesetz üblich rückwirkende Beiträge bei Eintritt in die Krankenversicherung zurückzahlen, was sich aus § 193 VI VVG ergibt."
Passt aus meinem Verständnis nicht zu dem was mir die PKV mitgeteilt hat und was in diesem Artikel steht.
Wie auch immer.
Ich mache Ihnen einen Vorschlag.
Ich formuliere auf Grundlage Ihrer Antworten meine Fragen um, so dass Sie nur noch mit Ja oder Nein antworten müssen. Diese sende ich Ihnen zu und Sie Beantworten die Fragen mit Ja oder Nein. Sie können natürlich Ergänzungen / Erläuterungen vornehmen, wenn Sie es für erforderlich halten.
Ich glaube dann können wir weitere Missverständnisse ausräumen.
MfG
S.F.
ich meine meine gesamten Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
ich habe mich mit denselben Fragen an den BdV gewandt.
Ich zitiere die Antworten in „…“.
"Nein, es gibt keine Verjährungsfrist für die Zahlung von Prämienzuschlägen."
"Möglicherweise ist ein rückwirkender Versicherungsbeginn möglich. Es ist jedoch fast ausgeschlossen, dass dann auch rückwirkender Versicherungsschutz gewährt wird."
Ihre Antworten (Verjährung / rückwirkender Versicherungsschutz) sind falsch!
Da ich mich trotz Zweifel auf Ihre Antworten verlassen habe, ist es jetzt zu zeitlichen Verzögerungen gekommen, die meinen Vater sehr viel Geld kosten werden. Umso ärgerlicher ist es, dass ich dafür auch noch 190,- € bezahlt habe!
"Der Prämienzuschlag … beträgt ab dem 01.02.2009 VIER Monatsbeiträge und ab dem sechsten Monat ...."
Und verrechnet haben Sie sich auch. Dass Sie mir Ihr Ergebnis "mehrfach mitgeteilt" haben, macht es nicht richtiger.
Mit den anderen „kleinen“ Fehlern, die Ihnen unterlaufen sind, ist Ihr Beratungsergebnis mehr schlecht als recht. Damit kann ich NICHTS anfangen.
Geben Sie doch einfach zu, dass Sie sich "vertan" haben und seien so anständig mir mein Geld zurückzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
S. F.