Kautionsrückzahlung bei Kinderkrippen
Fragestellung
Hallo,
als wir unseren Sohn in der Krippe anmeldeten, wurde von uns eine Kaution verlangt.
Ist es rechtlich haltbar, dass diese von der Krippe (angeblich) zinslos "verwahrt" wird?
Unser Sohn geht nun seit 01.09. In den Kindergarten.Die Kaution der Krippe haben wir immer noch nicht zurückerhalten, obwohl wir den Platz bereits im Juni gekündigt haben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Krippe Infanterix in München sind nirgends zu finden.
Ist es rechtens, dass wir die Kaution ohne Anrechnung von Zinsen zurückbekommen?
Und wie lang hat die Krippe Zeit, die Kaution zurück zu zahlen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
C.F.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Mangel an geeigneten Plätzen führt leider – wie bei Ihnen – zu merkwürdigen und rechtlich nicht haltbaren Forderungen der Betreiber.
Eine Kaution - die wohl aus dem Mietrecht abgeleitet worden ist – ist schon nicht rechtens.
Denn im Gegensatz zum Mietrecht besteht gar ein Sicherungsbedürfnis des Betreibers, so dass einen Kaution ansich nicht rechtens ist. Aber dazu fehlt noch eine höchstrichterliche Entscheidung, da ein entsprechendes Verfahren beim BGH noch nicht abgeschlossen ist.
Allein daher sollte also die Rückzahlung unverzüglich und mit Verzinsung erfolgen. Ein Verzinsungsausschluss wird unwirksam sein (LG Lübeck, Urteil v. 22.7.2010, Az.: 14 S 59/10).
Aber selbst wenn man mietvertragliche Grundsätze heranziehen sollte, wäre dann eine Verzinsung vorzunehmen.
Da beim Krippenvertrag – anders als beim Mietvertrag – eben kein Sicherungsbedürfnis besteht, keine Nebenkosten noch abgerechnet werden müssen, hat die Rückzahlung unverzüglich nach Vertragsbeendigung zu erfolgen.
Ich würde Ihnen raten, den Betreiber unter Fristsetzung von höchstens 14 Tagen zur Rückzahlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz (§ 288 BGB) aufzufordern; danach sollten Sie dann weitergehende Schritte einleiten, also einen Rechtsanwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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