Kaufvertrag bei Geschäftsauflösung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor 3 Jahren beim Finanzamt eine freiberufliche Nebentätigkeit als Coach angemeldet und mich dabei für die Kleingewerberegelung entschieden. Um meine Internetseite professionell erstellen zu lassen, habe ich eine Internetagentur engagiert und dabei einen Vertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten abgeschlossen. Jetzt sind 1,5 Jahren vorbei und ich überlege meine Selbstständigkeit aufzugeben. Muss ich bei einer Geschäftsaufgabe trotzdem weiterhin die restlichen Monatsraten zahlen oder kann ich den Vertrag außerordentlich kündigen? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Eingangs muss ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Vertrag nicht möglich ist.
Wenn Sie einen 36 Monaten Vertrag für die professionelle Erstellung und Wartung bzw. Pflege Ihrer Internetpräsenz abgeschlossen haben, dann gibt es grundsätzlich vier Möglichkeiten, diesen Vertrag zu beenden.
1. Entweder die Laufzeit läuft ab und der Vertrag wird damit durch Zeitablauf beendet.
2. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag mit dem Vertragspartner, allerdings erfordert dieser eine Zustimmung des Partners.
3. Sie kündigen ordentlich mit einer Kündigungsfrist, die ich ohne Einsicht in den Vertrag nicht ermitteln kann.
4. Sie kündigen fristlos außerordentlich.
In der Regel stellt die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit keinen Grund dar, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Sie müssen sich vorstellen, damit könnte jeder jeden Vertrag aushebeln. Er wäre an keine Verpflichtungen aus Verträgen mehr gebunden, weil er sich einseitig entscheidet, seine Tätigkeit nicht mehr auszuüben. Verträge sind jedoch einzuhalten, sogar mündlich geschlossene. Daher können Sie sich nicht einfach einseitig von dem Vertrag lösen, wenn die Aufgabe Ihrer Geschäftstätigkeit nicht als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Vertrag vorgesehen wurde.
Unter engen Voraussetzungen ist eine Kündigung des Vertrags nach § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
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