Kauf Grundstück Mängel
Fragestellung
sehr geehrte Damen und Herren, im vergangenen Jahr haben wir ein Grundstück gekauft, dass in einem bereits länger erschlossenen Baugebiet liegt. Bei unserem Grundstück handelt es sich um eine Baulücke, auf der ein Nießbrauchrecht lag.
Wir haben nun mit dem Bau begonnen und mussten bei den Arbeiten für die Bodenplatte des nicht unterkellerten Hauses sehr bald feststellen, dass der Boden schwankt. Die Erdschicht war mit Wasser vollgesogen. In der Konsequenz mussten Bodengutachten angefertigt werden, das Grundstück sehr weit ausgekoffert und mit Kies stabilisiert werden, was zu erheblichen Mehrkosten und Zeitverlust geführt hat. Nachbarn berichteten, dass sie bereits bei Anbringung des Bauschildes durch den vorherigen eigentümer darauf hingewiesen hatten, dass er auf das Wasserproblem aufmerksam machen sollte. Andere Nachbarn sagten, dass das angrenzende Grundstück beim Garagenbau ebenfalls nicht trocken zu kriegen war. ein weiterer Nachbar sagte dass es sich bei dem Grundstück um den Verlauf eines ehemaligen Dorfgrabens handele. Unsere Verkäufer haben uns nicht darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück eventuell ein Wasserproblem vorhanden sein könnte. Da sie aber seit Jahrzehnten in dem Dorf wohnen, muss es Ihnen bekannt gewesen sein.
Aus unserer sicht handelt es sich um einen versteckten Mangel, der beim Grundstücksverkauf hätte angegeben werden müssen. Was können wir tun?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass der Verkäufer einen bekannten Mangel absichtlich verschwiegen hat, um einen unzulässigen Vorteil zu erlangen.
Sie haben nun folgende Möglichkeiten, je nachdenm, ob Sie das Grundstück behalten wollen:
1.)
Sie können binnen Jahresfrist ab Kenntnis aller Umstände die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären.
Von einer arglistigen Täuschung ist auszugehen.
Eine solche Anfechtung hätte zur Folge, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig betrachten wird, also dann auch das Grundstück Zug-um-Zug gegen Ausgleich Iher Ansprüche zurück zu geben ist.
Das Grundstück wäre dann aber auch weg. Sie können dafür alle finanziellen Aufwednungen plus Zinsen geltend machen.
2.)
Auch können Sie Ihre Rechte nach § 437 BGB geltend machen.
Danach können Sie,
die Nacherfüllung verlangen, was wie aber nicht in Betracht kommen wird;
von dem Vertrag zurücktreten
den Kaufpreis mindern oder
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Diese Möglichkeiten haben Sie, wobei entscheidend ist, welche Lösung Sie wünschen.
Im Vertrag wird zwar sicherlich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sein. Insoweit sollten Sie sich aber nicht darauf einlassen.
Denn nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer darauf nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Und dieses ist nach den Auskünften der Nachbarn sicherlich der Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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