Kapitalerträge erhöhen Krankenversicherungsbeiträge
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe auf Hilfe von Ihnen für folgenden Sachverhalt:
Steuerjahr 2016
Ehemann Einkünfte als Arbeitnehmer € 53.622,- private KV
Ehefrau Einkünfte als Arbeitnehmerin gesetzliche KV
2 Kinder in der gesetzlichen KV der Ehefrau
Durch die Kapitalerträge des Ehemannes in Höhe von € 5.107,-- abz. 1.602,-- Freibetrag = € 3.505,-- übersteigt sein Einkommen den Freibetrag der KV von € 56.250,-- um € 877,--
D.h. es droht eine Nachforderung der gesetzlichen Krankenversicherung für die beiden Kinder je ca. € 160,-- x 12 x 2 = € 3.840,--
Die beiden Eheleute sind gemeinsam veranlagt und die Einkünfte aus den Kapitalerträgen (das Konto läuft auf den Ehemann) kommen aus dem gemeinsam erwirtschafteten Einkommen.
Gibt es die Möglichkeit beim Finanzamt (Bescheid vom 5.3.19) oder der Krankenkasse darauf zu bestehen, dass die Kapitalerträge zu 50 % je Ehepartner zugeordnet werden.In diesem Fall wären die Einkünfte des Ehemannes unterhalb des Freibetrages. Die Eheleute sind seit Eheschließung vor ca. 15 Jahren gemeinsam veranlagt und haben keinen Ehevertrag.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Daxer
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert, die ich im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich müssten die Kinder bei Ihrem Mann versichert sein, wenn er über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt und mehr verdient als Sie.
Damit wäre zu prüfen, welches Einkommen zur JAEG zählt. Ich habe für Sie recherchiert.
Dazu wie folgt (Quelle: lohn-info.de):
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können. Das ist z. B. auch dann der Fall, wenn über die Gewährung von Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur eine mündliche Absprache besteht oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht. Verzichtet der Arbeitnehmer im Voraus auf die Sonderzuwendung bzw. Einmalzahlung, ist dieser Verzicht - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts - auch bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu beachten, sofern er auf künftig fällig werdende Ansprüche gerichtet ist. Im Übrigen sind Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren; einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Elternzeit) bleiben außer Betracht.
Weitere Einnahmen, die nicht aus einer gegenwärtig ausgeübten Beschäftigung herrühren (z. B. Renten, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Unterhaltsleistungen), sind dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt nicht zuzurechnen.
Damit wären die Kapitaleinkünfte im Rahmen der Prüfung nicht zu berücksichtigen. Sie sollten vorsorglich jedoch beim Finanzamt beantragen, die Kapitaleinkünfte 50:50 aufzuteilen und für die Zukunft dafür zu sorgen, dass die Konten/Depots auf Ihrer beider Namen lauten.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen.
Herzliche Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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das Finanzamt haben wir bei Abgabe der Steuererklärung bereits gebeten, die Kapitalerträge aufzuteilen.In den Erläuterungen des Bescheides steht wie folgt: Die Zuordnung der Kapitalerträge erfolgt entsprechend der Steuerbescheinigungen. Diese sind auf den Ehemann ausgestellt. Gibt es hier eine rechtliche Grundlage, dass das Finanzamt die Einkünfte aufteilen muss?
Bitte informieren Sie sich noch einmal. Denn in dieser Konstellation sind Kapitalerträge dem Einkommen zuzurechnen. Der Ehemann ist privat krankenversichert, die Ehefrau hat die Kinder in der Familienversicherung.
Schade, Sie konnten mir leider nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Daxer
es tut mir leid, dass es Grund zur Unzufriedenheit gibt.
Grundsätzlich gibt es leider keine gesetzliche Grundlage, die Kapitaleinkünfte anders zu verteilen. Allerdings hätte ein Antrag ja gelingen können. Ich wusste jedoch nicht, dass Sie diesen schon gestellt haben.
Ich würde gerne noch über‘s Wochenende zum dem Thema recherchieren, wenn das für Sie in Ordnung ist.
Schönen Gruß!
Viele Grüße Christine Daxer
ich habe über das Wochenende hinweg noch einmal recherchiert und mir auch das Rundschreiben des Verbandes der Ersatzkassen (https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/gr_gesamteinkommen.pdf) intensiv angesehen.
Grundsätzlich ist in der Tat auf ein Gesamteinkommen abzustellen, dass nach Einkommensteuerrecht zu ermitteln ist. Damit wären die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit in das Gesamteinkommen einzubeziehen. Eine steuerlich andere Aufteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wäre allerdings nur möglich, wenn das Konto/Depot ein Gemeinschaftskonto wäre. Insbesondere gibt es in Ihrem Fall ansonsten keine Aufteilungsmöglichkeit, da Sie keine Gütergemeinschaft vereinbart haben.
Somit bliebe aus meiner Sicht einzig und allein die Möglichkeit zu prüfen, ob sämtliche Werbungskosten bei den Einkünften aus der nicht selbständigen Tätigkeit Ihres Mannes ausgeschöpft wurden oder ob ggfs. Beträge im Arbeitslohn enthalten sind, die nicht als regelmäßig im Sinne des o.g. Rundschreibens zu interpretieren wären (siehe 2.5 S. 16 im Rundschreiben).
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine besseren Neuigkeiten übermitteln konnte. Ich wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute!
Schöne Grüße!
Knut Christiansen
Beste Grüße
Christine Daxer
Schöne Grüße!
Knut Christiansen