Kann ich Abgabe von Kostgeld von erwachsener u. berufstätiger Tochter fordern?
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
meine 20-jährige Tochter ist bei mir gemeldet, wohnt zu 90% noch bei mir, macht eine Ausbildung und hat somit eingenes Einkommen.
Sie ist nicht bereit, weigert sich, sich angemessen an den Ausgaben zu beteiligen, mir etwas abzugeben. Gespräche sind zwecklos.
Ich fühle mich inzwischen richtig ausgenutzt und bin wütend.
Sie verhält sich wie ein Pascha, macht zu Hause nichts,hilft nicht, bedient sich, lügt mich an und hält sich nicht an meine Vorgaben/Regeln.
Ich bin alleine, habe noch einen behinderten Sohn für den ich verantwortlich bin und unterstützen muss. Ich habe einen Vollzeitjob mit nur mäßigem Einkommen, deshalb ist das Geld knapp.
Sie macht eine Ausbildung in der sie alle 2 Wochen die ganze Woche Schule hat und komplett bei mir wohnt u. auch sonst öfters wenn sie frei hat, da es ihr im Mitarbeiterwohnheim nicht sonderlich gut gefällt.
Sie hat noch keinen Führerschein und ich muss?! oft als Fahrer fungieren.
Zusätzlich hat sie noch ein kleines Zimmer im Mitarbeiterwohnheim des Arbeitgebers wo sie wohnt während sie arbeitet, für das Sie monatlich 100€ bezahlt. Weitere Ausgaben hat sie nicht.
Sie verdient derzeit monatlich ca. 600€ hat aber auf ihrem Konto bereits einen größeren Betrag und lügt mich trotzdem an sie hätte kein Geld.
Fragen: Kann ich sie verpflichten mir einen angemessen Betrag abzugeben?
Wenn ja wie viel ist sinnvoll?
Kann/soll ich ihr Konsequenzen androhen wenn sie sich nicht beteiligt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist man als Eltern solange unterhaltsverpflichtet, solange das Kind sich nicht selber durch eigenes Einkommen unterhalten kann.
Ihre Tochter verdient 600 EUR netto und bekommt vermutlich zusätzlich noch das Kindergeld von 194 EUR. Damit hat Ihre Tochter genügend Mittel, um finanziell auf eignen Beinen zu stehen. Da Sie somit keine Unterhaltspflicht mehr haben, sind Sie auch nicht mehr verpflichtet, Ihre Tochter zu unterstützen, geschweige denn sie (kostenfrei) zu beherbergen und zu versorgen.
Wenn ein vernünftiges Gespräch mit der Tochter nicht erfolgreich ist, könnten Sie die Tochter vor die Alternative stellen, nämlich entweder sie beteiligt sich ab sofort an den Kosten oder sie hat auszuziehen. In diesem Fall ist auch zu empfehlen, keinerlei hauswirtschaftlichen Dienste, wie waschen, kochen, säubern usw. mehr für die Tochter vorzunehmen.
Ein übliche Kostenbeitrag ist 150 -200 EUR. Immerhin umfasst dieser Betrag die Wohnkosten sowie die volle Versorgung, inklusive Serviceleistungen.
Wenn alles nichts nützt könnten Sie die Tochter auffordern, auszuziehen. Im schlimmsten Fall, wenn sie auch hier nicht freiwillig geht, müssten Sie beim Gericht Räumungsklage erheben und somit die Tochter ggf. zwangsräumen lassen. Androhen könnte man dies natürlich, ob man soweit gehen will, muss man als Elternteil selber entscheiden.
Die Konsequenz eines Auszuges wäre allerdings, dass sich der Unterhaltsanspruch der Tochter erhöht. Das Kind mit eigenem Hausstand kann von seinen (beiden) Eltern 735 EUR Unterhalt verlangen. Da von dem Einkommen des Kindes noch 90 EUR für ausbildungsbedingten Mehrbedarf abzuziehen sind, verbleiben bei dem Kind Einkünfte in Höhe von 704 EUR (600 – 90 + 194 EUR). Dies würde letztlich bedeuten, dass die Eltern einen kleineren Betrag, nämlich 31 EUR Unterhalt zahlen müssten.
Ich hoffe, Ihnen verständlich die Rechtslage erörtert zu haben. Sollten sich dennoch Ihrerseits Rückfragen ergeben, nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Ich kann eine Weiterempfehlung geben.
ich habe noch Rückfragen/Klärungsbedarf zu Ihrer Antwort:
1. Wenn ich das Kindergeld erhalte/behalte und nicht meine Tochter, wie viel kann ich dann noch an Kostgeld verlangen?
2. Sie haben die 100€ die meine Tochter für das Zimmer im Mitarbeiterwohnheim bezahlt in Ihrer Unterhaltsrechnung leider nicht berücksichtigt.
3. Kann ich von meiner Tochter im Falle einer Nebenkosten-Nachzahlung für meine Wohnung eine angemessene Beteiligung verlangen? Wenn ja, wie viel kann ich verlangen - wie rechne ich das aus?
das Kindergeld steht dem Kind zu. Wenn Sie dieses - juristisch unkorrekt, aber mit Zustimmung des Kindes - einbehalten, können Sie keine weiteren Zahlungen mehr verlangen.
Das Zimmer wird nicht berücksichtigt, da es nicht notwendig ist. Man kann nicht einerseits bei den Eltern Wohnung und zudem ein Zimmer unterhalten.
Wenn sich die Kosten allerdings nicht vermeiden lassen, und die Tochter unter der Woche nicht nach Hause kommt, dann würde sich ein Unterhaltsanspruch von 735 EUR ergeben. Hiervon wäre wiederum das Kindergeld abzuziehen, sodass ein Anspruch von 541 EUR ergeben. Der anzurechnenden Verdient liegt - wie ausgeführt - bei 510 EUR. In diesem Fall wäre noch Unterhalt von den Eltern geschuldet.
Der Kostenbeitrag, den Ihre Tochter zu zahlen hat bzw. den Sie verlangen können, kann nicht konkret berechnet werden. Meist vereinbart man die von mir genannte Pauschale. Dann kann keine "Nachzahlung" verlangt werden. Selbstverständlich können Sie mit Ihrer Tochter auch alles andere vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass