jährliche Zielvereinbarung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit dem 01.02.2018 in einer Klinik als Oberarzt beschäftigt. In meinem Arbeitsvertrag steht unter Punkt Vergütung:
„Es wird zusätzlich eine jährliche Zielvereinbarung geschlossen, die maximal 9.000,00 € umfasst. Diese kann auch mit entsprechenden Teilbeträgen oder unterschiedlichen Fristen definiert werden.“
Mit mir wurden nie Vereinbarungsgespräche geführt. Ich habe nie entsprechende Zahlungen bekommen. Das Thema Zielvereinbarungen hat der Arbeitgeber bei mir auch nie angesprochen.
Meine Frage ist:
Kann man nachträglich bei dieser Vertragslage auf entsprechenden Zahlungen bestehen?
Wie soll man vorgehen, dass in der Zukunft die Zielvereinbarungszahlungen gezahlt werden?
mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ist im Arbeitsvertrag eine konkrete Regelung getroffen, nach der ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine von einer Zielerreichung abhängige Bonuszahlung hat, ist der Arbeitgeber auch grundsätzlich in der Pflicht. Das bedeutet, der Mitarbeiter kann prinzipiell beanspruchen, dass es auch tatsächlich zum Abschluss einer Zielvereinbarung kommt.
Findet bis zum Ende der Zielperiode kein Gespräch statt, so ist die Zielvereinbarung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Als Folge steht dem Arbeitnehmer regelmäßig ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu (BAG, Urteil vom 12.12.2007, Az: 10 AZR 97/07) – auf der Grundlage von 100 Prozent Zielerreichung, in Ihrem Fall also 9.000 € pro Jahr.
Allerdings müssen Sie sich ggf. ein Mitverschulden anrechnen lassen, das den Anspruch auf Bonuszahlung mindert, da Sie selbst auch nicht auf den Abschluss einer Zielvereinbarung hingearbeitet haben. Es müsste deshalb geprüft werden, ob der Arbeitgeber die alleine Initiativpflicht hatte oder ob eine gemeinsame Pflicht bestand. Die von Ihnen zitierte Klausel ist insoweit nicht eindeutig und müsste daher im Streitfalle, auch unter Berücksichtigung weiterer Regelungen im Arbeitsvertrag, ausgelegt werden.
Um dieser Streitigkeit in Zukunft aus dem Weg zu gehen, sollten Sie nachweisbar schriftlich für dieses Jahr (und auch in Zukunft) den Arbeitgeber auffordern, eine angemessene Zielvereinbarung mit Ihnen abzuschließen.
Zu beachten ist ebenfalls, dass der Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlender Zielvereinbarung verjähren kann: In der Regel nach drei Jahren (das wäre hier noch unproblematisch), arbeits- oder tarifvertraglich können aber kürzere Verjährungsfristen vereinbart worden sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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vielen Dank für die schnelle Antwort. Wie sollte ich Ihrer Meinung nach weiter vorgehen. Könnten Sie mich dabei unterstützen. Mit welchen Kosten wäre diese verbunden. Würde die Kosten oder wenigstens ein Teil der Kosten meine Rechtsschutzversicherung übernehmen?
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im voraus.
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
es dürfte hier ratsam sein, den Bonus für die letzten Jahre nachweisbar schriftlich vom Arbeitgeber einzufordern, in Verbindung mit der Aufforderung zur gemeinsamen Aufstellung einer Zielvereinbarung für dieses Jahr. Verweigert der Arbeitgeber dies, sollten Sie sich an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort wenden. Da nicht ausgeschlossen ist, dass der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden muss, macht es aufgrund der örtlichen Entfernung wenig Sinn, wenn ich dies übernehme. Deshalb habe ich auch noch keine Deckungsanfrage bei Ihrer RSV gestellt, damit Sie sich die Option eines Anwalts vor Ort offenhalten können.
Mit freundlichen Grüßen,
Jan Wilking, Rechtsanwalt