Ist Stiefmutter unterhaltspflichtig?
Fragestellung
Guten Tag,
mein Mann hat eine Tochter aus erster Ehe, die z.Zt. eine Ausbildung macht. Sie erhält kein BAB, da das Einkommen meines Mannes zu hoch ist und daher einen Unterhalt in Höhe von 364 € leisten muss. Er erhält seit März 2012 Krankengeld, d.h. sein monatliches Einkommen ist ca. 400 € niedriger. Ab August 2013 wird er kein Krankengeld mehr erhalten sondern ALG 1 (Aussteuerung und Rentenantrag). Wenn seine Tochter jetzt einen Aktualisierungsantrag stellen würde, wird mein Einkommen als "Stiefmutter" mit eingerechnet oder bleibt es unberücksichtigt. Ich bin voll berufstätig.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Als Stiefmutter sind Sie nicht für den Unterhalt der Tochter Ihres Mannes verantwortlich. Insofern haben Sie keine direkte Unterhaltsverpflichtung ggü. der Tochter.
Allerdings kann das Einkommen Ihres Mannes sich durch Ihre Einkünfte zumindest unterhaltstechnisch erhöhen, da er hier Einsparungen im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung erzielt. Dies dürfte allerdings nur im Rahmen der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen. Bei der Beantragung von BAB-Leistungen zählen nur die Einkommen der leiblichen Eltern.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung, soweit weiterer Erläuterungsbedarf besteht und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
Viele Grüße
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Sie hat bis zur Ausbildung Hartz IV erhalten und wurde von der Agentur für Arbeit in die Ausbildung gedrängt und bei Antragsstellung BAB stellte sich heraus, dass er nun für sie quasi BAB-Leistung zahlen muss, da es ihre 1. Ausbildung ist.
Also ist es doch richtig, dass er nicht unterhaltspflichtig ist oder und deshalb mein Einkommen definitiv nicht berücksichtigt wird?
Kann man den Aktualisierungsantrag auch rückwirkend stellen? Letztes Jahr war es nicht eindeutig, wie lange mein Mann arbeitsunfähig sein wird. Wie gesagt, jetzt sieht es so aus, dass er einen EU-Rentenantrag stellen wird.
Nochmals herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Viele Grüße
So wie Sie den Sachverhalt weiter schildern, ergibt sich eine weitere Problematik, nämlich, dass auch der Unterhaltsanspruch ggü. dem Vater nicht mehr bestehen könnte, da hier ein sehr langer Zeitraum schon vergangen ist.
Zwar ist grundsätzlich im Rahmen der Pflicht zu der Leistung von Kindesunterhalt auch die Finanzierung einer beruflichen Erstausbildung geschuldet. Diese Pflicht besteht jedoch nicht unbegrenzt nach Erreichen der Volljährigkeit fort. Ob diese Pflicht tatsächlich entfallen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Sie tragen nichts dazu vor, wie es gekommen ist, dass die Tochter mit 29 Jahren noch keine abgeschlossene berufliche Ausbildung hat. Der ALG II Bezug und das Lebensalter von 29 Jahren sprechen insoweit klar dafür, dass Sie einen Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern nicht mehr hat, ggf. vielmehr gegen den geschiedenen Ehemann. Andernfalls hätte wohl auch die ARGE genau diesen Anspruch auf sich übergeleitet, und gegen die Eltern durchgesetzt.
Davon trennen muss man aber wieder die BAB. Allerdings dürfte auch hier die Frage nach der Unterhaltspflicht gestellt werden, was sodann im Rahmen des BAB-Verfahrens geklärt werden müsste.
Der Antrag kann grds. nicht rückwirkend gestellt werden. Leistungen sind grds. immer erst ab Antragsstellung zu gewähren.
Konnte ich Ihnen weiterhelfen? Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Bezüglich der Unterhaltspflicht im Rahmen des BAB-Verfahrens wurde damals schon von meinem Mann Widerspruch eingelegt, der aber abgeschmettert wurde und mein Mann hat sich dann dazu entschlossen, seine Tochter zu unterstützen.
Für uns war das anndere wichtig, da wir erst 2010 geheiratet haben und meine Stieftochter da bereits in der Ausbildung war (die leibliche Mutter ist verstorben).
Nochmals herzlichen Dank.
Viele Grüße
U. G.