Ist meine Kündigungsfrist von 6 Monate rechtens oder nichtig
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordmann,
Ich bin Praxismanagerin in einer Arztpraxis und seit 5 Jahren dort angestellt,
meine Vertragliche Kündigungsfrist wurde auf 6 Monate zum 1ten des Monats geändert seit 01/2016.
Ich wollte mich erkundigen ob diese lange Kündigungsfrist rechtlich annerkannt ist oder ob ich vom Arbeitsrecht her eine kürzerer Kündigungsfrist habe, da ich aktuell einen Jobwechsel anstrebe.
Im Anhang mein Arbeitsvertrag
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ist rechtlich grundsätzlich zulässig. Es dürfen im Arbeitsvertrag nur keine kürzeren Fristen als die in § 622 BGB vorgesehenen gesetzlichen Fristen vereinbart werden. Bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 5 Jahren gilt gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende. Hier wurde eine längere Frist als die nach dem Gesetz geltende 2-Monatsfrist vereinbart, was rechtlich zulässig ist. Nur bei sehr langen Kündigungsfristen von mehr als einem Jahr kann sich im Einzelfall einmal die Frage der rechtlichen Zulässigkeit stellen.
Für den Arbeitnehmer darf auch keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden als für den Arbeitgeber. Da die 6-monatige Kündigungsfrist hier aber für beide Seiten gleichermaßen gilt, ist die längere Frist von 6 Monaten auch unter diesem Aspekt rechltich nicht zu beanstanden.
Daher besteht in Ihrem Fall nur die Möglichkeit zu versuchen. über einen Aufhebungsvertrag zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis herauszukommen. Das setzt aber ein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber darüber voraus, dass das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden soll. Diese Möglichkeit besteht, wenn sich der Arbeitgeber hiermit einverstanden erklärt. In der Praxis lassen sich die Arbeitgeber hierauf meist ein, da sie in der Regel kein Interesse daran haben, einem Arbeitnehmer Steine in den Weg zu legen.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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