Ist mein Urteil rechtskräftig ?
Fragestellung
Guten Tag,
Ich wurde vor ca. 3 Jahren verurteilt wegen Trunkenheit am Steuer (Jugendsünde).
Im Anhang sind zu finden: Originalurteil, Ausfertigung
Meine Fragen:
1. ZPO §317 (2)
Zitat: "Ausfertigungen werden NUR auf ANTRAG und nur in Papierform erteilt..."
=> Ich habe keinen einzigen Antrag für eine Ausfertigung gestellt. => Formfehler ?
2. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013 -VII ZB 43/12-
Abkürzungen sind nicht erlaubt - Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden ?
=> Wie Sie sehen, ist auf dem Original und auf der Ausfertigung eine Paraphe zu erkennen (Keinen Vornamen und kein Nachname - Evtl. ist die Unterschrift nicht einmal gleich, wie die Unterschrift auf dem Personalausweis der Richterin => Urkundenfälschung ?)
3. Paraphe
Eine bloße Welle, bei der nicht ansatzweise ein Buchstabe zu erkennen ist, reicht als Unterschrift nicht aus (BGH, Beschluss vom 21.02.2008 V ZB 96/07).
Im zu entscheidenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer “Unterschrift” unter einer Berufungsschrift. Eine Unterschrift erfordert dreierlei:
– Es liegt ein individueller Schriftzug vor.
– Der Schriftzug stellt sich als Wiedergabe eines Namens dar.
– Die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung lässt sich erkennen, auch wenn der Schriftzug nicht lesbar ist.
Im Gegensatz zur Unterschrift ist die Paraphe eine bewusste und gewollte Namensabkürzung. Die Paraphe stellt keine formgültige Unterschrift dar (BGH, NJW 1997, 3380, 3381).
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Aus dem Urteil :
Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne
Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein,
weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt.
Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft
und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen
(BGH Beschluss vom 16. September 2010 – IX ZB 13/10 – NZI 2011, 59 Rn. 5 mwN).
Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung
erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar
(BGH Urteil vom 10. Juli 1997 – IX ZR 24/97 – NJW 1997, 3380, 3381)
Im vorliegenden Fall macht das gesamte Erscheinungsbild zudem
deutlich, dass offenbar eine volle Unterschriftsleistung von
der Richterin wohl gewollt, aber eben nicht besonders gekonnt war.
Gericht :
Bundesgerichtshof, 19.10.2011 – XII ZB 250/11
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=> Da es sich offensichtlich um eine Paraphe handelt, ist das "Urteil" nie rechtswirksam geworden, sondern es handelt sich stets um einen Entwurf. => Formfehler ? => Nichtigkeit des Urteils ?
4. Da es sich um einen Entwurf handelt, und nie rechtskräftig geworden ist, kann ich auch nach 3 Jahren einen Schadensersatz fordern oder gar die "Aufhebung" des "Urteils" erzwingen ?
Wie kann ich gegen dieses "Urteil" noch vorgehen ? Da es sich offensichtlich um einen Entwurf handelt, kann ich die Unterschrift evtl. untersuchen lassen, ob es sich hierbei wirklich um eine "Unterschrift" handelt ?
Die Staatsanwaltschaft weicht mir bei Fragen immer wieder aus und sagt lapidar: "Die Unterschrift der Richterin sei zu erkennen."
Ich freue mich auf Ihre Antwort."
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Das Urteil ist rechtskräftig, weil Sie nicht innerhalb einer Woche NACH VERKÜNDUNG Berufung eingelegt haben.
Ihre gesamten Erwägungen basieren auf den abweichenden Vorschriften eines Zivilprozesses.
Dort ist in der Tat die wirksame Zustellung des Urteils Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist.
Im Strafrecht ist das anders, dort ist die Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung allein maßgebend, vgl. § 314 StPO.
Sämtliche Ihrer Überlegungen zur Wirksamkeit der Unterschrift unter dem schriftlichen Urteil sind uninteressant, weil es für den Beginn der Rechtsmittelfrist darauf nicht ankommt
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Mit freundlichen Grüßen
Es nutzt auch nichts, wenn Sie hier irgendwelche Sozialgerichtsurteile anführen. Es geht allein um die STRAFPROZESSORDNUNG.