Investitionsabzugsbetrag und gleichezeitige Rücklage für
Fragestellung
Folgender Sachverhalt.
In 2012 wurde für die Anschaffung eines Firmenpkws (100% betriebliche Nutzung) ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40.000 Euro gebildet.
In 2014 ist der bisherige PKW infolge eines unverschuldeten Unfalls aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden (Buchwert 0,00, Versicherungsentschädigung 10.000)
Demzufolge wurde in 2014 ein Ersatzpkw für 40.000 Euro angesahafft. Dafür wurde der Investitionsabzugsbetrag verwendet. AK 40.000 abzgl. 40% 16.000, somit buchwert 26.000,00
Frage: Durch das Ausscheiden des ursprünglichen PKWs infolge höhere Gewalt wäre auch eine Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven von Euro 10.000 möglich. Geht das Gleichzeitig?
Oder vermindert sich bei der Übertragung der stillen Reserven von 10.000 Euro die Anschaffungskostne des PKW auf 30.000,00 Euro und muss dann anteilig der Investitonsabzugsbetrag aufgelöst werden? Dann hätte ich ja niocht "verdient"?
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Sie sprechen in Ihrem Sachverhalt einerseits die Rücklage für Ersatzbeschaffung und andererseits den Investitionsabzugsbetrag an.
Bei der Rücklage für die Ersatzbeschaffung eines Wirtschaftsgutes ist der Grundgedanke der:
Die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermieden werden.
Das heißt, dass Sie unter den übrigen Voraussetzungen, die ja laut Sachverhalt gegeben sind,
durch den Übertrag der stillen Reserve des untergegangenen PKWs von 10 TEUR auf die AK eines Ersatzpkws
diese Gewinnrealisierung der Versicherungsentschädigung in 2014 vermeiden.
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen bzw. Kosten, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Das heißt, als Bemessungsgrundlage für den Investitionsabzugsbetrag gelten dann die Anschaffungskosten, die Sie aufgewandt haben und das sind die um die Versicherungsentschädigung geminderten Aufwendungen.
Andernfalls können Sie die Versicherungsentschädigung auch in 2014 vollständig als Gewinn realisieren.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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