Instandsetzungskosten bei WEG-Teilung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
wir wohnen in einer Doppelhaushälfte eines Grundstücks mit insgesamt vier DHH, das nach WEG geteilt ist. Wir haben jetzt folgende Situation: Auf einem der Teilgrundstücke muss vermutlich die Drainage erneuert werden, da sie durch mangelnde Wartung (die Partei hat nie die Reinigung durchführen lassen) völlig zugewachsen ist.
In der Teilungserklärung finden sich dazu folgende Punkte:
"Als Inhalt der vier vorstehend näher bezeichneten Wohnungseigentumsrechte wird folgendes bestimmt:
a) Alle trenn- und teilbaren laufenden Lasten des Grundstücks sowie die trenn- und teilbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude werden von jedem der view Wohnungseigentümer bezüglich der seinem Sondereigentum und seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile des Grundstücks und der Gebäude allein getragen.
b) Alle nicht trenn- und teilbaren entsprechenden Lasten und Aufwendungen werden von den Eigentümern der vier Wohnungseigentumsrechte zu je 1/4 getragen."
Dabei sind die jeweiligen Haushälften Sondereigentum und die dazugehörigen Grundstücksteile Sondernutzungsrecht der jeweiligen Eigentümer.
Unsere Frage ist: Sind solche Instandsetzungsmaßnahmen auf alle Parteien umzulegen, oder müssen sie von der betroffenen Partei alleine getragen werden? Wonach entscheidet sich, was eine "teilbare" respektive "unteilbare" Last oder Aufwendung ist?
Mit freundlichen Grüßen
Fechner
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ob es hier trennbar beziehungsweise teilbar ist, richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.
Bei einer Drainage gehe ich an sich nicht davon aus, das hier eine rechtliche oder tatsächliche Trennung möglich ist.
Vor diesem Hintergrund müsste also die Viertel-Regelung gelten. Dieses wäre aber im vorliegenden Fall zulasten aller Wohnungseigentümer, was aber nur dann gelten kann, wenn kein Wohnungseigentümer allein verantwortlich ist, was hier wohl vorliegt.
Hat also eine Partei die Wartung nicht ordnungsgemäß vorgenommen, so muss sie auch für die Kosten aufkommen, die aufgrund dessen entstehen, dass es Probleme mit der Drainage gibt und diese wartungsbedürftig beziehungsweise reparaturbedürftig ist.
Daher kommt es nur vordergründig darauf an, ob eine teilbare beziehungsweise trennbare Last vorliegt und wie die Kosten diesbezüglich zu verteilen sind. Denn hier geht es um ein allgemeine geltendes Schadensprinzip, dass derjenige, der einen Schaden verursacht hat, dafür verantwortlich ist.
Deshalb sollte dieses im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung geschlossen werden können.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und bedanke mich für Ihre Bewertung, wenn Sie keine Nachfragen mehr haben. Haben Sie Nachfragen, so können Sie sich gerne an mich wenden.
Ich wünsche Ihnen frohe Festtage und schöne Weihnachten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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