Innergemeinschaftlicher Erwerb
Fragestellung
Ich bin Gewerbetreibende und mache jährlich eine EÜR.
2016 habe ich zum ersten mal Ware aus dem europäischen Ausland gekauft. In der Umsatzsteuererklärung sind diese Umsätze als steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe und entsprechend Vorsteuer angegeben.
In der EÜR habe ich die Umsätze als Ausgabe für Waren gebucht.
Nun hat mich die Sachbearbeiterin vom Finanzamt angerufen und meinte dass meine EÜR nicht mit der Umsatzsteuererklärung übereinstimmt da ich die Umsätze aus den innergemeinschaftlichen Erwerben nicht angegeben habe, sie würde die Umsätze (knapp 125000€) auf den Gewinn anrechnen wenn ich die Erklärung nicht korrigiere.
Wo muss ich die Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb denn nun in der EÜR angeben? Ich konnte nichts passendes finden.
Es sind doch Ausgaben, wie kommt die Sachbearbeiterin darauf diese als Einnahmen zu buchen?
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Einkäufe aus innergemeinschaftlichen Erwerben werden unter "Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. Nebenkosten" in der EÜR ausgewiesen werden. Im SKR03 wäre es das Konto 3425 bzw. im SKR04 ist es das Konto 5425.
In der Umsatzsteuererklärung muss der Steuerbetrag, berechnet aus dem Nettorechnungsbetrag unter "Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen" bzw. als "innergemeinschaftliche Erwerbe" ausgewiesen werden.
In der Anlage UR ist unter "steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zu 19 %" der Umsatz, d.h. der Einkaufspreis anzugeben.
Um nun einzuschätzen, was die Sachbearbeiterin genau bemängelt, müsste ich die Anlage EÜR sowie die Umsatzsteuererklärung einmal sehen.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen bereits weiterhelfen konnten. Für die weiteren Rückfragen können Sie mich gerne über die Kommentarfunktion kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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