Inkasso nach Kursbuchung über das Internet
Fragestellung
Guten Abend,
Im Januar habe ich einen Kurs online gebucht ( Anbieter aus Österreich) nach diversen Mails habe ich zwei mal darauf geantwortet und den Anbieter um Stornierung gebeten.
Kurssturt 18.06
Letzte Mail an den Anbieter am 05.06, leider unbeantwortet beide unbeantwortet und wie sich nun raus stellt auch unbearbeitet.
Die erste Mail finde ich nicht weil verschiedene Miladressen mich angeschrieben haben, die zweite Mail vom 05.06 habe ich an den Anbieter geschickt ohne Kommentar dafür nun die Inkassoaufforderung.
Wie gehe ich hier vor?
Was gibt es da für Möglichkeiten oder ist eine Zahlung unumgänglich?
VG
Simine M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank für Ihre, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Zunächst hat das Inkassounternehmen seine Bevollmächtigung und den Forderungsgrund nachzuweisen. Bevor Sie daher in Sache Stellung nehmen, fordern Sie DSS Inkassounternehmen erst auf eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Im weiteren muß das Inkassounternehmen den Forderungsgrund unter Vorlage einer Vertragskopie und einer Forderungsaufstellung vorlegen.
2. Sobald das Inkassounternehmen ein Vollmacht vorgelegt und die Forderung nachgewiesen hat, können Sie inhaltlich wie folgt Stellung nehmen.
Je nach anwendbaren Rechtes ergibt sich ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht für Sie. Hierauf hat der Anbieter hinzuweisen und zu belehren. Ist keine Belehrung für ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht erfolgt, könnten Sie auch nach Ablauf von zwei Wochen von dem Vertragsschluss zurücktreten bzw. Ihren Widerruf ausüben.
3. Da Sie bereits um eine Stornierung gebeten haben, ist hierin ein Rücktritt- bzw. ein Widerruf zu sehen, welcher auch rechtzeitig erfolgt ist, wenn der Anbieter nicht über das Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht belehrt hat.
Verweisen Sie daher gegenüber dem Inkassounternehmen auf Ihre Stornierung unter Beifügung Ihrer Stornierungsemail.
Beziehen Sie sich auf Ihr Widerrufsrecht nach Deutschem Recht bzw. Ihr Rücktrittsrecht nach Österreichoschem Recht.
Danach dürfte kein Anspruch bestehen, wenn keine Belehrung erfolgt ist.
Ich hoffe ich könnte Ihnen weiterhelfen und einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
folgende Fragen noch. Die Belehrung muss über die AGB s erkennbar sein? Oder muss in der Bestätigen direkt auch über den Widerruf informiert werden?
Und die erste Stornobitte wurde ja weder beantwortet noch kann ich die Mail nich finden ( Januar) Die zweite Mail wurde ebenfalls nicht beantwortet wurde aber zum 05.06 abgesetzt und liegt mir noch vor. Kann man daraus was ableiten? ( Kursbeginn 18.06 ) somit wäre ja die Letzter Stornobitte eigentlich sehr kurzfristig sollte das Rücktrittsrecht in den AGBs geregelt sein.
VG
Die Belehrung muss gesondert erfolgen, damit diese wirksam ist. Der Verwender muss dabei nachweisen, dass eine Belehrung stattgefunden hat, was in der Regel bei Online-Buchungen nur durch eine Clickbox erfolgen kann.
Der Nachweis des Widerrufes bzw. Rücktrittes durch die Email vom 05.06.2018 ist nicht uinproblematisch, wenn Sie keine Lesebestätigung verwendet haben. Gleichwohl können Sie den Widerruf/Rücktritt durch die Email vom 05.06.2018 behaupten. Solange dies nicht bestritten wird, ist die Behauptung zunächst ausreichend. Auch wenn der Widerruf/Rücktritt sehr kurzfristig vor Kursbeginn erfolgte ist dies trotzdem wirksam, wenn mangels Belehrung die entsprechende Widerrufs- bzw. Rücktrittsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.
Gehen Sie daher wie beschrieben vor und fordern zunächst den Nachweis einer Vollmacht sowie der Forderung. Erst wenn dies vorliegt beziehen Sie sich auf Ihren Widerruf bzw. Rücktritt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
können Sie mir für Ihre Deckungsfrage bei der Rechtsschutzversicherung noch die Versicherungsnummer einstellem, da die Versicherung die Anfrage sonst nicht zuordnen kann?
Vielen Dank.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt