Inkasso erhalten
Fragestellung
Hallo,
wir haben heute ein Inkasso erhalten. Die Forderungen bestehen aus einen Rechnungsbetrag i.H.v ca. 3700€, Inkassokosten i.H.v 338,50€ und Zinsen (mit 8,17% p.a) i.H.v 185,33€.
Das Inkassobüro wurde von einem Zollabwicklungs- und Logistikunternehmen beauftragt. Wir haben eine Import-Sendung aus Ausland Sept. 2014 und dem Unternehmen als Vertreter Zollabwicklung erlaubt.
Leider war ein Teil der Sendung nicht einfuhrfähig und wir haben uns entschieden, im Okt. 2014 die nicht einfuhrfähige Waren wieder in das ursprüngliche Land zurück zu verladen.
Am 28.11.2014 hat das Unternehmen einen Einfuhrabgabenbescheid i.H.v ca. 3700€ (ZollEU und EUST zu zahlen) vom Zollamt erhalten, dessen Frist für die Einlegung des Einspruchs einen Monat beträgt.
Mittel Dez. 2014 haben wir eine Rechnung i.H.v ca. 3700€ (ZollEU und EUST zu zahlen) von dem Unternehmen wegen der nicht einfuhrfähigen Waren erhalten und den Widerspruch gegen die Rechnung fristgerecht sowohl telefonisch als auch schriftlich eingelegt.
Am 06.01.2015 hat das Unternehmen einen Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid bei dem Zollamt eingelegt und diese Einspruch wurde wegen abgelaufener Einspruchsfrist vom Zollamt abgelehnt.
Am 20.01.2015 hat das Unternehmen einen zweiten Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid bei dem Zollamt eingelegt und bis heute befindet sich noch in der Bearbeitung.
Als Vertreter von uns und Einfuhrabgabenbescheidsempfänger vom Zollamt ist das Unternehmen verpflichtet und berechtigt, ggf. den Einspruch gegen den (falschen) Bescheid fristgerecht einzulegen. Leider hat es keinen Einspruch fristgerecht eingelegt, daher wurde die erste Einspruch wegen abgelaufener Einspruchsfrist abgelehnt. Wir als Kunde von ihm haben keine Verpflichtung und Berechtigung, den an ihn gerichteten Bescheid zu widersprechen.
Als seinen Rechnungsempfänger haben wir den Widerspruch gegen die Rechnung fristgerecht eingelegt.
Sollen wir einen Einspruch gegen das Inkasso einlegen? Wenn ja, wie? Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Vielen Dank für die Anfrage. Sie erhalten alsbald das Ergebnis der Prüfung! Mfg RA Asthoff
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vielen Dank für die Antwort vom 01.08. Noch einige Fragen: Was ist das Risiko, wenn wir die Inkasso ungeachtet lassen? Wie können wir darauf reagieren, um die gerichtliche Maßnahmen und die dabei entstehenden Mehrkosten zu vermeiden?
Wir haben in Juni einmal mit dem Logistikunternehmen kontaktiert ".... haben Sie gegen den Einfuhrabgabenbesheid vom Zollamt vom 24.11.14 keinen Einspruch fristgerecht eingelegt, daher wurde Ihre erste Einspruch vom 06.01.15 wegen abgelaufener Einspruchsfrist abgelehnt.
Ihre Rechnung xxxxx vom 15.12.14 haben wir fristgerecht widerrufen."
Und das Unternehmen hat so geantwortet
"Bitte entnehmen Sie dem Schreiben des Zolls vom 12.01. folgendes:
„Auch eine beabsichtigte Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft führt nicht zum Erlöschen der Zollschuld nach Artikel 204 Zollkodex, da diese hier mit Fristablauf der Verwahrung entstand und die Einfuhrabgaben bereits gesetzlich geschuldet waren“
Die verspätete Ausfuhr resultierte aus der Tatsache, daß Ihre Ware nicht einfuhrfähig war und der Zoll bzw. die Produktsicherheit hier keine verlässlichen Informationen herausgegeben haben. Fakt ist jedoch, daß wir die ursprüngliche Zollanmeldung nur als Ihr Vertreter abgegeben haben und Sie damit Zollschuldner sind, auch wenn der Steuerbescheid an uns gerichtet ist.
Es ist dementsprechend, rein rechtlich, gar nicht unsere Aufgabe den Einspruch überhaupt zu führen, sondern wir tun dies aus Kundenservice und werden Ihnen gerne auch weiter behilflich sein. Wir halten Sie informiert über die weiteren Entwicklungen beim Zoll, der im Falle einer Erstattung, diese direkt an Sie vornehmen wird. "
Ist die Antwort/Aussage von dem Unternehmen richtig? Führt sie zu einer Zahlungsverpflichtung?
MfG
leider haben Sie bis heute nicht auf unsere Rückfrage vom 03.08.2015 reagiert. Wir wussten vorher schon, dass die Inkasso kein vollstreckbarer Titel ist. Unsere Frage ist, ob die Zahlungsaufforderung vom Inkassobüro angemessen und wie wir auf das Inkasso reagieren, damit zukünftige möglicherweisen entstehenden Mehrkosten zu vermeiden.
Für eine baldige Antwort wären wir sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
1.) bei dem Einspruch gegen den Zollbescheid und dessen richtigkeit kommt es darauf an, welche Vollmacht derm Unternehmen überhaupt erteilt worden ist und wenn diese als ihr Vertreter gehandelt hat, ob
a.) der widerspruchsfáhige Bescheid fristgerecht übermittelt wurde und
b.) auch eine Pflicht zur EInlegung des Widerspruchs in ihrem (fremden) Namen aus dem zugrundeliegendem Dienstleistungsvertrag bestand, auch wenn man nun behauptet, dies nur aus "Gefaelligkeit" getan zu haben.
2.) Eine andere frage ist die Zollpflicht überhaupt. Dies ohne Einsicht des Bescheides zu beurteilen ist nicht möglich. Zum einen gibt es im Rahmen des Widerspruchs zahlreiche sog. "Heilungsmöglichkeiten".
Ist eine Pflichtverletzung gegeben so gilt: Die Zollschuld entsteht im Zeitpunkt der Pflichtverletzung nach Art. 204 Abs. 2 ZK.
Zur Zahlung der Einfuhrabgaben verpflichtet, also Zollschuldner, wird nach Art. 204 Abs. 3 ZK die Person, die die Verpflichtungen aus der vorübergehenden Verwahrung bzw. dem betreffenden Zollverfahren einzuhalten hat (z.B. der Lagerinhaber oder der Hauptverpflichtete im Versandverfahren). Auf ein Verschulden kommt es bei ihm nicht an. Wenn man sich also auf fehlende Unterlagen beruft, ist weiter zu prüfen, ob hier ggf. eine Verschulden im Vorfeld zu erblicken sein kann, wer im einzelnen wofür schuldner ist ist welcehn Auftrag sie erteilt hatten ( bzw. der Umfang der Vollmachten).
3.) Selbst wenn Sie Zollschuldner sind , aber eine Pflicht zur Bearbeitung des Widerspruches bestand, können Sie ohne Zahlungspflicht aus der Sache herauskommen, wenn naemlich die Firma die Pflicht hatte, den Widerspruch als ihr vertraglicher Vertreter weiterzuleiten. Sie können mir gerne einmal das Dokument mailen.
vielen Dank für die nette Meldung. Wir haben einen zweite Schreiben vom Inkassobüro erhalten. Es wurde geschrieben:
"...Ausserdem ist es rechtlich so, dass der Einfuhrabgabenbescheid zwar uns als Vertreter zugeht, Zollschuldner letztendlich aber immer der Importeur ist, mit dessen Vollmacht wir die Importabfertigung vorgenommen haben..."
Zinsen werden tagesgenau mit dem Zinssatz von 8,17% berechnet.
Wie sollten wir beantworten?
Mit freundlichen Grüßen
Sie finden mich ab April leider nicht mehr auf dieser Plattform.
Bei Fragen zu Ihrem Fall - und auch in allen anderen rechtlichen Fragen- schreiben Sie mir doch einfach eine Email unter
contact at asthoff com
Ich wünsche Ihnen noch ein frohes Osterfest,
T. Asthoff, Bielefeld
Rechtsanwalt