Indien Arbeit Einkommensteuer
Fragestellung
Mir wurde die Möglichkeit geboten, für 7 Monate und länger ab Anfang Juli in Indien als selbständiger Bauleiter mit einem Monatseinkommen von 10 000€ mtl + freie Unterkunft + 15 € VMA + KFZ + Flug eco tätig zu sein.
Wie hoch wird meine steuerliche Belastung sein (wo und an wen zu entrichten? In Indien oder Deutschland). Mein Auftraggeber wird die Quellensteuer direkt abführen (wie hoch ist diese u wie ist der Zusammenhang mit der Ekst. ?
Vielen Dank für eine zeitnahe Auskunft im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
G. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die deutsche Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, also von Januar bis Dezember.
Haben Sie in dieser Zeit einen Wohnsitz in Deutschland sind Sie auch das ganze Jahr hier steuerpflichtig. Ich gehe davon aus, dass Sie für diese kurze Zeit Ihre deutsche Wohnung beibehalten wollen. Dann sind Sie mit Ihrem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig.
Wenn Sie selbständig sind gilt für Sie nicht der Auslandstätigkeitserlass, der nur auf Angestellte zutrifft.
Es gilt das DBA mit Indien. Alle ausländischen Unternehmen, die quellensteuerpflichtige Zahlungen (z.B. für Dienstleistungen, Lizenzen oder Zinsen) aus Indien erhalten, müssen dem Zahlungsleistenden eine Permanent Account Nummer (PAN) mitteilen, damit die Beschränkung der Quellensteuer auf 10 % entsprechend dem deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung findet. Ansonsten fallen 20 % Quellensteuer an.
Die PAN muss bei der indischen Steuerbehörde beantragt werden. Zu beachten ist, dass Unternehmen mit dieser steuerlichen Registrierung in Indien Verpflichtungen eingehen, dazu zählt die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung in Indien.
Siehe auch dieses Merkblatt der AHK München
http://www.muenchen.ihk.de/de/international/Anhaenge/Indien-Quellensteuererhoehung-ohne-PAN.pdf
Nach dem DBA werden selbständige Einkünfte dort besteuert wo Sie eine Betriebstätte haben und in dem anderen Land sind die Einkünfte steuerfrei unter Progressionsvorbehalt.
Eine Einrichtung ist nur dann "fest"(Betriebsstätte), wenn sie für die betreffende Person für mindestens sechs Monate verfügbar ist (BFH, 28.06.2006 - I R 92/05, BStBl II 2007, 100).
In Ihrem Fall sind das 6 Monate in 2013 und ein Monat in 2014 (nach Deutschem Recht).Das Steuerjahr in Indien weicht aber vom Kalenderjahr ab. Es läuft vom 1.4. bis 31.3. des Folgejahres. Damit ist die Mindestaufenthaltsdauer im Steuerjahr 1.4.2013 bis 31.3.2014 erfüllt. In Deutschland sind die Einkünfte (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen.
Zu Ihren Einkünften zählt auch die vom Auftraggeber übernommene Quellensteuer.
Wenn Sie also Ihre deutsche Steuererklärung machen geben Sie für die ersten sechs Monate eine Gewinnermittlung mit den deutschen Einkünften ab. Im Mantelbogen sind die nach deutschem Recht ermittelten indische Einkünfte anzugeben, weil die der Progression unterliegen. Die indische Quellensteuer entspricht der Einkommensteuer und ist deswegen nicht abzugsfähig.
Unten habe ich Ihnen die beiden für Sie wichtigen Artikel angehängt.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung freuen. Sollten noch Fragen offen sein verwenden Sie bitte den Rückfrage-Butten.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
____________DBA-Indien Artikel 5
Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ”Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck ,,Betriebsstätte” umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte
der Ausbeutung von Bodenschätzen, einschließlich der für die Erforschung und
Ausbeutung erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen,
g) ein Lager oder eine Verkaufseinrichtung,
h) eine Farm, eine Plantage oder einen anderen Ort, an dem eine landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche, plantagenwirtschaftliche oder verwandte Tätigkeit ausgeübt wird
und
i) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit,
wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.
(3) Ein Unternehmen wird so behandelt als habe es in einem Vertragsstaat eine
Bestriebsstätte und übe durch diese Betriebsstätte eine Tätigkeit aus, wenn es im Zusammenhang
mit der Prospektion oder Förderung von Erdöl in dem Staat Dienstleistungen
erbringt, Einrichtungen vorhält oder für die Prospektion oder Förderung eingesetzte
oder einzusetzen de Anlagen und Maschinen verleiht.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten
4
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen:
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder
eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,
daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung
vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6,
in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird
das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten
Vertragsstaat eine Betriebsstätte, wenn diese Person
a) in dem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und diese Vollmacht gewöhnlich dort ausübt, es sei denn, ihre Tätigkeiten
beschränken sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen,
b) diese Vollmacht nicht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich einen Bestand
an Gütern oder Waren unterhält, aus dem sie regelmäßig für das Unternehmen
Güter oder Waren ausliefert, oder
c) in dem erstgenannten Staat gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder fast ausschließlich
für das Unternehmen selbst oder für das Unternehmen und andere Unternehmen,
die es beherrschen, von ihm beherrscht werden oder der gleichen gemeinsamen
Beherrschung unterliegen wie das Unternehmen, einholt.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte
in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln und in ihren kaufmännischen und finanziellen
Beziehungen zu dem Unternehmen an keine vereinbarten oder auferlegten Bedingungen
gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Personen gewöhnlich
miteinander vereinbaren würden.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise)
ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
_______Ende Artikel 5 DBA
_________Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat
durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf
diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuern
werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat
durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in
jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem
Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für die Tätigkeit dieser
Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und
allgemeinen Verwaltungskosten, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des
Vertragsstaats, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, zum Abzug zugelassen, gleichgültig,
ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat in besonders gelagerten Fällen unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden
Gewinne nach Absatz 2 zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, die einer Betriebsstätte
zuzurechnenden Gewinne entweder durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf die Betriebsstätte oder durch angemessene Schätzung zu ermitteln; die
gewählte Gewinnaufteilung oder Schätzung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis
mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gutem oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei
denn, daß ausreichende Grunde dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen
dieses Artikels nicht berührt.
______Ende Artikel 7
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