Implementierung der Jugend im Erwachsenentheater
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Jugend im Theaterverein reift heran und wir freuen uns schon sehr darauf, diese irgendwann bei uns im Erwachsenentheater zu implementieren.
Da wir hierzu noch keinerlei Erfahrungen haben bezüglich der rechtlichen Seite, ab welchem Alter wir unsere Jungend frühestens implementieren können, kann ich mir vorstellen, dass es wahrscheinlich Probleme mit den Spielzeiten geben wird, welche immer ab 19:30 Uhr bis ca. 23 Uhr sind.
Meine Frage hierzu ist: Dürfen Jugendliche unter 18 Jahren bis 23 oder 24 oder überhaupt auf der Bühne stehen? Gibt es hierzu einen entsprechenden Paragraphen im Jugendgesetz, der dies detailliert beschreibt?
Wenn ja, welche Auswirkungen kann es haben, jugendliche unter 18 Jahren bis zu dieser Uhrzeit auf der Bühne spielen zu lassen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
M. Z.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrte Fragesteller,
Ich Beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Es kommt darauf an, ob die Jugendlichen als Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht. Anhand ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass es sich um eine hobbymäßige unentgeltliche Teilnahme an einer Vereinsaufführung handelt.
Nur, wenn es sich um eine Entgeltlichkeit handeln würde, so wären die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes und des Jugendarbeit Schutzgesetz es voll umfänglich anwendbar.
Teilweise gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes natürlich schon, vor allen Dingen hinsichtlich Alkohol – und Drogenkonsum etc., jedoch nicht dahingehend, dass eine Zeitbegrenzung für den Aufenthalt der Jugendlichen gelten würde. Hier gibt es Ausnahmen für derartige Vereinsveranstaltungen.
Teilweise gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes natürlich schon, vor allen Dingen hinsichtlich Alkohol – und Drogenkonsum etc., jedoch nicht dahingehend, dass eine Zeitbegrenzung für den Aufenthalt der Jugendlichen gelten würde. Hier gibt es Ausnahmen für derartige Vereinsveranstaltungen.
Jedoch Handelt es sich ja trotzdem noch um Jugendliche, die nicht volljährig sind und deren Sorge Berechtigung sichergestellt sein muss.
Daher sollten Sie sich auf jeden Fall eine Bescheinigung der Eltern unterschreiben lassen, dass diese mit der Teilnahme einverstanden sind und die Sorgeberechtigung und Aufsichtspflicht für diese Zeit auf den Vereinsvorstand übertragen wird.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Sonstiges?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ein Entgelt wird nicht verrichtet, da es Vereinsarbeit ist. Jedoch würden die Jugendlichen unter 18 Jahren auf der Bühne vor zahlendem Publikum auftreten. Gilt dies dann nicht doch als Arbeit, wenn der beirren davon profitiert?
Mit freundlichen Grüßen
M. Z.
bekommen die Jugendlichen sonst irgendeine Gegenleistung, Vergünstigungen etc.
Wie wird es steuerlich gehandhabt?
Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin
die Jugendlichen erhalten während der Aufführung, bei derer sie als Schauspieler fungieren, vom Verein zur Verfügung gestelle Getränke, die Sie nicht bezahlen müssen, sowie nach der Aufführung Essen und Trinken, die Sie ebenfalls nicht bezahlen müssen.
Diese bezahlt der Verein.
Mit freundlichen Grüßen
M. Z.
zur weiteren Beantwortung teile ich gerne folgendes mit:
"Der Zweck des Jugendarbeitsschutzgesetzes besteht darin, Kinder und Jugendliche vor Belastungen des
Arbeitslebens zu bewahren, die sie gesundheitlich überfordern könnten.
Dagegen ist es nicht die Aufgabe
des Gesetzes, Spiel und Freizeitbeschäftigung der Kinder und Jugendlichen zu behindern oder
einzuschränken. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich aktiv in einem Chor, einer Theater- oder
einer Tanzgruppe, einem Spielmannszug oder einer Musikkapelle betätigen und sich musische
Kenntnisse aneignen.
Treten Kinder oder Jugendliche bei vereins- oder verbandsinternen Veranstaltungen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder eines Vereins oder Verbands auf, so findet auf diese Betätigung das
Jugendarbeitsschutzgesetz keine Anwendung. Die Auftritte stellen einen Beitrag zum Vereinsleben dar.
Wirken Kinder oder Jugendliche bei einer öffentlichen Veranstaltung als Mitglieder eines Chores, einer
Theater- oder Tanzgruppe, einer Musikkapelle oder eines Spielmannszuges mit, so greifen die
Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ebenfalls nicht ein, wenn die Veranstaltung
erzieherischen oder jugendpflegerischen Zielen oder der Pflege des Brauchtums dient; es kann sich
dabei um Faschings- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen, Festspiele und ähnliches handeln. Diese
Auftritte vermitteln Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, das Erlernte in der Öffentlichkeit zu zeigen
und ihre musischen Kenntnisse vorzutragen.
Unabhängig von der Art einer Veranstaltung findet jedoch das Jugendarbeitsschutzgesetz immer
Anwendung, wenn die Tätigkeit der Kinder oder Jugendlichen zu einer unselbständigen Arbeit wird und
damit der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern ähnlich ist. Dies trifft vor allem dann zu, wenn der einzelne
nur mitwirkt, um Geld zu verdienen. Wird jedoch eine finanzielle Zuwendung an den Verein lediglich zur
Anschaffung von Instrumenten und Kostümen, zur Abdeckung der Fahrt- und Essenskosten oder zur
Ausbildung und Förderung der Kinder und Jugendlichen verwendet, so kann man noch nicht von einer
arbeitsähnlichen Dienstleistung sprechen.
Das Gewerbeaufsichtsamt kann nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für Kinder und nach § 14 Abs.7 JArbSchG für Jugendliche eine Ausnahme bewilligen."
(Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und
Sozialordnung vom 20. März 1979 (AMBI. S. A 80)
In Ihrem Fall gehe ich nach alledem nicht von einer Anwendbarkeit des Jugendarbeitsschutzgesetzes aus, so dass es bei meiner ursprünglichen Antwort bleibt. Die Jugendlichen erhalten noch keine einem Entgelt ähnliche Leistung, sondern eher eine notwendige Verköstigung.
Wenn Sie sich noch ausdrücklich amtlich rückversichern wollen, so können Sie sich an das für Sie zuständige Gewerbeaufsichtsamt wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin