Immobilienrecht/Grundstücksrecht /Hundeanschaffung in Eigentum
Beantwortet
Fragestellung
Guten Abend,
Ich bin Eigentümerin einer Wohnung in einem 6 Parteienhaus.
Bei einer Eigentümerversammlung vor 2 Jahren wurde vereinbart dass keine Hunde im Hause erlaubt sind.
Alledings möchte ich mir jetzt einen Hund (klein) anschaffen.
Welche rechtliche Möglichkeit habe ich hier?
Können die anderen Eigentümer mir das verbieten?
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Frau Storr,
leider können die Eigentümer derartige Beschlüsse treffen. Als Eigentümer können Sie nach § 903 BGB nach Belieben mit der Sache verfahren.
So auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.1.2011, 20 W 500/08:
"Ein Mehrheitsbeschluss, der die Hunde- und Katzenhaltung mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, ist nicht nichtig.
...
Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung zur Aufstellung einer Hausordnung durch Mehrheitsbeschluss ergibt sich aus § 21 Abs. 3 und 5 Ziff. 1 WEG. Daran hat sich auch durch die Entscheidung des BGH vom 20. 9. 2000 (NJW 2000, 3500= FGPrax 2000, 222) nichts geändert. Vielmehr wird darin ausdrücklich an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass in Angelegenheiten der Gebrauchs-, Verwaltungs- und Instandhaltungsregelungen bestandskräftige Mehrheitsbeschlüsse gültig sind, auch wenn der Regelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung oder Einstimmigkeit erfordert hätte (vereinbarungsersetzende Beschlüsse). Daher hat trotz der Entscheidung vom 20. 9. 2000 die zum Verbot der Hundehaltung ergangene Entscheidung des BGH vom 4. 5. 1995 (FGPrax 1995, 147=ZMR 1995, 416), der sich der Senat anschließt, weiter Bestand (so auch OLG Hamm ZMR 2005, 897 und OLG Düsseldorf ZMR 2005, 303). Danach hat ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, der die Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbietet, vereinbarungsersetzenden Charakter und bindet alle Wohnungseigentümer, weil er weder sittenwidrig ist, noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift. Ob ein generelles Haustierhaltungsverbot einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zugänglich wäre, was das Saarländische OLG (ZMR 2007, 308) verneint hat, kann hier dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall nur ein Hunde- und Katzenhaltungsverbot, kein generelles Haustierhaltungsverbot Inhalt der beschlossenen Hausordnung ist.
Der von Wenzel (in Bärmann/Wenzel: WEG, 10. Aufl., § 10, Rdnr. 37, 39 ; jetzt Bärmann/Klein: WEG, 11. Aufl., § 10, Rdnr. 37, 39) vertretenen Auffassung, bei der Hundehaltung handele es sich um ein sogenanntes mehrheitsfestes Freiheitsrecht eines Wohnungseigentümers mit der Folge, dass ein nicht als zulässig vereinbarter Mehrheitsbeschluss, durch den (wie bei einem Hundehaltungsverbot) dieses Recht verletzt würde, bis zur Zustimmung des davon nachteilig betroffenen Wohnungseigentümers ohne Anfechtung schwebend unwirksam wäre, ist nach Auffassung des Senats nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass auch Wenzel bzw. Klein (jeweils a. a. O., § 10, Rdnr. 102) nicht von einer Nichtigkeit des Mehrheitsbeschlusses ausgehen, deren Feststellung vorliegend streitgegenständlich ist, sind schwebend unwirksame Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung der Systematik der Wohnungseigentumsrechts fremd. Nach § 23 Abs. 4 WEG sind fehlerhafte Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung -mit Ausnahme der Nichtbeschlüsse- nur entweder anfechtbar oder nichtig.
Die Nichtigkeit des Beschlusses vom 2. 5. 2005 hinsichtlich des Verbots der Hunde- und Katzenhaltung ist schließlich nicht wegen der davon ausgenommenen Tiere mit einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot zu begründen. Zu Recht hat das Landgericht auf den sachlichen Grund für diese Differenzierung hingewiesen. Schließlich kann auch die fehlende Unterzeichnung der Hausordnung durch die Antragstellerin keinen Nichtigkeitsgrund für die Beschlussfassung über die Hausordnung darstellen, wie die Antragstellerin meint, denn es geht nicht um eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren gemäß § 23 Abs. 3 WEG, der Beschluss über die Hausordnung ist vielmehr gemäß § 23 Abs. 1 WEG in der Wohnungseigentümerversammlung vom 2. 5. 2005 gefasst worden."
Faktisch bleibt Ihnen hier nur noch der Antrag, einen neuen Beschluss zu fassen.
Ich werde Ihnen das Ergebnis der Deckungsanfrage mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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