Immobilienfinanzierung Steuerschädlichkeit Lebensversich.
Fragestellung
Guten Tag,
meine Frau und ich haben 2013 eine- damals vermietete - ETW zur Hälfte geerbt und im Februar 2014 meine Schwägerin als Miterbin ausgezahlt.Der Kaufpreis von 55000 Euro wurde zum Teil über ein Hypothekendarlehen mit geringer laufender Tilgung(38000) auf eine1991 abgeschlossene Lebensversicherung, zum Teil( 17000 +1000 NK)über ein Konstant-Bauspardarlehen finanziert. Daneben wurde noch ein Darlehen über 26000 für Renovierungsarbeiten aufgenommen( Finanzierung über Konstant-Bauspardarlehen). Zur Sicherung aller Darlehen wurden Verpfändungserklärungen für die eingesetzte LV ( VS ca. 60000)
unterschrieben, im Erlebensfall beschränkt auf den zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgezahlten Darlehensbetrag.
Die Wohnung sollte ursprünglich der dauerhaften Erzielung von Mieteinkünften dienen, wird aber seit Ende Juni 2014 von uns selbst genutzt.
Meine Frage nun:Kann durch die Nutzungsänderung Steuerschädlichkeit für die eingesetzte Lebensversicherung eingetreten sein? Wenn ja, ließe sich dies durch Korrektur der Steuererklärung für 2014 ( in der die Schuldzinsen für den Kaufpreis anteilig,Abschlusskosten für den BSV,Grundbuchgebühren und Notarkosten für die Eintragung von Hypothek/Grundschuld geltend gemacht und anerkannt wurden) wieder rückgängig machen?Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit der Verpfändungserklärung aus?
Dazu noch eine Nebenfrage: als angestellter Lehrer habe ich auch die Einrichtung einer Arbeitsecke bei meinen Werbungskosten angegeben, bisher aber nur Bürogegenstände und anteilige Energiekostengeltend gemacht.Könnte durch den Ansatz von Gebäudeabschreibung,anteilmäßigen Schuldzinsen etc. ebenfalls Steuerschädlichkeit für die LV entstehen - oder gilt dies nur für Selbstständige?
MfG
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe die Antwort in vier Teilbereiche aufgegliedert:
I. Werbungskostenabzug
Die Abzugsfähigkeit der geltendgemachten Aufwendungen ist maßgeblich davon abhängig, inwiefern der Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehen bleibt (vgl. Schmidt/Loschelder, Kommentar zum EStG, § 9 Rz. 40 ff.).
Die Aufwendungen müssen sich dabei nicht zwingend auf die Höhe der Einkünfte auswirken. Es reicht aus, wenn die Aufwendungen die Erzielung von Einkünften fördern.
Seit dem Jahr 2013 sind sämtliche Aufwendungen, die durch die vermietete ETW veranlasst sind, abzugsfähige Werbungskosten. Die gezahlten Lebensversicherungsbeiträge sind aufgrund der Absicherung für aufgenommene Darlehen zwecks des Erwerbs des 50%-Anteils der ETW veranlasst durch die Einkunftserzielung. Bis zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung sind die Lebensversicherungsbeiträge vollumfänglich abzugsfähige Werbungskosten.
Seit Ende Juni 2014 ist der Veranlassungszusammenhang aufgelöst worden. Denn Sie nutzen die ETW nun für private Wohnzwecke. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der ETW können ab Juli 2014 daher nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden.
II. Sonderausgabenabzug
Entfällt der Werbungskostenabzug, stellt sich die Frage, ob die Lebensversicherungsbeiträge als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) abzugsfähig sind.
Ob die Beiträge zu der Lebensversicherung als Sonderausgaben teilweise abzugsfähig sind, müsste aufgrund der detaillierten Vertragsbedingungen geprüft werden. Jedoch erscheint dies zweifelhaft. Denn eine der Voraussetzungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG ist es, dass die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Jedoch konnten Sie die Versicherung beleihen bzw. die Ansprüche bedingt abtreten. Daher scheint die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben nicht möglich zu sein,
Lediglich durch eine Vertragsänderung könnte es möglich sein - je nachdem, ob dann die Voraussetzungen vorliegen - eine Abzugsfähigkeit zu erreichen.
Bei Alt-Verträgen (Abschluss vor dem 01.01.2005 gäbe es eine Ausnahme).
III. Änderung der Steuererklärung 2014
Nach § 153 AO ist jeder Steuerpflichtiger verpflichtet eingereichte Steuererklärungen nachträglich zu ändern, sollte er:
- feststellen, dass diese inhaltlich falsch sind bzw.,
- dass es zu einer Verkürzung von Steuern gekommen ist.
Unter einer Verkürzung von Steuern, ist gemeint, dass die Steuerschuld durch den Fehler zu niedrig festgesetzt worden ist.
Entsprechend dieser Vorschrift müssen Sie die Steuererklärung 2014 insoweit ändern, als Aufwendungen für die ETW als Werbungskosten hinsichtlich der 2. Jahreshälfte angesetzt worden sind. Dennn die Voraussetzungen sind bereits weggefallen.
Die Frage zur Verpfändungserklärung ist mir unklar. Durch die Nutzungsänderung sind die Lebensversicherungsbeiträge jedenfalls nicht mehr durch die Einkunftserzielung veranlasst.
Weitere Konsequenzen sind aus steuerlicher Sicht jedoch nicht gegeben.
IV. Arbeitszimmer
Die Lebensversicherung ist bereits durch die Möglichkeit der Beleihbarkeit nicht begünstigt. Anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn der LV vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden ist. Dies ging aus der Anfrage leider nicht hervor. Wenn Sie mir diese Information noch zukommen lassen können, kann ich den Lebensversicherungsvertrag hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs prüfen.
Die Aufwendungen für die Bürogegenstände sind abzugsfähig als Werbungskosten. Besteht jedoch kein gesonderter Raum, werden die anteiligen Energiekosten wahrscheinlich seitens der Finanzverwaltung gestrichen. Jedoch läuft hier ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, weshalb notfalls Einspruch gegen die Ablehnung eingelegt werden muss.
Die Steuerschädlichkeit der Lebensversicherung hängt nicht unmittelbar mit dem Arbeitszimmer zusammen. Es gelten gesonderte Kriterien. Daher müsste der Vertrag noch gesondert geprüft werden (Abschlussdatum, erste Prämienzahlungen, wann?, Verfügung über Vertragssumme bzw. die Leistungen?
Bei einem Abschluss vor dem 1.1.2005 braucht es z.B. keine Mindestlaufzeit.
Falls der Vertrag erst ab dem 1.1.2005 abgeschlossen worden ist, gilt das gesagte. Die Prämien sind dann seit der Nutzung der ETW zu eigenen Wohnzwecken steuerlich nicht mehr abzugsfähig.
Ich hoffe Ihnen, trotz allem, mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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die Anfrage ist recht umfangreich. Daher möchte ich um Verlängerung der Frist bis Fr. 21.00 bitten.
Daneben schlage ich einen Preis von + 25.-- vor. Angesichts des Umfangs bleibt der Preis sehr günstig.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
geht beides in Ordnung.
Mit freundlichem Gruß
S.P.
Vielen Dank.
Könnten Sie dann noch bitte die Frist offiziell verlängern?
Beste Grüße,
Björn Balluff
offenbar habe ich mich nicht hinreichend klar ausgedrückt.Es geht um eine, wie bereits erwähnt, 1991
abgeschlossene Lebensversicherung mit laufender Beitragszahlung und derzeit ca. 60000 Euro Versicherungssumme, deren Erträge
grundsätzlich steuerfrei sind.Die Frage ist nun, inwiefern diese Steuerfreiheit der Auszahlung durch einen Einsatz bei einer Finanzierung gefährdet sein kann.
Im vorliegenden Fall wurde ein Darlehen über 38000 Euro auf die LV aufgenommen, das mit deren Ablaufleistung im Jahr 2023 getilgt werden soll.Auf einer Internetseite(steuer-gonze.de) habe ich nun gelesen, dass durch Abtretung Steuerschädlichkeit eintreten kann,
wenn das Darlehen nicht "unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Anschaffungs-/ Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes...das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist" dient. Daher meine Frage, ob der Wechsel von Vermietung(mit Werbungskostenabzug) zur Eigennutzung( theoretischer Sonderausgabenabzug, der sich beim Angestellten aber praktisch nicht auswirkt) eine Besteuerung der LV-Erträge nach sich gezogen haben könnte - auch im Zusammenhang mit der Verpfändung von Rechten aus der Lebensversicherung im Rahmen der Gesamtfinanzierung inclusive Renovierungskosten.Die Nebenfrage zielte dann darauf,ob bei der Geltendmachung von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer/Arbeitsecke irgendetwas beachtet werden muss, das zur Besteuerung der LV-Erträge führen könnte.
Wenn Sie zu diesen Fragen noch etwas klarere Aussagen machen könnten,wäre ich Ihnen sehr verbunden.
MfG
S.P.
hinsichtlich der Lebensversicherung wird unterschieden zwischen LV, wo ausschließlich eine lebenslange Rente gewährt wird bzw. eine Einmalzahlung im Erlebensfall gewährt wird - dies jedoch nur nach Ablauf einer Sperrfrist von 12 Jahren möglich war. Die andere Gruppe beinhalten Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.
Aufgrund Ihrer Erläuterungen haben Sie eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Einmalzahlung) abgeschlossen.
In diesem Fall ist es steuerschädlich, wenn der Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag sicherungshalber an den Darlehensgeber abgetreten worden ist. Dies scheint hier der Fall zu sein, da durch die Verpfändungserklärung eine rechtlich Bindung des Lebensversicherungsvertrages an den Darlehensvertrag eingetreten ist.
Eine solche steuerschädliche Verwendung würde nicht eintreten, wenn das Darlehen lediglich für einen Zeitraum von drei Jahren für einen betrieblichen Zweck eingesetzt worden ist. Es ist ständige Rechtsprechung, dass eine Verwendung zur Erzielung von Vermietungseinkünften ein privater und folglich kein betrieblicher Zweck ist.
In der Folge ist durch die Absicherung des Darlehens zum Zwecke der Erzielung von Vermietungseinkünften eine steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherung eingetreten. Ein Sonderausgabenabzug kommt nicht in Betracht.
Die andere Ausnahmeregelung betrifft, wie Sie bereits erwähnten die ausschließlich Nutzung zur Erzielung von Einkünften. Nun wird die ETW jedoch nur teilweise (Arbeitszimmer) zur Einkünfteerzielung verwendet.
Die spätere Kapital-"Auszahlung" ist steuerpflichtig in Höhe der Zinsanteile (Kapital ./ gezahlte Beiträge). Eine Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt des Zuflusses/Verrechnung mit der Darlehensschuld.
Eine steuerschädliche Verwendung kann nicht dadurch geheilt werden, dass Werbungskosten nicht geltend gemacht werden, denn bereits bei dem grundsätzlichen Vorliegen von Werbungskosten in Form der Finanzierungszinsen, läge eine steuerschädliche Verwendung insgesamt vor.
Zu Ihrer Nebenfrage:
Bereits durch die Sicherheitenbestellung ist Steuerschädlichkeit eingetreten. Daher gibt es bei dem Arbeitszimmer nur zu beachten, dass die anteiligen LV-Beiträge genauso wie die Schuldzinsen Werbungskosten sein könnten (Grenze der Höhe nach: 1.250 €).
Eine Versteuerung der Kapitalauszahlung kann nicht vermieden werden.
Beste Grüße,
Björn Balluff