Immobiliendarlehen f. Dritte Person: Zinsen etc. steuerl. absetzbar ?
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
es handelt sich um folgenden Sachverhalt zu dem ich Beratung erbitte:
1. Person A erwirbt eine Kapitalanlageimmobilie zur Vermietung (Eigentümer lt. Grundbuch)
2. Person B beantragt ein Darlehen zur Finanzierung des Immobilienkaufs für Person A
3. Person B bedient das Darlehen, Person A nicht.
4. Person B übernimmt für Person B auch die Zahlung der Kaufnebenkosten (soweit zulässig) und später Kosten für Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten etc. an der Immobilie.
Frage 1: Kann Person B seine gezahlten Auslagen für das Darlehen wie z. B. Zinsen steuerlich geltend machen oder könnte das nur Person A als Eigentümer der Kapitalanlageimmobilie ?
Frage 2: Kann Person B seine Auslagen für die Zahlung der Kaufnebenkosten und /oder Zahlungen für Instandsetzungen, Reparaturen an der Immobilie steuerlich geltend machen oder könnte das nur Person A als Eigentümer ?
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
Fragesteller
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihren einzelnen Fragen:
- Die von Person B gezahlten Darlehenszinsen kann dieser nicht steuerlich geltend machen, weil aus Sicht von B keine Veranlassung hinsichtlich der Erzielung von Einkünften vorliegt.
- Bei Kreditverhältnissen sowie anderen Dauerschuldverhältnissen kommt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht in Betracht. Lediglich bei Werkverträgen (Erhaltungsaufwand) kann der B im Interesse von A entsprechende Verträge abschließen. Die Aufwendungen, die B trägt, könnte A dann steuerlich geltend machen.
- Bei Darlehensverträgen ist dies nicht möglich (Abschnitt 4.7 EStH "Drittaufwand" und BMF-Schreiben vom 07.07.2008).
- B könnten die Anschaffungsnebenkosten sowie die Erhaltungsaufwendungen steuerlich nicht selbst geltend machen, da es wie oben an der Veranlassung zur Erzielung von Einkünften fehlt.
- Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt Drittaufwand vor, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut vom Stpfl. zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Hier könnte A die von B getragenen Anschaffungsnebenkosten berücksichtigen, wenn B die Immobilie zur Erzielung von Einkünften nutzt. Vorliegend ist dies der Fall. A kann die Anschaffungsnebenkosten steuerlich berücksichtigen.
- Bei den Erhaltungsaufwendungen siehe bereits oben. Nur A kann diese steuerlich geltend machen. Dies ist jedoch auch möglich, wenn B diese trägt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Sollten weitere Rückfragen bestehen, stehe ich Ihnen gerne über die Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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zunächst vielen Dank für die bereits sehr gute und ausführliche Antwort, die mir weiterhilft. Ich hätte noch eine Nachfrage im Hinblick auf die "Veranlassung hinsichtlich der Erzielung von Einkünften":
Könnte der Veranlassung zur Erzielung von Einkünften durch Person B zum Beispiel dadurch Rechnung getragen werden, dass für Person B im Grundbuch ein vollumfängliches Nießbrauchrecht eingetragen wird, so dass Person B sämtliche Gewinne aus Vermietung etc. zufließen lebenlang ?
Könnte Person B in diesem Fall alle seine Aufwendungen für Anschaffungsnebenkosten und Erhaltungskosten geltend machen ?
Vielen Dank im Voraus und eine gute Arbeitswoche !
Fragesteller
kann ich noch mit einer Antwort auf meine Nachfrage rechnen ?
Vielen Dank im Voraus
Fragesteller
entschuldigen Sie bitte die verspätete Rückmeldung.
Die notwendige Veranlassung mit der Einkünfteerzielung wäre durch ein Nießbrauchsrecht verbunden mit der Vermietung der Immobilie erreicht.
B könnte dann die selbst getragenen Aufwendungen geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff