Immobilien / Spekulationssteuer / anrechenbare Sanierungskosten
Fragestellung
Wir haben eine zu vermietende Wohnung gekauft, nach einen Jahr renoviert und unter Beachtung der 15 % Regel die Kosten für Sanierung und Moderisierung über 5 Jahre verteilt als Werbungskosten abgesetzt.
Nun wollen wir die Wohnung noch innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen, so dass wir den Gewinn versteuern müssen.
Frage in Hinblick auf die Ermittlung des Gewinns:
Dürfen wir die Kosten für die damalige Sanierung von den Anschaffungskosten der Wohnung abziehen, auch wenn wir diese Kosten in früheren Jahren bereits als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht haben und die Sanierung schon Jahre zurückliegt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr R.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Abzug als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung ist immer vorrangig (H 23 "Werbungskosten", erster Spiegelstrich EStH). Somit können die Aufwendungen nicht nochmals geltend gemacht werden. Lediglich Kosten, die im Hinblick auf die Veräußerung gemacht werden ("Aufhübschen" des Objekts für den Verkauf) sind abziehbar.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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hier besteht kein Wahlrecht, sondern es muss immer auf die Absicht im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten abgestellt werden. Somit muss es glaubhaft sein, dass die Kosten nicht im Zusammenhang mit der Vermietung, sondern in Zusammenhang mit der Veräußerung entstanden sind. Das ist eher schwierig, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie bereits Verkaufsbemühungen unternommen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater