Immobilien/ Grundstücksverkauf
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag Herr Christiansen,
mein Steuerberater gibt mir zu bedenken, dass die steuerfreie 5 Jahresgrenze
bei der Veräußerung von selbstgenutzten Immobilien nicht in Stein gemeißelt ist.
Da ich in vorangegangener Zeit schon mehrere selbstgenutzte Immobilien hatte und
Angst habe beim FA als gewerblich angesehen zu werden möchte ich folgende Frage stellen:
Ich habe ein selbstgenutztes Haus und ein angrenzendes Grundstück in 2019
verkauft und möchte nun noch ein weiteres Grundstück, welches ich in 3/2017
für mich zur Bebauung gekauft habe, wieder veräussern.
Wenn ich jetzt warte bis 4/2021 wäre ich mit den drei Objekten in der 5 Jahreszone.
Müsste ich dann trotzdem damit rechnen, dass die bereits veräußerten Immobilien verteuert
werden könnten?
Vielen Dank und Grüße
D. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten.
Grundsätzlich hat Ihr Steuerberater Recht: die Fünf-Jahresgrenze ist nicht starr zu sehen. Vielmehr kommt es auch auf den Einzelfall an, ob ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden kann.
Grundsätzlich regelt eine Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben) den gewerblichen Grundstückshandel. Das Schreiben finden Sie u.a. hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/129733/
Grundsätzlich nicht einzubeziehen sind Grundstücke, die der Steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, es sei denn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgte kürzer als 5 Jahre. In dem Fall muss der Steuerpflichtige nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass die Veräußerung vor Ablauf von 5 Jahren gewissen Sachzwängen unterlag (z.B. Arbeitsplatz- und Wohnortwechsel, Baumängel). Daher wäre in Ihrem Fall zu klären, seit wann Sie die im März 2016 veräußerte Wohnung selbst genutzt haben. Haben Sie diese z.B. länger als 5 Jahr selbst genutzt (z.B: von 2010 - 03/2016) wäre diese Immobilie kein Zählobjekt im Sinne der 3-Objekt-Grenze.
Sollten Sie allerdings mit der Veräußerung eines weiteren Grundstücks die 3-Objekt-Grenze "sprengen", so würden grundsätzlich auch die ersten drei Objekte Bestandteil des gewerblichen Grundstückshandels werden und besteuert werden.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Würde ihn in jedem Fall wieder kontaktieren und kann ihn
sehr empfehlen!
Ohne lästige Termine und Wartezeiten kann man hier
einfach seine Frage an einen Fachanwalt richten und bekommt schnell eine Aussage, die man auch noch schriftlich hat.
Antwort des Experten: Sehr gerne!
vielen Dank für die schnelle Info.
Wollte bitte noch Ihre Einschätzung wegen der 3 Objekt Grenze.
Kann man hier gewerbl, Grundstückshandel unterstellen wo ich wirklich alles
selbst genutzt habe ?
Alle Immobilien bzw. Grundstücke habe ich gekauft und vom ersten Tag selbst genutzt.
Hauskauf 3/2011. Verkauf 2/2016
Hauskauf. 6/2016. Verkauf 9/2019
Grundstück 10/2016. Verkauf 9/2019
Grundstück. 03/2017. Verkauf ? ( 03/2021 wäre dann wieder 5 Jahre, 3 Objekte)
Herzlichen Dank nochmal Herr Christiansen
Grüße
D. S.
wie schon geschrieben fallen selbst genutzte Objekte nicht in die Grenze, wenn diese mind. 5 Jahre selbst genutzt wurden. Das war beim Objekt aus dem Verkauf 02/2016 (oder 03/2016?) ja evtl. gerade so der Fall. Hier muss man noch einmal genau auf den Zeitraum schauen, ob die 5 Jahre erfüllt sind. Ansonsten fällt diese Immobilie nicht in den "Topf".
Dann hätten Sie mit den Verkäufen 2017 (2 Objekte) und 2021 (1 Objekt) nur 3 Objekte veräußert, wären also noch innerhalb der Grenzen. Rückwirkend würde von 03/2021 aus betrachtet der 5-Jahreszeitraum dann 04/2016 beginnen. Das ist dann sehr dicht an der Veräußerung aus 2016, so dass hier ein Risiko besteht, dass ein gewerblicher Grundstückshandel unterstellt werden kann, wenn die Veräußerungen jeweils nicht plausibel begründet werden können. Der Fünf-Jahreszeitraum für den gewerblichen Grundstückshandel ist nicht starr zu sehen, von daher steht und fällt alles damit, ob persönliche Sachzwänge der Grund der jeweiligen Veräußerung war.
Viele Grüße!
...dann warte ich besser nochmal 1 Jahr mit der Veräußerung obwohl ich das Grundstück dann wahrscheinlich nur schlecht verkaufen kann, da alles zugebaut wird.
Trotzdem vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Grüße
D. S.