Immobiliar-Verbraucherdarlehen - Fragen zu Vertragsbestandteil
Fragestellung
Als Bedingung für das Darlehen wird die Umwidmung der Gewerbefläche in Wohnraum innerhalb von einem Jahr genannt. Da sich diese "bitte" nur im Anschreiben zum Darlehensvertrag findet, nicht aber im Vertrag selber, möchte ich gerne wissen wie belastbar diese Anforderung ist. Es ist wahrscheinlich, dass ich diesem Wunsch nicht innerhalb dieses Zeitraums erfüllen werden kann, ich kann aber auch keine Konsequenzen erkennen. Ich bitte um Prüfung.
Beste Grüße
M. S.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
da diese Art der Darlehensverträge nach § 492 BGB der Schriftform bedürfen, kommt es eben in der Tat nur auf den schriftlichen Darlehensvertrag und die dort niedergeschriebenen Bedingungen an. Und dort ist die Umwidmung eben nicht genannt.
Mögliche mündliche Nebenabreden und Vorbehalte sind wegen der Nichteinhaltung der Formvorschriften nichtig.
Diese Nichtigkeit hat aber nur eine Teilnichtigkeit auf diese Absprachen zur Folge, so dass der schriftlich fixierte Darlehensvertrag im übrigen weiterhin Bestand hat. Sofern Sie dann also die dort schriftlich fixierten Bedingungen einhalten und sich insoweit also vertragstreu verhalten, werden auch keine Konsequenzen seitens des Darlehengebers rechtlich durchsetzbar sein.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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