Illegal angelegter Kanal auf meinem Grundstück
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag,
Auf meinem Baugrundstück liegt ein schwarz gebauter Abwasserkanal des Hauses hinter mir.
Dieser ist weder mit einer Baulast noch im Grundbuch eingetragen.
Das Nachbarhaus wurde in den 60 er Jahren mit Grube genehmigt. Irgendwann wurde dann schwarz der Kanal gebaut.
Da es zu dieser Zeit noch ein Grundstück war gab es keine Probleme. Dann wurde das Grundstück geteilt und von
mir gekauft. Die Abwasserleitungen sind nicht fachgerecht hergestellt, nicht auf Dichtigkeit überprüft und bei mir im Weg.
Ich lasse gerade den Keller bauen aber der Kanal muß jetzt weg. Er ist im Weg. Die Eigentümer des Hauses mit diesem Kanalanschluss wollen sich um nichts kümmern, geschweige denn Kosten übernehmen.
Sie könnten jedoch auch anderweitig an den städtischen Abwasserkanal, wollen jedoch nichts bezahlen.
Auf meinen Vorschlag zur Güte die Leitungen auf die Grenze zu legen wurde nicht eingegangen da die Nachbarn keine Kosten übernehmen wollen
Was nun?
Laut Bauamt könnte ich den Kanal einfach Kappen, da es ja mein Grundstück ist.
Stimmt das so?
Mir sind auch schon diverse Kosten dadurch entstanden. Wer trägt die? Wer kommt für meine evtl. anfallenden Anwaltskosten auf?
viele Grüsse Thomas Stefanidis
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Auskunft des Bauamtes ist fast richtig:
Sie sind Eigentümer des Grundstückes und brauchen fremde Leitungen dann nicht dulden, wenn es keine entsprechende Grundbucheintragung oder Eintragung im Baulastverzeichnis oder andere vertragliche vereinbarung mit Ihnen (!) gibt.
Daher sollte ein Blick ins öffentliche Baulastenverzeichnis geworfen werden. Das führen Städte, Gemeinden und Landkreise. Zuständig sind meistens die Bauämter, die vielfach eine Gebühr für den Einblick verlangen.
Ist dort nichts verzeichnet, haben Sie auch keinen Extravertrag mit den Nachbarn abgeschlossen (Vorsicht: Das kann sich auch aus dem Notarvertrag ergeben, der daraufhin zu prüfen ist), können Sie die Leitung kappen, wenn
- Sie den Nachbarn davon nachweisbar informiert und ihm eine angemessne Frist zur Verlegung gegeben haben und
- eine andere Anschlussmöglichkeit möglich wäre.
Ist Beides der Fall (die zweite Voraussetzung liegt ja vor, können Sie dann die Kappung vornehmen.
Die Kosten verauslagen Sie zunächst als Auftraggeber selbst, werden aber dann nach Fristablauf Kostenersatz unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Verzuges nach Ihrer derzeitigen Schilderung beim Nachbarn geltend machen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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