IHK Köln: Kostenlose Abmeldung bei Terminvergabe nicht mehr möglich
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich würde gerne das Vorgehen der IHK Köln bei der Terminvergabe für Fortbildungsprüfungen (AEVO/AdA-Schein) von Ihnen einschätzen lassen. Ich hatte mich bereits im Februar für eine Prüfung im September bei der IHK Köln angemeldet. Schon da kamen mir die Bedingungen komisch vor, da man sich zwar bis 4 Wochen vor dem Prüfungstermin kostenfrei wieder von der Prüfung abmelden kann, allerdings den tatsächlichen Termine erst 2 Wochen vor der Prüfung erfährt. Die somit nicht mehr kostenfrei stornierbare Anmeldung bezieht sich lediglich auf den Monat und eine irgendwann in diesem Monat stattfindende Prüfung. Jetzt kam es wie es kommen musste und die von der IHK Köln mitgeteilten Termine lassen sich von mir nicht realisieren, da ich gleichzeitig ein nicht wiederholbares Pflichtseminar an der Uni habe (andere Kommilitonen haben gar zeitlich ihre Bachelorprüfung mit dem IHK-Termin). Auf Nachfrage hin, ob in diesen Fällen eine Terminverschiebung möglich ist, erhielten alle Betroffenen lediglich die Antwort, dass die Termine fix und nicht verschiebbar sind. Die Tatsache, dass man die Termine zur schriftlichen und praktischen Prüfung erst besagte 2 Wochen vorher erhält, man diese aber nur bis 4 Wochen vor dem Termin stornieren kann (also gar nicht mehr sobald man den Termin erhält), finde ich sehr fragwürdig. Wer kann sich denn schon soweit absichern, in einem Zeitfenster über 2 Wochen jederzeit für die Prüfungen Zeit zu haben, dafür müsste ich mir schon 2 Wochen Urlaub nehmen und dürfte keine weiteren Termine in diese Urlaubsphase planen. Also wenn die IHK Köln schon die Termine so zeitnah vergibt und keine Chance mehr auf kostenfreie Abmeldung lässt, sollte doch zumindest ein Ausweichtermin möglich sein. Leider gab es auf weitere Nachfragen nur weitere unfreundliche E-Mails der IHK Köln. Ich habe mich nun trotzdem abgemeldet und bei der IHK Bonn zur Prüfung angemeldet, dort erhielt ich gleich einen fixen Termin zur Prüfung, mehr als 4 Wochen vor der 4-wöchigen kostenfreien Storniermöglichkeit, das scheint mir der fairere Weg zu sein. Doch wie ist die rechtliche Lage? Muss ich die 50% Stornierung bei der IHK Köln nun bezahlen, weil ich anfangs mit den Bedingungen einverstanden war oder ist es rechtlich anfechtbar, dass Termine erst 2 Wochen vorher vergeben werden und die kostenfreie Storniermöglichkeit dann bereits abgelaufen ist? Viele Grüße, S. R.
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Antwort von Rechtsanwalt Norbert Mösch
Sehr geehrter Fragesteller,
tatsächlich halte ich hier eine Stornogebühr für unrechtmäßig, so dass Sie diese aus meiner Sicht auch nicht zahlen müssen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde.
Aus der Prüfungsordnung (dort § 20 Abs. 1) ergibt sich lediglich, dass Ihnen ein Rücktrittsrecht "nach erfolgter Anmeldung und vor Beginn der Prüfung" zusteht. Etwaige Hinweise auf Stornogebühren finden sich dort tatsächlich nicht, da insbesondere die Folgen für die Prüfung geregelt werden sollen.
Die von Ihnen erwähnten Bedingungen, wonach eine Stornierung bis 4 Wochen vor dem Termin kostenlos und danach gegen Zahlung von 50 % möglich sein sollen, haben Sie mir nicht übermittelt, waren anscheinend aber Bestandteil des Online-Anmeldeverfahrens. Aus einem auf der Homepage der IHK befindlichen Merkblatt ergibt sich allerdings eine Stornogebühr von 30 % bis 4 Wochen vor Termin und 50 % danach. Dies deckt sich auch mit den Angaben aus der mir übermittelten E-Mail. Wie auch immer gehe ich davon aus, dass es sich bei diesen Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, die einer Überprüfung nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen (sog. Inhaltskontrolle).
Maßgeblich ist hierbei insbesondere § 309 Nr. 5 BGB, wonach ein pauschaler Schadenersatzanspruch unwirksam ist, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Hier dürften beide Punkte einschlägig sein, da nicht erkennbar ist, worin genau der Schaden der IHK zu sehen sein soll, wenn Sie die Prüfung nicht antreten - maximal in vergeblich ausgedruckten Dokumenten (a) und zum anderen - zumindest nach den mir vorliegenden Informationen - nicht explizit erwähnt wird, dass Sie auch nachweisen können, dass gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist (b).
Darüber hinaus beziehen sich die Kostenregelungen auf eine Stornierung "4 Wochen vor dem Termin" ohne dass Ihnen dieser Termin zum Zeitpunkt der Stornierung überhaupt bekannt ist. Hier könnte man mit dem Argument von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) argumentieren, dass eine Stornierung auch bei Bekanntgabe noch (kostenlos oder zumindest gegen Zahlung von lediglich 30 %) möglich sein muss.
Ein "Selbstläufer" sind diese Argumente aber nicht, da auf der Seite https://www.ihk-koeln.de/AEVO.AxCMS deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Prüfungstermine "an den ersten fünf Werktagen des Monats statt(finden", die mündlichen Prüfungen " innerhalb der ersten 10 Werktage des Monats". Wenn dies auch tatsächlich so gehandhabt wurde, müssten Sie sich lediglich einen überschaubaren Bereich von 10 Werktagen freihalten, was wohl von Ihnen verlangt werden könnte.
Insgesamt bestehen aus meiner Sicht aber durchaus Chancen, die Gebühren abzuwehren, so dass ich empfehlen würde, die Rechtsschutzversicherung zu informieren und um Kostendeckung zunächst für eine außergerichtliche Abwehr des Kostenbescheids einzuholen.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Mösch
Rechtsanwalt
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soweit ich eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen soll benötige ich noch Ihren vollen Namen sowie die Versicherungsscheinnummer Ihrer Police.
Die Beantwortung der Frage würde ich dann solange aufschieben, bis wir ein Ergebnis der Rechtsschutzversicherung vorliegen haben?
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Mösch
Rechtsanwalt
ich kann nur schwer einschätzen ob in diesem Fall der Einsatz der Rechtsschutzversicherung sinnvoll und notwendig ist. Die Vollmacht habe ich bereits vorbereitet, sollte jedoch eine Einschätzung Ihrerseits schnell ergeben, dass die IHK Köln im Recht ist, so würde ich ggf. auf einen Einspruch verzichten.
Viele Grüße
S. R.
MfG
Mösch
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