Hundekauf mit Tierschutzvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Faber,
über eine private Anzeige haben wir am 17.04. von einem Besitzer in Essen eine alte englische Bulldogge mit privatem Schutzvertrag zur Tiervermittlung gekauft. Leider haben wir sehr schnell festgestellt, dass wir mit diesem Powerpaket von Hund kräftemäßig überfordert waren und die Situation unterschätzt hatten, obwohl wir bis zum Herbst 2013 für gut 13 Jahre einen Rhodesian Ridgeback problemlos gehalten hatten und wir somit um Hundeerfahrung nicht verlegen sind. Am darauffolgenden Abend des 18.04. haben wir die englische Bulldogge dem Vorbesitzer zurückgegeben mit allen Accessoires, die der Vorbesitzer uns mitgegeben hatte. Allerdings hat der Besitzer uns das Geld (1200 Euro) nicht zurück erstattet, sich auf den Tierschutzvertrag und seine Klauseln berufend. Unsere Frage ist nun, ob Aussicht besteht, das Geld zurück zu erhalten. Der Tierschutzvertrag ist ein aus dem Internet herunter geladener Vertrag, der von beiden Seiten unterschrieben wurde.
Das moralische Problem für uns ist, dass der Hund zwar aufgrund der veränderten Situation erst verständlicherweise nervös war, sich grundsätzlich bei uns aber wohlgefühlt hat und er unsere Wohnung ungern verlassen hat. Nur zum Wohle des Tieres und aufgrund unserer Überforderung haben wir die Bulldogge so schnell wie möglich zurück gegeben, um dem Tier nicht noch einmal Schaden zuzufügen durch einen späteren Besitzerwechsel.
Herzlichen Dank im voraus
Mit freundlichen Grüßen
Isabelle Cicco
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Hans Joachim Faber
Sehr geehrte Frau C.,
in der Kürze der vorgegebenen Zeit kann ich hier leider nur anmerken, dass ich diesen vertrag für äußerst fragwürdig halte. Als vorformulierter Vertrag unterliegt er aber der Inhaltskontrolle nach AGB-Recht, sodass eine unangemessene Benachteiligung unwirksam sein sollte. Und als solche unangemessene Benachteiligung ist der §4 dieses Vertrages meines Erachtens eindeutig zu sehen. Wäre er wirksam, könnte der ursprüngliche Eigentümer theoretisch seinen Hund jede Woche an eine andere Person abgeben und sich dann wiederholen.
Ich bin gerne bereit, etwas weiter ins Detail zu gehen, brauche dafür aber ein bisschen mehr Zeit. Bitte beantworten Sie mir daher noch die Frage, was der Verkäufer denn ausgeführt hat, warum er die Rückzahlung verweigert hat. Beruft er sich auf "Haltungsfehler" oder gar Unzumutbarkeit, wie in §4 ausgeführt?
Bis zu einer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
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vielen Dank für Ihre Antwort. Der Hundebesitzer hat definitiv die Rückgabe des Geldes verweigert und auf Anfrage unsererseits des warum auf Paragraf 5 des Tierschutzvertrages verwiesen. Anschließend ist er sehr schnell grußlos verschwunden, wobei wir auf eine Verschärfung der Auseinandersetzung verzichtet haben in Anbetracht dessen, dass wir seine Kontaktdaten wie Adresse und Telefonnummer wissen. In der Hoffnung, dass Sie uns weiterhelfen können, verbleiben wir
Mit freundlichen Grüßen
Isabelle Cicco
Selbst wenn der Vertrag wirksam wäre, was ich bezweifle, so sehe ich allerdings die Tatbestandsvoraussetzungen insbesondere des §5 als nicht erfüllt an. Nach Ihrer Schilderung war es doch so, dass Sie dem Vorbesitzer angeboten haben, das Tier zurück zu nehmen. Grobe oder auch nur schuldhafte Pflichtverletzungen Ihrerseits oder auch falsche Haltung sind Ihnen laut Ihrer Schilderung nicht vorwerfbar.
Ich schätze also, wenn der Vorbesitzer nicht konkret darlegen kann, dass der Hund bei Ihnen schlecht behandelt worden ist, die Chancen als recht gut ein, das Geld zurück zu erhalten. Vielleicht schreiben Sie ihm noch einmal eine Mahnung, wenn er darauf nicht zahlt oder die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, sollten Sie einen Anwalt mit der Sache beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen, Hans Joachim Faber