Hündin läufig
Fragestellung
Guten Tag,
meine Hündin wurde geschwängert. Die Besitzerin des Rüden verweigert jede Beteiligung an den anfallenden Kosten. Ich muss noch dazu sagen, dass der Rüde der Bruder meiner Hündin ist. Die Schwangerschaft ist schon soweit, dass nur eine OP statt finden kann da die Welpen schon zuweit entwickelt sind. Mir wird die Schuld zu gesprochen da der Rüde sich bei dem Deckakt in meiner Wohnung befunden hat. Ich muss diesen Abbruch machen das es ja auch Inzucht ist und ich keine Strafrechtliche folgen haben möchte dies ist der Besitzerin gar nicht bewußt. Welche Chancen habe ich den Betrag gerichtlich und rechtlich ein zuklagen? Was spricht für mich was gegen mich?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich ihre Frage.
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen möglichen strafrechtlichen Sanktionen und zivilrechtlichen Ansprüchen bezüglich der Deckung des Hundes.
Strafrechtlich relevant dürfte das Verhalten der Bekannten zunächst nicht den Tatbestand der Inzucht erfüllen, da dieser nur zwischen Menschen strafbar ist. Allerdings könnte sich hier eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB ergeben, in dem durch den Deckakt hier das Tier, welches im juristischen Sinn als Sache behandelt wird, beschädigt worden ist.
Allerdings, und hierzu komme ich sodann auch noch in der zivilrechtlichen Würdigung, besteht ein solcher strafrechtlicher Sanktionsanspruch nur dann, wenn kein Mitverschulden vorgelegen hat und insofern der Deckakt möglicherweise erst durch eine Aufsichtspflichtverletzung geschehen konnte.
Hierzu gibt es zahlreiche Rechtsprechung unter anderem auch des Bundesgerichtshofs und von weiteren Obergerichten, die grundsätzlich in zivilrechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass eine Hündin, welche läufig ist, einer besonderen Aufsichtspflicht unterliegt, sie also als Halterin in besonderem Maße dafür sorgen müssen, dass ein Kontakt zu Rüden nicht stattfindet.
Hierzu darf ich auf folgende Entscheidungen und deren Inhalte verweisen, die im Hinblick auf eine Haftung der anderen Hundehalterin als Argumentation genutzt werden können und gegebenenfalls auch hier gegen eine entsprechende Haftung der Hundehalterin sprechen:
im Jahr 1976 hat bereits der Bundesgerichtshof (BGHZ 67, 129 ff )festgestellt, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich für den Schaden einzustehen hat, den dieser aufgrund seiner Unberechenbarkeit anrichtet. Hier gilt die Norm des § 833 BGB. Dies umfasst auch das Decken einer Hündin.
Der BGH hat jedoch im vorliegenden Fall das Mitverschulden der Besitzerin der Hündin als so hoch angesehen, dass im Rahmen der Mithaftung nach § 254 BGB eine Haftung der Halterin des Rüden ausgeschlossen worden ist.
Im damaligen Fall war es sogar so, dass die Hündin angeleint gewesen ist und noch versucht worden ist, den frei herumlaufenden Rüden vom Deckakt abzuhalten.
Der BGH führte hierzu aus, dass insbesondere der auslösender Reiz im tierischen Organismus für das Verhalten des Rüden ausschlaggebend gewesen ist und daher grundsätzlich § 833 BGB Anwendung findet. Allerdings war die Mitschuld der Hundehalterin der Hündin nach Auffassung des Gerichts so hoch, weil sie gewusst hat, dass die Hündin läufig gewesen ist und Sie entsprechende Schutzvorkehrungen hätte treffen müssen, zu denen zum Beispiel gehört, die Hündin dort auszuführen, wo sie nicht mit Rüden zusammentrifft. Der BGH betonte sogar, dass es hier nicht ausreichend gewesen sei, die Hündin nur an der Leine zu halten.
Ähnlich entschied das OLG Hamm im Jahr 1990 (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 1052 ff) und berief sich bezüglich des Mitverschuldens insbesondere darauf, dass die Duftstoffe der Hündin auch im Rahmen des Mitverschulden der Unterhalterin zu berücksichtigen seien und sie aufgrund dieses natürlichen Vorkomnisses besondere Schutzvorrichtungen und Vorkehrungen hätte treffen müssen, wozu insbesondere auch eine Aufsicht gehört.
Aus diesem Grund dürfte die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nur dann erfolgreich zu beurteilen sein, wenn Sie alles Mögliche und Notwendige dafür getan haben, damit der Rüde nicht in die Nähe der Hündin gelangt. Nur unter diesen Umständen dürfte ein Schadensersatzanspruch erfolgreich zu bewerkstelligen sein.
Natürlich kommt es auch auf den Einzelfall an, also wie die die genauen Umstände gewesen sind und ob entsprechende Schutzvorkehrungen vorgenommen worden sind. Dies konnte ich ihre Frage zunächst nicht entnehmen.
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus noch, dass Ihnen auch ein Schadensminderungspflicht obliegt, zum Beispiel für eine entsprechende Abtreibung zu sorgen, anstatt die Welpen unter noch höherer finanzieller Belastung aufzuziehen.
In der Sache kann ich Ihnen derzeit leider keine bessere Mitteilung machen und nach der Auffassung der Rechtsprechung sollte die Hündin während der Zeit Ihrer Läufigkeit immer gut beaufsichtigt und soweit möglich unter Verschluss gehalten werden, um solche Dinge zu verhindern.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung, insbesondere wenn noch Rückfragen bestehen oder weitere Erläuterungsbedarf besteht.
Mit freundlichen Grüßen
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Rückfrage des Kunden
Es ist mir bewußt, dass ich dies nicht hätte erlauben dürfen wenn meine Hündin läufig ist, nachher ist man immer schlauer.
Hat man eine Chances eine beteidigung über einen Rechtsanwalt zu erlangen oder steht die Schuld nur mir zu und ich muss die Kosten alleine tragen.
Gibt es die Möglichkeit das beide Partein dafür aufkommen müssen ( ich bins ja schon ) da sich die Halterin des Rüden auch nicht verantwortungsvoll verhalten hat?
Außerdem ist der Rüde nicht steuerlich und haftpflicht versichert darum macht es mir ja so schwer Geld zubekommen da eine Haftpflicht Versicherung für diesen Fall von der Seite des Rüden die Kosten übernommen hat.
Expertenantwort auf die Rückfrage des Kunden
Sofern Sie selbst anwesend waren und Kenntnis von dem Deckakt hatten, dürften sich die Erfolgsaussichten gen Null bewegen.
Leider sind nach der gängigen Rechtsprechung allein Sie für Ihre Hündin verantwortlich, insbesondere, wenn Sie gewußt haben, dass diese läufig ist und der Deckakt zu einer Schwangerschaft führen kann. Wenn Sie diesen nicht gewollt hätten, hätten Sie ihn unterbinden müssen.
Daher kann ich Ihnen keine positivere Auskunft geben, den Schaden über einen RA versuchen zu regulieren, dürfte weitere Kosten nach sich ziehen, die aufgrund des geschilderten Sachverhalts wohl bei Ihnen hängen bleiben.