Horende Rechnungstellungen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich benötige eine umfassende Auskunft über die Rechnungsstellungen meiner ehemaligen Anwältin!
Meine Frage bezieht sich auf die Anzahl der Mandate, die Sie alle einzeln abgerechnet hat, was bei meinem neuen Fachanwalt nicht der Fall ist. Sie hat insgesamt 10 Mandate alle einzeln abgerechnet, was jetzt für mich erst klar geworden ist, mein neuer Anwalt hat die Auseinandersetzung in einen Fall mit Vorschuss bisher abgerechnet. Die Auseinandersetzung ist zwar noch nicht beendet, es laufen jetzt aber wenigstens mal Verhandlungen der Parteien.
Bei meiner ehemalign Anwältin ist nichts passiert, Fehlberatungen meiner Ansicht nach ja aber kein Fortschritt. Diesen sehr ich bei dem neuen Anwalt zum ersten Mal.
Eine Vergütungsvereinbarung darüber gibt es nicht aktuell mit ihr.
Wie ist es möglich zu einer gütlichen Einigung mit ihr zu kommen? Welche Rechte habe ich als Mandant gegenüber dieser Anwältin.
Ihrer Beratung sehe ich entgegen!
Mit freundlichen Grüßen
B. H.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Soweit das Ziel der Beratung durch die ehemalige Rechtsanwältin nicht erreicht wurde, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass die Vergütung nicht verlangt werden kann. Die Rechtsanwältin schuldet im Falle einer Beauftragung keinen bestimmten Erfolg, sondern erbringt eine Dienstleistung.
2. Die Grundpflichten eines Rechtsanwaltes ergeben sich aus § 43 BRAO. Hierzu zählt unter anderem eine Aufklärungspflicht. Insoweit muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten in die Lage versetzten, das er entsprechende Entscheidung in einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren treffen kann.
3. Ein Schadensersatzanspruch setzt neben der Pflichtverletzung der Rechtsanwältin auch einen konkreten Schaden voraus.
Insoweit muss aus der Tätigkeit ein nachweisbarer Schaden erwachsen sein. Alleine die Schlechtleistung führt nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz, wenn kein bezifferbarer Schaden entstanden ist.
4. Die Abrechnungsmodalitäten kann ich leider mangels Informationen nicht konkret nachvollziehen. Grundsätzlich ist es aber so, dass für eine getrennet Abrechnung auch eine gesonderte Bevollmächtigung erforderlich ist. Liegt nur eine Vollmacht vor, ist zunächst von einem Streitgegenstand auszugehen.
Eine gesonderte Abrechnung kann sich aber ergeben, wenn mit der Gegenseite außergerichtliche Vergleichsverhandlung und die Gegenseite eine Räumungsklage erhoben hat. In diesem Fall ist die Räumungsklage gesondert abzurechnen.
Hilfreich in einer Auseinandersetzung mit der Rechtsanwältin kann die Hinzuziehung der Rechtsanwaltskammer sein. Hierbei kann diese hinsichtlich der Abrechnung vermittelnd tätig werden und eine Empfehlung für die Abrechnung geben.
5. Zur weiteren Vorgehensweise sollten Sie die Rechtsanältin auffordern schriftlich dazulegen, warum diese aus einer Beauftragung mehrere Mandatsverhältnisse abgerechnet hat. Bevor Sie hier Vergleichsverhandlungen führen, bedarf es zunächst einer Grundlage. Denn auch die Rechtsanwältin ist gehalten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abzurechnen.
Lassen Sie sich daher die Abrechnung der Rechtsanwältin erklären und beantragen eine Studung der Kosten bis zu einer abschließenden Klärung der geltend gemachten Gebühren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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die Beantwortung meiner Frage durch Herrn Schröter ist hilfreich und sehr gut gewesen. Ich habe mich bei Ihm schon persönlich bedankt!
Mit freundlichen Grüßen
B.H.
ich leiste seit April 2018 Abschläge auf die von Ihr gestellten Rechnungen. Auf Ihren Rat hin hab eich Ihr eine EMail gechrieben mit der Bitte um Erklärung der Rechnungen und Stundung bis zu Klärung! Das hab eich am Samstag, den 25.08.2018 auch noch einmal mit einem Einwurfeinschreiben verschickt! Da Sie mir mit einem Vollstreckungstitel per Email gedroht hat, habe ich gegen Ihr Schreiben vom 12.08.2018 mit der Forderung den gesamten Betrag bis zum 20.08.zu bezahlen Widerspruch eingelegt.
In dem Gedanken alles vorerst richtig gemacht zu haben möchte ich mich erst einmal für Ihren gutenRat bedanken und ihn erst einmal so ansetzen!
Mit freundlichen Grüßen und Dank
B. H.