Heirat und Abfindung und Mehrfachbeschäftigung
Fragestellung
Ich erbitte eine Beratung und konkrete Berechnung der Steuer-Varianten. Ich erhielt 2016 eine Abfindung, die (wahrscheinlich) zu 1/5 versteuert wurde. Außerdem habe ich geheiratet. Zudem habe ich den Arbeitgeber gewechselt und war zwischendurch Mehrfachbeschäftigt (wahrscheinlich irrelevant). Wichtig ist die Frage, ob und wieviel eine Zusammenveranlagung nach der Heirat bringt oder ob (wie bisher) eine Steuererklärung für 2016 nur für mich, der günstigere Weg ist. Oder besteht die Wahl nicht mehr?
Die Beantwortung ist nicht dringend. Gewünscht sind konkrete Berechnungen. Es handelt sich aber um extrem einfache Fälle von Gehaltsempfängern mit lediglich den oben beschriebenen Veränderungen im Jahr 2016.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können in jedem Kalenderjahr neu entscheiden, ob Sie eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung wünschen. Im Falle einer Einzelveranlagung wird der sogen. Grundtarif angewandt. Hier ist z.B. der Grundfreibetrag, der steuerlich nicht belastet wird, nur einfach und nicht zweifach (wie beim Splittingtarif) enthalten.
Wenn die Verteilung der zu versteuernden Einkünfte in etwa 50:50 verläuft, ergeben sich keine wesentlichen Vorteile durch die jeweilige Veranlagungsform.
Die Einzelveranlagung kann Sinn machen, wenn einer der Ehegatten unterhalb des Grundfreibetrages i.H. v. 8.652,-- Einkommen zu versteuern hat. Vor dem Hintergrund der Entlassungsentschädigung, die ggf. über die 1/5-Regelung ermäßigt besteuert worden ist, ist es wahrscheinlich, dass Sie in 2016 überdurchschnittlich mehr zu versteuern haben als unter normalen Verhältnissen. Deshalb spricht daher viel für eine Zusammenveranlagung, da hierdurch (Abfindung) die Einkünfte möglicherweise ungleichmäßig verteilt sind.
Bei einem zu versteuerndem Einkommen i.H. v. 50.000 (Sie) und 30.000 (Ihr Ehegatte), würde der Steuervorteil durch eine Zusammenveranlagung ca. 500 Euro betragen.
Für eine konkrete Berechnung benötige ich, wie in meinem Kommentar erläutert, die Lohnsteuerbescheinigungen. Ich schicke Ihnen über die Kommentarfunktion meine Rufnummer.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Anfängliche Kommunikation erst auf Nachfrage und Erfüllung des Zeitlimits durch Pauschalaussagen.
haben Sie Rückfragen oder brauchen Daten? Ich habe bisher nichts von Ihnen gehört.
Mit freundlichen Grüßen
Da bisher nichts von Ihrer Seite zur Verfügung gestellt worden ist, hatte ich prinzipiell vor zunächst eine allgemeine Beratung zu leisten und dann das fehlende Zahlenmaterial anzufordern. Ohne die Lohnsteuerbescheinigungen können keine Berechnungen durchgeführt werden. Weiterhin wäre es für die Entscheidung zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung erforderlich die Einkommensverhältnisse Ihres Ehegatten zu erfahren. Bei einer ungefähr gleichmässigen Einkommensverteilung ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede in den Veranlagungsformen. Beträgt das Verhältnis hingegen z.B. 70 / 30 wäre die Zusammenveranlagung sicherlich günstiger.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
gut, dass wir eine Stunde vor Ablauf der Frist zusammen kommen.
Ich würde Ihnen meine Daten gern telefonisch übermitteln - nicht schriftlich. Wenn Sie heute noch daran arbeiten wollen, können wir gern telefonieren. Auch möglich wäre morgen Vormittag und Montag Abend. Die Frist würde ich dann entsprechend verlängern.
ich habe die Berechnung nun hochgeladen. Die Zusammenveranlagung ist jeweils günstiger. Der Unterschied liegt jedoch bei max. 500 €, je nachdem ob man 2016 oder 2017 anschaut.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff