Heckenschnitt
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 1 Stunde
Fragestellung
Unser vor ca. einem Jahr erworbenes Grundstück ist eine Bestandshecke (Thuja) die die Grenze zum nächsten Grundstück bildet. Der Nachbar verlangt einen Rückschnitt der Hecke bis zur Grundstücksgrenze. Diese Hecke besteht seit mindestens 20 Jahren und ist im Laufe der Zeit durch den Maschendrahtzaun gewachsen. Ein Rückschnitt um auf der Grundstückstücksgrenze zu verbleiben erfolgte in all den Jahren, wenn überhaupt, nur sehr minimal. Diese jahrelange Duldung weist der Nachbar von sich mit der Begründung, dass es nun meine Hecke wäre und diese eine Behinderung seiner Garagenzufahrt darstellt. Dies ist objektiv nicht der Fall. Einen Rückschniit bzw. Pflegeschnitt habe ich zugesagt, nicht aber einen Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze. Die Hecke weist durch das Wachstum der vergangenen Jahrzehnte dicke Äste auf sodaß es für mich ein deutlich größerer Kostenaufwand wäre als der Pflegeschnitt. Mein Nachbar hat mir als Frist den 12.08. schriftlich mit Zustellungsurkunde! genannt. Danach will er auf meine Kosten den Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze beauftragen.
Meine Frage ist nun, ist diese Forderung berechtigt? Gibt es nicht auch wie bei der Höhe von Gehölz eine sogenannte Verjährung wenn das Wachstum so über viele Jahre toleriert wurde? Dass keine Behinderung der Garagenzufahrt steht ist außer Zweifel und kann durch Bilder belegt werden.
Vielen Dank für Ihre Rückantwort.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Nachbar hätte ansich einen Anspruch auf Rückschnitt, da § 910 BGB ihm das Recht zusteht.
Eine Art der Verjährung oder Ähnliches allein aufgrund der Tatsache, dass jahrelang nichts unternommen worden ist, gibt es nicht.
Durch den sogenannten Überhang wird das Eigentum des Nachbarn grundsätzlich beeinträchtigt und für diese Ansprüche greift dann keine Verjährung ein. So eine von Ihnen angedachte Verjährung gibt es nur fie die Höhe der Anpflanzungen und auch nur dann, wenn sie nicht über die Grenze hinweg wachsen.
Aber der Umstand, dass der Überwuchs nicht behindert, kann Sie von den Forderungen des Nachbarn retten:
Denn die behauptete Beeinträchtigung durch den Überhang von Zweigen muss bereits konkret vorliegen und wesentlich bzw. unzumutbar sein.
Und das ist nach Ihrer Aussage ja nicht der Fall, sollte aber nicht nur durch Bilder, sondern auch durch Zeugen belegt werden.
Weiter kann der Rückschnitt dann ausgeschlossen sein, wenn dadurch die Substanz der Hecke so gefährdet wäre, dass das Eingehen drohen kann.
Auch das kann hier vorliegen, wenn die Äste schon so stark sind. Dazu würde ich Ihnen raten, einen Gärtner hinzuzuziehen, der dass dann bestätigen kann.
Dieser könnte dann auch als Zeuge dafür zur Verfügung stehen, dass die Beeinträchtigung des NAchbargrundstück nicht gegeben ist.
Aber nur dann wenn eine dieser beiden Ausnahmen vorliegen, für die Sie aber beweispflichtig sind, können Sie das Rückschnittverlangen vermeiden und sollten dann aber den Pflegeschnitt ausführen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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