Hausversicherung: Hotelkosten o.ä. in Bauphase
Fragestellung
Sehr geehrte Expertin, sehr geehrte Experte,
folgende Situation:
Ich habe in meinem 30 Jahre alten Reihenhaus einen Wasserschaden im Untergeschoss, der meiste Estrich wird entfernt und neu gegossen (Schimmelsanierung), ein Teil Estrich wird nur gegossen, dann Fliesen und Parkett neu verlegt.
Es gibt 2 Schadenursachen, 1 ist versichert, 1 ist nicht versichert, die Gebäudeversicherung und ich haben uns so geeinigt, dass die Versicherung 75% der Kosten übernimmt.
Das Obergeschoss inkl. 1 Bad bleibt unangetastet, die Küche ist in der gesamten Bauphase ausgebaut (1 Woche Estrich raus, 3 Wochen Estrich gießen und trocknen, 2 Wochen Fliesen und Parkett verlegen).
Nun die Fragen:
1) Auf welcher Art von Unterbringung haben meine Frau und ich einen Anspruch:
Hotel? Ferienwohnung?
Kosten pauschal in Höhe der fiktiven Miete gem. Mietspiegel für mein Haus?
2) Für welchen Zeitraum habe ich Anspruch auf Unterbringung?
Während der Schimmelsanierung? Solange Küche ausgebaut sein muss?
Auch während Maler- und Tapezierarbeiten, wenn Bodenarbeiten abgeschlossen?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir auf meine Fragen konkrete Antworten liefern (bitte konkrete Gerichtsurteile und eindeutige Paragraphen, allgemeine Aussagen reichen i.d.R. nicht, da die Gebäudeversicherung nicht so kooperativ ist und ich sie anhand von Konkretem überzeugen musse).
Vielen Dank für Ihre Mühe, netter Gruß, M. H.
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kosten der alternativen Unterkunft sind nachzuweisen und zu erstatten. Fiktiv kann hier nicht abrechnet werden (OLG Celle, Urteil vom 20.05.2009, Az.: 8 U 6/09) .
Ob hier ein Hotel oder eine Ferienwohnung zu wählen sind, wird vom Umfang der Zeit und dem Kostenfaktor abhängig sein. Soweit möglich, wäre die günstigste Variante zu wählen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Der Anspruch besteht, so lange die Wohnung unbewohnbar ist. Dies wird sicher während der Schimmelsanierung sein. Die fehlende Küche genügt aber sicherlich nicht.
Letztendlich kommt es dabei auf die Beurteilung im Einzelfall an. Sie können aber auf jeden Fall Kosten der Mehrverpflegung geltend machen, solang Sie sich nicht selbst in der eigenen Küche verpflegen können.
Auch wenn Sie konkrete Angaben wünschen, so ist doch vieles Einzelfallabhängig.
Allerdings kann ich ein einschlägiges Urteil empfehlen, dass sich mit den wesentlichen Punkten Ihres Falles auseinander setzt:
LG Siegen · Urteil vom 7. März 2006 · Az. 8 O 57/06 -> zu finden unter https://openjur.de/u/117827.html
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