Hausrecht in einer Notwohnung für Obdachlose
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Bergmann!
Ich bin erwebslose,alleinstehende Mutter von sechs Kindern. Ich bin aus persönlichen Gründen in einer Notunterkunft der Stadt Bonn untergebracht. Dabei handelt es sich nicht um ein einfaches Zimmer in einem Obdachlosenheim, sondern um eine abgeschlossene Wohneinheit,in der ich allein mit meinen Kindern untergebracht bin. Die Sozialarbeiter, die ihr Büro in der selben Straße, in einem Containerhaus (dieses Containerhaus ist ein Flüchtlings- und Obdachlosenheim, indem die Bewohner jeweils nur ein Zimmer haben).
Sie sind angeblich auch für uns Familien in den Wohneinheiten zuständig.
Das mag ja vielleicht sein. Aber sie behaupten,dass sie dazu berechtigt wären, ohne meine Zustimmung und sogar ohne mein Beisein, meine mir zugeteilte Wohneinheit zu betreten.
Auch behaupten die beiden, sie könnten Besuch verbieten,wie es ihnen gefällt. Auch wenn seitens des Besuchs keine Verstöße gegen Hausordnung o.ä. begangen wurde. Also nach Gutdünken quasi! Sie könnten auch Hausverbot erteilen!
Ihr Argument : "Wir haben hier Hausrecht!"
Ich habe im Internet recharchiert und heraus gefunden,dass jede Stadt/jedes Land/jeder Kreis seine EIGENE SATZUNG darüber hat ,welche Rechte den Obdachlosen und Asylanten in deren Unterkünften zusteht.
Es kann aber doch nicht sein, dass GRUND - UND BÜRGERRECHTE von der Stadt VERLETZT WERDEN DÜRFEN!!! SO wie z.B. die unverletzbarkeit der Würde.
Ich bin weder drogenabhängig,noch Alkoholiker, weder psychich, noch körperlich krank, als dass ich Kontrolle bräuchte!
Und ich habe durch meine Recherchen heraus gefunden,dass sogar in Kinder - , wie in Altenheimen, der Träger und auch sein von ihm bevollmächtigtes Personal, NICHT das Recht haben ,die Privatsphere der Bewohner, ohne deren Zustimmung und Beisein zu betreten.
Auch, darf man den Bewohnern von Heimen, Besuch nicht pauschal verbieten.
Nur bei dringenden Ausnahmefällen, wie ein Wasserrohrbruch, oder bei drohender Gefahr für den Bewohner (z.B. ein Brand, oder eine Verletzung etc.), dürfen die Verantwortlichen die Wohnung betreten.
Sind Obdachlose und Asylanten etwa Menschen ohne Grundrechte, oder was?
Oder liegt es daran, dass die Stadt der Träger ist und diese sich alles erlauben kann?
Ich bitte Sie um Schnelle Antwort und danke Ihnen im Voraus !
MfG - A. Bärhausen
P.S.: Kann man Sie im Vorfeld mit Paypal bezahlen?
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Antwort von Rechtsanwalt Jan Bergmann
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Hausverbote seitens der Einrichtung sind nur unter strengen Bedingungen zulässig. Die Kommunikation mit Außenstehenden ist eine Grundbedingung für ein würdiges Leben.
Hausverbote wären dann zulässig, wenn die Gesundheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners gefährdet wird oder die Bewohner in ihrer Nachtruhe gestört werden.
So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 28. Februar 1991, Az. 5 U 279/90) darauf hingewiesen, dass ein Hausverbot, auch ein befristetes, für ein Familienmitglied einen „erkennbar schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Umgang“ darstellt. Deshalb hat es im konkreten Fall den Verstoß einer Besucherin gegen die pflegedienstliche Organisation des Heimträgers und gegen die Anweisung des Pflegepersonals als nicht ausreichend für die Verhängung eines Hausverbots angesehen.
Insgesamt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein pauschales Hausverbot ist jedoch nicht zulässig.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
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Danke für die Antwort zu meiner Frage übers Hausverbot! Aber leider war die wichtigste Frage, nämlich die nach dem Hausrecht des Trägers, in dem Fall die Stadt Bonn, noch nicht geklärt.
Das soll ja angeblich so einschneidend sein, dass von der Stadt beauftragte Personen, indem Fall die Sozialarbeiter , einfach unbefugt meinen Wohnbereich betreten dürfen.
Können Sie mir bitte auch dazu etwas sagen.
Vielen Dank!
MfG - Bärhausen
Seien Sie mir nicht böse. Aber das, was Sie mir als erste Antwort geschrieben haben, hatte ich ohnehin schon voher auf der Internetseite der BIVA gegoogelt.
Die Angaben beziehen sich auf Altersheime. Es ging mir darum, ob dies sich auch auf staatliche Einrichtungen bezieht (müsste es ja eigentlich), so wie Obdachlosenheime und Notwohnungen.
Darf die Stadt , bzw in meinem Fall Sozialarbeiter der Stadt Bonn, die der Besitzer der Notwohnungen ist, meine Notwohnung, ohne mein Beisein und ohne meine Genehmigung betreten?
Das mit dem Besuchsrecht, war noch das kleinere Übel. Mir ging es um das angebliche Hausrecht, von dem die Sozialarbeiter angeblich jeder Zeit gebrauch machen können.
Sogar die Hausmeister wagen sich davon Gebrauch zu machen. Ich fühle mich in meinen 4 Wänden nicht mehr sicher!
Gibt es keine klare Gesetzeslage dazu?
Gilt das Recht, das bei normalen Mietwohnungen gilt, auch hier?
Wenn Sie mir dazu keine klare Antwort geben können, hätte ich gerne mein Geld wieder.
Danke! MfG - A. Bärhausen