Hauskauf - Abnahme verweigern oder besser nicht
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Wir haben ein Neubauhaus gekauft, welches jetzt (morgen) eine Abnahme haben soll. Bei der heutigen Besichtigung haben wir festgestellt, dass im Haus bisher keinerlei Steckdosen und Schalter montiert sind, sowie die für die Fußbodenheizung wichtigen Thermostate nicht vorhanden sind. Teilweise hängen die Kabel noch aus den Wänden, auch Bäder waren noch nicht fertig, bzw. waren die Fliesenleger eben erst drin. Auch der Heizkessel ist noch nicht angeschlossen und steht frei im Dachgeschoss rum. Die Fassade ist noch nicht komplett fertiggestellt bzw. verbesserungswürdig und es fehlt der Sockelabschluss. Das sind die größten derzeitigen Mängel. Ist es ratsam bei diesen Mängeln die Abnahme zu verweigern, einen neuen Termin zu setzen und die Schlussrate nicht zu zahlen? Oder sollte man unter Vorbehalt abnehmen und einen Termin zur Mängelbeseitigung vereinbaren, sowie die Schlussrate vollständig zahlen?
Welches weitere Vorgehen würden Sie empfehlen? Mit welchen Konsequenzen müssen wir bei einer Verweigerung der Abnahme rechnen?
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Fragensteller,
vorrangig ist in den Bauvertrag einzusehen, was als abnahmereifer Zustand geschuldet ist nach den § 633 ff. BGB.
Ansonsten schildern Sie jedenfalls einen Zustand, der den unbedingten Rat der Verweigerung der Abnahme nahelegt, solange nicht der Bau fertig gestellt ist.
Solange der Bau nicht fertig gestellt ist, besteht auch kein Anspruch auf die letzte Rate o.ä..
Von einer Zahlung / Abnahme unter Vorbehalt rate ich aus 2 Gründen ab:
Zum einen hat man dann keine Druckmittel mehr. Zum anderen beginnt die Gewährleistung ab Abnahme zu laufen.
Ich rate Ihnen ferner an einen Bausachverständigen zur Abnahme hinzuziehen!
Wenn der Gegner seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht hat, sind auch keine Schritte seitens des Gegners zu befürchten.
Falls keine Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Fertigstellung unter konkreter Angabe eines Datums vereinbart ist, sollten vielmehr Sie - unter Beachtung etwaiger anderer vertraglicher Formerfordernisse - dem Bauträger eine Frist zur Fertigstellung bis zum 28.12.2016 setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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